Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.02.2016, Az. 9 A 1/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 16459

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Gegenstand

Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung; erheblicher Abwägungsmangel bei der Trassenauswahl


Leitsatz

1. Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, gilt gemäß § 124 Abs. 1 BBergG ein Optimierungsgebot zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs. Erst wenn sich der Konflikt mit dieser Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt hat der Betrieb der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG grundsätzlich Vorrang vor der Gewinnung von Bodenschätzen.

2. Soweit die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 124 Abs. 3 BBergG vorgeht, besteht kein Entschädigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums. Das gilt auch dann, wenn die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld gänzlich unterbleiben muss (wie BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231).

3. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.] - Ortsumgehung [X.].

2

Die rund fünf Kilometer lange Trasse der [X.] verläuft südlich der [X.] [X.]. Sie beginnt im [X.] an die bereits bestandskräftig planfestgestellte Ortsumgehung [X.] und endet zwischen den Ortsteilen [X.] und [X.] mit [X.] an die vorhandene [X.]alt.

3

Die Klägerin ist seit 2006 Inhaberin des [X.] ursprünglich der [X.] verliehenen - Bergwerkseigentums an dem Bodenschatz "Tonige Gesteine zur Herstellung kleinformatiger Wandbauelemente" in einer 216 199 m² großen [X.]; über das Grundeigentum verfügt die Klägerin nicht. Die [X.] wird von der geplanten Trasse durchschnitten. Darüber hinaus soll das Abbaugebiet an dessen östlichen Rand für den Bau eines Regenrückhaltebeckens sowie eines Geh- und Radwegs in Anspruch genommen werden. Der Straßenplanung zugrunde lag die raumordnerisch abgestimmte und am 16. März 1999 [X.] Trasse, die ungefähr mittig durch das Abbaugebiet führte. Aufgrund von Einwendungen der Klägerin gegen diese Trassenführung verglich der Vorhabenträger diese sowie drei weitere Linienvarianten anhand von 21 Kriterien, von denen die Merkmale "Streckenlänge", "Linienführung", "Flächenbedarf" und "verbleibende Restflächen" doppelt und die übrigen Merkmale - u.a. "betroffene Flächen Tonabbau" sowie die "Kosten (ohne Bewertung Entschädigung [...] Tonabbau)" - einfach gewichtet wurden. Für jedes Merkmal erhielten die Varianten entsprechend ihrer Platzierung eins bis vier Punkte und bei den doppelt gewichteten Kriterien zwei bis acht Punkte, aus deren Summe das arithmetische Mittel und anhand dessen die abschließende Reihung der Varianten gebildet wurden. Danach ergab sich als Vorzugsvariante für die Trassenführung die [X.], welche der [X.]n Trasse entsprach; sie wurde mit 33 Punkten und einem Durchschnittswert von 1,57 Punkten bewertet. Auf die zweitplatzierte, von der Klägerin bevorzugte Variante 1, welche nur über die nordöstliche Ecke des [X.] führt, entfielen insgesamt 41 Punkte und ein Durchschnitt von 1,95 Punkten. Die [X.] wurde nachfolgend weiter in Richtung der südlichen Grenze des [X.] verschoben und unter Zurückweisung der von der Klägerin erhobenen Einwendungen am 13. November 2014 planfestgestellt.

4

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Das [X.] sei für den Rechtsstreit nicht erstinstanzlich zuständig. Das prognostizierte rückläufige Verkehrsaufkommen und die künftige demographische Entwicklung ließen die Planrechtfertigung entfallen. Die Wahl der Trassenführung berücksichtige ihr Interesse an der Ausbeutung des [X.] unzureichend und verstoße gegen das [X.] aus § 124 Abs. 1 BBergG. Infolge der Inanspruchnahme des [X.] durch die geplanten Anlagen verringere sich die abbaubare Fläche auf 40 v.H. des ursprünglichen Ausmaßes der Lagerstätte. Auf einer derart kleinen Fläche lohne sich eine Gewinnung wirtschaftlich nicht mehr, weshalb das Bergwerkseigentum insgesamt völlig unverwertbar werde. Zudem seien bei dem [X.] zu Unrecht mit der Begründung unberücksichtigt geblieben, ihr - der Klägerin - stehe keine Entschädigung zu. Jedenfalls müsse der Planfeststellungsbeschluss um eine Entschädigungspflicht zu ihren Gunsten ergänzt werden. Außerdem müsse ihr entweder der im planbetroffenen Bereich der Lagerstätte anfallende Aushub überlassen oder es müsse ihr ermöglicht werden, den Bodenschatz selbst abzubauen.

5

Die Klägerin beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.] - Ortsumgehung [X.] - vom 13. November 2014 aufzuheben,

2. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

3. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin für den durch die Planfeststellung bedingten Verlust des Bodenschatzes Ton im Bereich der [X.] [X.]/[X.] Nr. [X.]/90/717 dem Grunde nach zu entschädigen ist,

4. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, im Zuge der Ausführung des Plans im planbetroffenen Bereich der [X.] [X.]/[X.] Nr. [X.]/90/717 den Bodenschatz Ton auszuheben und zur Klägerin zu verbringen,

5. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den ihm obliegenden Aushub und die ihm obliegende Verbringung des Bodenschatzes Ton in dem planbetroffenen Bereich der [X.] [X.]/[X.] Nr. [X.]/90/717 nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

6. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin innerhalb einer - in das Ermessen des Gerichts gestellten - angemessenen Frist das Betreiben des eigenen Abbaus des Bodenschatzes Ton in dem planbetroffenen Bereich der [X.] [X.]/[X.] Nr. [X.]/90/717 zu gewähren.

6

Der Beklagte verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

A. [X.]ie Klage ist hinsichtlich des [X.] sowie des ersten [X.] zulässig.

8

[X.]as [X.] ist für diese beiden Anträge nach § 5 Abs. 1 [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erstinstanzlich zuständig. [X.]er Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene [X.]efristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. [X.]ezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. § 11 Abs. 2 [X.] maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, sodass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 10).

9

[X.]ie hierdurch begründete erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s für bestimmte Verkehrsprojekte begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken. [X.]en obersten Gerichtshöfen kann aus sachlich einleuchtenden Gründen ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit insbesondere für die gerichtliche Überprüfung solcher Maßnahmen eingeräumt werden, bezüglich derer ein gesamt- oder bundesstaatliches Interesse an einer raschen (rechtskräftigen) Entscheidung besteht. [X.]iesbezüglich steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu, solange derartige Zuweisungen keine solche Größenordnung erreichen, dass nicht mehr von einer ausnahmsweisen Zuständigkeit gesprochen werden kann; sie dürfen zudem nicht dazu führen, dass den Gerichten der Länder in wesentlichen Rechtsmaterien, zumal solchen mit raumbedeutsamem Inhalt, praktisch keine substanziellen Zuständigkeiten mehr verbleiben (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 26 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die übergangsweise Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.]s für die gerichtliche Kontrolle (nur) derjenigen Verkehrsprojekte i.S.d. § 1 Abs. 1 [X.], deren Planung vor dem 16. [X.]ezember 2006 begonnen wurde, offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom 22. [X.]ezember 1999 <[X.]G[X.]l. I S. 2659> vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 - [X.]E 120, 87 <92 ff.>). Auch überschreitet der Umfang der dem [X.] unter [X.]erücksichtigung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO [X.]. § 17e Abs. 1 [X.] insgesamt zugewiesenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten noch nicht die Grenze einer nur ausnahmsweisen Zuständigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 39).

[X.]. In der Sache hat die Klage überwiegend Erfolg. [X.]er Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt, ist zwar unbegründet. [X.]er Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Mangel, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 17c [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). [X.]ie Klage ist aber mit ihrem ersten Hilfsantrag begründet. [X.]er angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden, weil der [X.] im Rahmen seiner [X.] dem [X.]ergwerkseigentum der Klägerin nicht das bergrechtlich gebotene Gewicht beigemessen und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt hat.

1. [X.]ie Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im [X.]edarfsplan für die [X.] zum Fernstraßenausbaugesetz als Vorhaben des vordringlichen [X.]edarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] vernünftigerweise geboten.

[X.]ie gesetzliche Feststellung des [X.]edarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende [X.]edarfsfeststellung evident unsachlich wäre und der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder weil sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wurde die Frage, ob sich die seinerzeit der [X.]ewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der [X.] grundsätzlich in Zweifel gezogen werden muss, in der Überprüfung des [X.]edarfsplans für die [X.] im Jahre 2010 auch für Projekte in Räumen mit stärkeren, demographisch bedingten Verkehrsreduktionen verneint (vgl. zum Vorstehenden [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 25 f.). [X.]anach ist zwar für die [X.] Halle insgesamt ein Rückgang des [X.] zwischen 2015 und 2025 von 1 bis 10 v.H. zu erwarten. Aufgrund des hohen Nutzen-Kosten-Verhältnisses der Vorhaben des dringlichen [X.]edarfs stellen jedoch selbst Nutzenminderungen von 10 v.H. den [X.]edarf nicht in Frage (vgl. [X.], [X.]au und Stadtentwicklung, Ergebnisse der Überprüfung der [X.] für die [X.] und die [X.] vom 11. November 2010 S. 19 f.). Auch werden die weiteren Planungsziele, die Innenstadt von [X.] vom [X.]urchgangsverkehr zu entlasten sowie die Wohn- und Lebensqualität der [X.]evölkerung zu verbessern, durch den prognostizierten Rückgang nicht in Frage gestellt.

2. [X.]ie der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu Gunsten der planfestgestellten Trasse zugrunde liegende [X.] leidet jedoch an durchgreifenden [X.]n.

a) [X.]ie Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf [X.] hin zugänglich. [X.]ei der Zusammenstellung des [X.] müssen einerseits alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten [X.]elange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung oder Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 66 und [X.]eschluss vom 15. November 2013 - 9 [X.] 37.13 - juris Rn. 4 f. m.w.N.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahl der planfestgestellten Variante als fehlerhaft. [X.]er [X.] hat das [X.]ergwerkseigentum der Klägerin nicht mit der [X.]edeutung in die Abwägung eingestellt, die ihm gemäß § 124 Abs. 1 [X.][X.]ergG zukommt.

Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem [X.]ergbau aus, so wird die in § 17 Satz 2 [X.] getroffene Regelung durch § 124 [X.][X.]ergG überlagert ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 123 S. 151). [X.]anach sind die Errichtung und der [X.]etrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen und von [X.] in gegenseitiger Rücksichtnahme so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von [X.]odenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen sowie öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von [X.]odenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Aufgrund dieser gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht kann der [X.]ergbautreibende in allen Phasen der Planung der öffentlichen Verkehrsanlage erwarten, mit den von ihm geltend gemachten Vorstellungen, [X.]iegen und Wünschen gehört und im Rahmen des Möglichen berücksichtigt zu werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Februar 1995 - 11 VR 1.95 - [X.] 442.09 § 20 [X.] Nr. 1 S. 2 f.). [X.]ie [X.]elange von [X.] müssen nicht nur in die planerische Abwägung eingestellt, sondern im Ausgleich mit dem konfligierenden Interesse an der Errichtung des [X.] im Sinne eines Optimierungsgebots, das eine möglichst weitgehende [X.]eachtung erfordert, im Wege wechselseitiger Rücksichtnahme maximiert werden. [X.]arauf, ob bereits ein Rahmenbetriebsplan vorhanden ist, kommt es nicht an. Erst dann, wenn sich der Konflikt unter Rückgriff auf diese Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt, statuiert § 124 Abs. 3 [X.][X.]ergG für den Fall, dass der gleichzeitige [X.]etrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs ohne eine wesentliche [X.]eeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von [X.]odenschätzen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 123 S. 152 f., vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 140 S. 281 f. und vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43.04 - [X.] 2005, 777 <778>).

§ 124 Abs. 1 [X.][X.]ergG fordert danach zwar nicht, bei der Abwägung zwischen mehreren Trassen den Interessen des Gewinnungsbetriebs eine alle anderen [X.]elange von vornherein überragende [X.]edeutung beizumessen. Umgekehrt genügt es aber ebenfalls nicht, sie lediglich als einen einfachen [X.]elang von vielen zu berücksichtigen. Vielmehr muss die Planfeststellungsbehörde die Gewinnungsberechtigung als einen gewichtigen [X.]elang in ihre [X.] einstellen. Streiten andere gewichtige [X.]elange für eine Trasse, die zu einer (stärkeren) Einschränkung des Gewinnungsbetriebs führt, hat sich die [X.]ehörde vorrangig um einen Ausgleich zu bemühen, der allen Interessen gleichermaßen Rechnung trägt, indem er deren weitestgehende Wahrung - gegebenenfalls unter Hinnahme zumutbarer Abstriche - ermöglicht. [X.]em trägt die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht Rechnung.

aa) [X.]er [X.] hat sich schon nicht hinreichend mit dem von der Klägerin frühzeitig gerügten Ausmaß ihrer [X.]etroffenheit befasst. Zwar hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren zu Unrecht geltend gemacht, sie müsse bei künftigen Abgrabungen einen Abstand von 100 m zu der geplanten Straße einhalten; stattdessen beträgt der geforderte Abstand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 [X.] lediglich 20 m. [X.]ie Klägerin hatte jedoch schon frühzeitig und wiederholt die Hochwertigkeit des Tons sowie dessen [X.]edeutung für ihren [X.]etrieb dargelegt und eingewandt, auf den verbleibenden Flächen sei kein wirtschaftlicher Abbau möglich. Auch hatte sie mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 ihre [X.]ereitschaft erklärt, dem [X.]n den Zugriff auf die beim Landesamt für Geologie und [X.]ergwesen lagernden Materialien und Unterlagen zu gewähren. [X.]ereits im Erörterungstermin vom 24. Januar 2013 hatte sie - wenngleich unter Zugrundelegung eines Abstands von 40 m - auch nach der Verschiebung der Trasse an den südlichen Rand des [X.] einen Verlust von einem [X.]rittel der [X.] beklagt. Gleichwohl hat der [X.] eine Prüfung des räumlichen Ausmaßes der [X.]eeinträchtigung des [X.]s noch im Erörterungstermin abgelehnt und erstmals im Klageverfahren die Größe der seiner Auffassung nach verbleibenden [X.] berechnet. Auch mit der Frage, ob diese für einen wirtschaftlichen Abbau ausreicht, hat er sich nicht auseinandergesetzt. Schließlich ist er dem Hinweis des Landesamts für Geologie und [X.]ergwesen in dessen Stellungnahme vom 22. Januar 2006, detaillierte Angaben zur Schichtenfolge sowie zu Mengen des im Abbaugebiet lagernden Tons seien (nur) mit Zustimmung der Klägerin möglich, auch nach deren diesbezüglicher Einverständniserklärung nicht nachgegangen. Zwar war der [X.] nicht verpflichtet, durch umfangreiche Untersuchungen festzustellen, ob der Ton die von der Klägerin behauptete Qualität aufweist. [X.]ei der Abwägung, ob die Errichtung der Verkehrsanlage die [X.]eeinträchtigung des [X.]ergwerkseigentums rechtfertigt, musste er dann aber entweder den klägerischen Vortrag als wahr unterstellen oder sich jedenfalls mit der verbliebenen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht zu [X.] wertend auseinandersetzen.

bb) Auch hiervon unabhängig hat der [X.] bei seiner Abwägung das [X.]ergwerkseigentum der Klägerin fehlerhaft bewertet und gewichtet.

Wie die Vertreter des [X.]n in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, erfolgte der Vergleich der vier Varianten allein anhand der dem Erläuterungsbericht als [X.]age 18 beigefügten Matrix. [X.]arin ist das [X.]ergwerkseigentum der Klägerin lediglich als ein - zudem einfach gewichtetes - Kriterium von insgesamt 21 Merkmalen eingestellt. Angesichts der doppelten Gewichtung von vier dieser Kriterien kam dem Gewinnungsbetrieb folglich ein Gewicht von lediglich 4 v.H. und damit die gleiche [X.]edeutung zu wie beispielsweise der [X.]urchschneidung von Erholungsgebieten oder von Altlastenflächen. In der mündlichen Verhandlung ist zudem deutlich geworden, dass der [X.] auf mehreren rechtlich unzutreffenden Annahmen beruhte. So ist der [X.] davon ausgegangen, dass das [X.]ergwerkseigentum schon deshalb nicht stärker habe berücksichtigt werden müssen, weil es an der konkreten Absicht seiner Inanspruchnahme gefehlt habe. [X.]ies ist mit § 124 Abs. 1 [X.][X.]ergG nicht vereinbar, denn es kommt - wie oben ausgeführt - nicht auf das Vorliegen eines [X.]etriebsplans an. Auch die weiteren Annahmen des [X.]n, dem [X.]ergwerkseigentum der Klägerin komme auch deshalb geringeres Gewicht zu, weil dessen [X.]eeinträchtigung nicht entschädigungspflichtig sei, und dem Gebot einer Optimierung der bergrechtlichen [X.]elange müsse erst nach der Entscheidung zu Gunsten einer Trasse Rechnung getragen werden, stehen mit dem [X.] im Sinne einer frühzeitigen Rücksichtnahmepflicht nicht in Einklang.

[X.]ie [X.] ist zudem auch deshalb fehlerhaft, weil sie nicht nachvollziehbar erkennen lässt, warum die für die gewählte Trassenführung sprechenden [X.]elange das gesetzlich geschützte Interesse der Klägerin an der (uneingeschränkten) Ausübung ihres Gewinnungsrechts überwiegen. Zwar muss eine solche Abwägung nicht textlich beschrieben werden. Sie kann vielmehr ebenso - in Ergänzung hierzu oder ausschließlich - durch eine Matrix erfolgen. Auch können beispielsweise eine größere Entlastungswirkung, eine verbesserte Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ein geringerer Flächenverbrauch oder niedrigere Kosten die [X.]eeinträchtigung eines [X.]ergwerkseigentums rechtfertigen, wenn ihnen ein die bergrechtlichen [X.]elange überwiegendes Gewicht zukommt und es keine Alternative gibt, welche den widerstreitenden Interessen in zumutbarer Weise gleichermaßen Rechnung trägt. In jedem Fall muss jedoch erkennbar sein, warum die Planfeststellungsbehörde die jeweiligen Kriterien herangezogen und von welchen Gesichtspunkten sie sich bei deren [X.]ewertung und Gewichtung sowie bei der Abwägung der widerstreitenden [X.]elange hat leiten lassen.

[X.]iesen Anforderungen genügt die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Matrix ungeachtet der von vornherein unzureichenden [X.]erücksichtigung des [X.]ergwerkseigentums der Klägerin nicht. Sie beinhaltet nicht den - vorrangigen - Versuch eines Ausgleichs der widerstreitenden [X.]elange im Sinne eines Optimierungsgebots, sondern bewertet die Varianten streng mathematisch. Eine Gewichtung enthält sie nur insoweit, als einzelne Kriterien doppelt, andere hingegen nur einfach bewertet werden, ohne dass indes die Gründe für die Auswahl der Kriterien und für ihre unterschiedliche Gewichtung sowie eine Abwägung der für und gegen die Inanspruchnahme des klägerischen [X.]ergwerkseigentums sprechenden [X.]elange ersichtlich sind.

Indem die Matrix die Streckenlänge sowie die Linienführung gesondert bewertet und jeweils doppelt gewichtet, verleiht sie zudem Umständen, die mit einer Umfahrung des [X.]s zwangsläufig einhergehen, von vornherein besondere [X.]edeutung, obschon diese Kriterien inhaltliche Überschneidungen aufweisen. [X.]ies gilt ebenfalls für die Heranziehung der - gleichfalls doppelt gewichteten - Kriterien des [X.] und der verbleibenden Restflächen, die letztlich beide den anlagenbedingten Flächenverbrauch beschreiben. Auch hinsichtlich des Kriteriums der [X.]urchschneidung von Altlasten(verdachts)flächen ist ohne nähere Erläuterung nicht erkennbar, warum dieses gesondert und nicht im Rahmen des Kostenvergleichs bewertet wird und warum eine Länge von lediglich 55 m zu einem Malus von einem Punkt führt. [X.]ei einer rein mathematischen [X.]etrachtung ist zudem das Gewicht der für die Einschränkung des Gewinnungsbetriebs sprechenden [X.]elange von vornherein umso größer, in je mehr Unterkriterien diese aufgeteilt und je stärker diese wiederum gewichtet werden. Eine derartige Unterteilung gleichartiger oder ähnlicher [X.]elange bedarf daher besonderer Rechtfertigung. [X.]ie hierzu - erst im Klageverfahren - gegebene [X.]egründung vermag nicht zu überzeugen. [X.]er [X.] hat insoweit ausgeführt, verbleibende Restflächen seien deshalb gesondert bewertet worden, weil sie zwar ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen seien, anders als die für die Trasse unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen jedoch nicht als [X.]iotopfläche verloren gingen. [X.]ieser Unterschied wirkt sich indes ungeachtet der Frage, ob er eine getrennte [X.]erücksichtigung rechtfertigen kann, in der [X.]ewertung nicht aus, weil der [X.] beide Kriterien doppelt gewichtet. Wirkung entfaltet die Aufteilung lediglich dahingehend, dass hierdurch die Variante 1 mit insgesamt 14 und die Variante 3 mit insgesamt vier Punkten bewertet wird, wohingegen bei einer Einbeziehung der verbleibenden Restflächen in das Kriterium des [X.] auf die Variante 1 acht und auf die Variante 3 zwei Punkte entfielen, der Unterschied mithin nur sechs statt zehn Punkte betragen würde. Schließlich erfolgte die [X.]ewertung des [X.] insoweit fehlerhaft, als die Varianten 2 und 3 zwar in der Addition der Einzelbewertungen beide vier Punkte erhalten, die Matrix jedoch der Variante 3 den ersten und der Variante 2 nur den zweiten Rang zuweist.

cc) [X.]ie Abwägung ist indes nicht auch deshalb fehlerhaft, weil der [X.] die Kosten der Varianten ohne [X.]erücksichtigung von Entschädigungsansprüchen der Klägerin verglichen hat. [X.]enn diese hat ungeachtet des Ausmaßes der [X.]eeinträchtigung ihres [X.]ergwerkseigentums keinen Anspruch auf Entschädigung.

Ihr steht kein Entschädigungsanspruch aus Enteignung zu. [X.]as [X.]ergwerkseigentum ist zwar grundsätzlich eine der Enteignung zugängliche subjektive Rechtsposition i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. [X.]er Planfeststellungsbeschluss sieht indes nicht vor, der Klägerin diese Rechtsposition (teilweise) zu entziehen. Auch nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bleibt die Klägerin - selbst im [X.]ereich der Straßentrasse - Inhaberin des [X.]ergwerkseigentums (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - [X.]E 106, 290 <292>).

Zwar wird das Gewinnungsrecht der Klägerin im [X.]ereich der Trasse einschließlich eines [X.] faktisch so eingeschränkt, dass es dort nicht mehr nutzbar ist. Sie muss die Einschränkung aber entschädigungslos hinnehmen, weil diese der gesetzlichen Regelung von Inhalt und Grenzen des [X.]ergwerkseigentums durch das [X.]undesberggesetz entspricht (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Insoweit konkretisiert sich mit dem Planfeststellungsbeschluss lediglich die dem [X.]ergwerkseigentum der Klägerin aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnende Grenze einer Inanspruchnahme zu Gunsten einer gemäß § 124 Abs. 3 [X.][X.]ergG vorrangigen öffentlichen Verkehrsanlage. [X.]ie Verwirklichung dieses Vorrangs löst als solche keine Entschädigungspflicht aus. Ein Ersatzanspruch besteht vielmehr nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 [X.][X.]ergG. [X.]iese grundsätzlich abschließenden Regelungen schließen eine Entschädigung für die bloße faktische [X.]eeinträchtigung des - wie vorliegend - noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten [X.]ergwerkseigentums infolge der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage aus (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - [X.]E 106, 290 <293 f.>; [X.]eschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - Zf[X.] 1998, 134 <139 f.> und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 140 S. 282; [X.]GH, Urteil vom 14. April 2011 - [X.]/09 - [X.]GHZ 189, 218 Rn. 15).

[X.]ies verstößt auch dann nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn infolge des Vorrangs der öffentlichen Verkehrsanlage die Gewinnung von [X.]odenschätzen im gesamten [X.] - und sei es aus wirtschaftlichen Gründen - gänzlich unterbleiben muss ([X.]GH, Urteil vom 14. April 2011 - [X.]/10 - [X.]GHZ 189, 231 Rn. 21; noch offen gelassen in [X.], Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - [X.]E 106, 290 <294>). [X.]as bergwerkliche Gewinnungsrecht beruht allein auf staatlicher Verleihung und gewährt die mit ihm verbundenen Rechte nur mit dem Inhalt und den Grenzen der Vorschriften des [X.]undesberggesetzes (vgl. § 9 Abs. 1 [X.][X.]ergG; für das nach früherem Recht erworbene [X.]ergwerkseigentum der Klägerin gilt insoweit nichts anderes, vgl. [X.]. I Kap. [X.]. [X.] Abschn. [X.] [X.]uchst. d Abs. 4 Nr. 2 Einigungsvertrag [X.]. § 151 [X.][X.]ergG). Aufgrund vielfacher bergrechtlicher Einschränkungen kann der [X.]ergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten [X.]odenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann ([X.], Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - [X.]E 106, 290 <293 f.>; [X.]eschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - Zf[X.] 1998, 134 <139 f.> und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 140 S. 282; [X.]GH, Urteil vom 14. April 2011 - [X.]/10 - [X.]GHZ 189, 231 Rn. 20 f.). [X.]ementsprechend fand bei der Erteilung des [X.]ergwerkseigentums auch nach § 1 der Verordnung über die Verleihung von [X.]ergwerkseigentum vom 15. August 1990 - [X.] - (G[X.]l. I S. 1071) keine umfassende Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau der betreffenden [X.]odenschätze entgegenstehen könnten; denn der Abbau selbst wurde und wird mit der Erteilung der [X.]ergbauberechtigung gerade noch nicht gestattet (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - [X.]E 106, 290 <293>). [X.]as [X.]ergwerkseigentum ist trotz des ihm immanenten Vorbehalts seiner [X.]eeinträchtigung durch eine vorrangige öffentliche Verkehrsanlage und des Fehlens einer Entschädigungspflicht nicht schutzlos gestellt. Vielmehr wahrt das Gesetz die [X.]elange des Gewinnungsbetriebs durch das besondere Gewicht, welches ihm bei der planerischen Abwägung durch § 124 Abs. 1 [X.][X.]ergG zugewiesen wird.

Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Ansicht auch auf das Urteil des [X.]undesgerichtshofs vom 14. April 2011 - [X.]/09 - ([X.]GHZ 189, 218 Rn. 16 ff.) stützt, unterscheidet sich der danach entschiedene Fall von dem vorliegenden Verfahren bereits dadurch, dass der [X.]undesgerichtshof nur die Frage zu klären hatte, ob bei der [X.]emessung der Enteignungsentschädigung des Grundeigentümers auch der Wert vorhandener [X.]odenschätze zu berücksichtigen ist. [X.]arüber hinaus hat der [X.]undesgerichtshof in diesem sowie in dem bereits zitierten weiteren Urteil vom selben Tag - [X.]/10 - ([X.]GHZ 189, 231 Rn. 17 ff.) entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nur hinsichtlich grundeigener, nicht jedoch bergfreier [X.]odenschätze besteht. [X.]ei den "tonigen Gesteinen zur Herstellung kleinformatiger Wandbauelemente", für welche der Klägerin das [X.]ergwerkseigentum verliehen wurde, handelt es sich jedoch gemäß § 1 [X.] [X.]. § 3 [X.]ergG [X.][X.]R um einen bergfreien Rohstoff. [X.]ie [X.]ergfreiheit galt aufgrund [X.]. I Kap. [X.]. [X.] Abschn. [X.] [X.]uchst. a Satz 1 Einigungsvertrag nach der [X.] fort und bleibt auch nach dem Inkrafttreten des [X.] der Rechtsverhältnisse bei [X.]odenschätzen vom 15. April 1996 ([X.]G[X.]l. I S. 602) gemäß dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des [X.]ergwerkseigentums erhalten.

c) [X.]ie vorgenannten offensichtlichen [X.] sind auf das [X.] von Einfluss gewesen und damit gemäß § 17c [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich.

Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte; solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben. Es ist verfassungsrechtlich wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht hinnehmbar, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische [X.] an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt. [X.]amit würde das Gericht seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen. [X.]aher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. [X.]enn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 16. [X.]ezember 2015 - 1 [X.]vR 685/12 - [X.], 184 <186>).

[X.]erartige konkrete Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne bestehen hier nicht. Soweit der [X.] darauf hinweist, dass der [X.] auch dann einen Vorsprung der planfestgestellten Trasse ergäbe, wenn die betroffenen Tonabbauflächen doppelt gewichtet würden, fehlt es für eine solche hypothetische Überlegung schon an einem hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss. Im Übrigen lässt eine solche Erwägung die übrigen Abwägungsfehler unberücksichtigt. Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass eine stärkere, dem Optimierungsgebot des § 124 Abs. 1 [X.][X.]ergG genügende Gewichtung des [X.]ergwerkseigentums zu einer Entscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse führt. Voraussetzung hierfür ist aber eine umfassende [X.], die die oben genannten Vorgaben zum Optimierungsgebot beachtet; eine eigene hypothetische Abwägung ist dem Senat verwehrt.

d) [X.]ie festgestellten Fehler führen indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Sie verhelfen daher nicht dem Haupt-, sondern nur dem ersten Hilfsantrag zum Erfolg. [X.]enn sie betreffen kein zwingendes Planungshindernis; es ist nicht ausgeschlossen, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Abwägung behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (§ 17c [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG).

C. Hat die Klage somit hinsichtlich des ersten [X.] Erfolg, so war über die weiter hilfsweise gestellten Anträge nicht zu entscheiden.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Meta

9 A 1/15

10.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 9 Abs 1 BBergG, § 124 Abs 1 BBergG, § 124 Abs 3 BBergG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 75 Abs 1a S 1 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 5 Abs 1 VerkPBG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 VerkPBG, § 17e Abs 1 FStrG, § 17c FStrG, § 17 S 2 FStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.02.2016, Az. 9 A 1/15 (REWIS RS 2016, 16459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16459

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