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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 209/00Verkündet am:7. Februar 2002B ü r k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im [X.] mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.[X.], Urteil vom 7. Februar 2002 - [X.] BerlinLG Berlin- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zuderen Nachteil erkannt ist.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 35des [X.] vom 24. Juni 1997 wird insgesamt zu-rckgewiesen.Die [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts [X.]:Der [X.] (nachfolgend: [X.]) war die Erstellung einerWohnanlage im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu einem unverrli-chen Pauschalpreis rtragen worden. Mit schriftlichem Bauvertrag vom2. August 1991 beauftragte die [X.] die [X.] als Subunternehmerin mit derAus[X.]ung von Straßen-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten [X.] dieses [X.] zu einem Preis von 2.384.200 [X.] inklusive Mehrwertsteuer. [X.] dieses Preises sollte nacltiger Detailklrung auf der- 3 -Grundlage der bestehenden Planung erfolgen. § 3 Ziff. 5 Abs. 1 des Bauver-trages lautet:Fr erforderlich werdende zustzliche Arbeiten, die aus [X.] vorliegenden Angebotsunterlagen nichterkennbar waren, muß rechtzeitig vor [X.] [X.] eingereicht werden. Mit den entsprechen-den Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn [X.]ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Ohne ei-nen solchen schriftlichen [X.] erfolgt eine Ver-tung der zustzlichen Leistungen nicht.Im Laufe der Durch[X.]ung kam es zu verschiedenen Änderungen. [X.] vereinbarte Leistungen entfielen. Auf Weisung eines an der [X.] [X.]te die [X.] zustzliche Arbeiten aus; hierzu fertigte siesieben [X.]e, denen die [X.] widersprach. Am 6. Mai 1992 kam [X.] zu einer Besprechung. Als deren Ergebnis wurde festgelegt, der Ar-chitekt solle eine Gesamtaufstellung der Mehr- und Minderleistungen fertigen,die eine leichte Reduzierung des ursprlichen Gesamtpreises ergeben [X.]. Im Juni und August 1992 erstellte die [X.] ein neuntes und zehntes[X.] betreffend weitere Leistungen. Auf die gemß ihren [X.] insgesamt geforderten 2.452.130,82 [X.] hat die [X.] nur 2.294.472,12 [X.] bezahlt. Sie hat die Vertung verschiedener Posi-tionen aus den [X.]en gekrzt.Die [X.] beauftragte die beklagten [X.] mit der [X.] ihrer Interessen. Diese machten einen Restbetrag von158.248,34 [X.] gerichtlich geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.Das Berufungsgericht [X.] die Klageabweisung damit, [X.] den auf dasneunte und zehnte [X.] entfallenden [X.] von- 4 -170.320,12 [X.], dessen Berechtigung die [X.] bestritten habe, sei kein Anspruchersichtlich. Aus dem Vortrag der [X.] ergebe sich nicht, [X.] der Architektin Vollmacht der [X.] den [X.] erbrachten Leistungen erteilt habe.Auch die Voraussetzungen [X.] einen Anspruch aus Gescfts[X.]ung ohneAuftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht dargetan.Die [X.] nimmt nunmehr die Beklagten auf Zahlung von Schadens-ersatz in [X.] 157.658,70 [X.] wegen schuldhafter Verletzung ihrerPflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die [X.] verkannt,[X.] der [X.] der [X.] in den [X.]en [X.] und 10enthaltenen Leistungen von einem bauleitenden Architekten ohne Vertre-tungsmacht erteilt worden sei, und es deshalb [X.], die [X.] Anspruchs aus Gescfts[X.]ung ohne Auftrag oder ungerechtfertigterBereicherung vorzutragen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, [X.] die Beklagten zur Zahlung von 68.715,54 [X.] zuzlich Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Beklagten [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.[X.]:Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist [X.] -I.Das Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung ausge-[X.]t:Die [X.] ihre der [X.] obliegenden Pflichtenverletzt, weil sie nicht die Voraussetzungen [X.] alle in Betracht kommendenAnspruchsgrundlagen dargelegt tten. Die Klage sei auf der Grundlage [X.], den die Beklagten bei [X.], in [X.] 68.715,54 [X.] aus § 684 Satz 1 BGB oder § 812Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB begrt gewesen.Nach der glaubhaften Bekundung des [X.] seien aus dem ur-sprlichen Angebot der [X.] nur die der Firma D. verteten sowie die inden Positionen 6.0.6.15 und 6.0.6.16 genannten Leistungen (insgesamt44.587,28 [X.]) entfallen, so [X.] der [X.] unter Bercksichtigung der von[X.] geleisteten Zahlungen noch eine Forderung von [X.] zugestandenhabe. Ferner seien, wie sich aus der Aussage des [X.] ergebe, die zu-stzlichen Leistungen der [X.] [X.] die Beseitigung von durch einen [X.] entstandenen Zerstrungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 [X.]. Die Vertung [X.] diese Leistungen sei weder durch § 3Nr. 5 des Bauvertrages noch gemû § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, deren Re-gelungen nur nachrangig und eingeschrkt zum Vertragsgegenstand gemachtworden seien, ausgeschlossen. Beide Bestimmungen seien im Streitfall nichtwirksam vereinbart [X.] 6 -II.Diese Erwverminen Schadensersatzanspruch der Kl-gerin gegen die Beklagten nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf die Durchset-zung des vom Berufungsgericht festgestellten Anspruchs hat die [X.] kei-nen Sachverhalt vorgetragen, der eine Pflichtverletzung der Beklagten erken-nen lût.1. Nach [X.] chstrichterlicher Rechtsprechung ist es die [X.] Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, diezugunsten seiner [X.] sprechenden tatschlichen und rechtlichen Gesichts-punkte so umfassend wie mlich darzustellen, damit sie das Gericht bei [X.] Entscheidung bercksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mitdem , was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, [X.] um zustzliche Aufklrung bemt sein, wenn den [X.] zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erfor-derlich und deren Bedeutung [X.] den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlichist ([X.], Urteil vom 20. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2929, 2931 f;vom 2. April 1998 - [X.], NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. [X.], [X.], 730, 731). Kann die Klage auf [X.] Gesichtspunkte gesttzt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten,[X.] alle in Betracht kommenden [X.] Rahmen der zur [X.] konkret dargelegt werden ([X.], Urteil vom 4. Juni 1996- [X.], NJW 1996, 2648, 2649 f).2. Was danach im Einzelfall geboten ist, t von den gesamten [X.], insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des- 7 -erteilten Mandats ab ([X.], Urteil vom 28. Juni 1990 - [X.], [X.], 1918; vom 4. Juni 1996, aaO [X.]). Der Rechtsanwalt hat sich nur [X.] tatschlichen Angaben zu befassen, die zur [X.] ihm rtragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundstzlichnicht um die Aufklrung von Vorzu bem, die weder nach den [X.] erteilten Informationen noch aus Rechtsgrin einer innerenBeziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruchgegen seinen Vertragspartner herleiten will (vgl. [X.]Z 128, 358, 361 f; [X.],Urteil vom 13. Mrz 1997 - [X.], NJW 1997, 2168, 2169).3. Im Streitfall waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Sachverhalt indem Bereich zu erforschen, aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichtsder [X.] Restansprche gegen ihre Auftraggeberin [X.] zustanden.a) Die [X.] hat - im [X.] an das [X.] gewordene Beru-fungsurteil im [X.] - in den Tatsacheninstanzen [X.], die [X.] es hinsichtlich der auf die [X.]e[X.] und 10 gesttzten Forderungen [X.], sich im gebotenen Maûe umeine Klrung des Sachverhalts zu [X.] Tatsachen vorzutragen,die [X.] aus Gescfts[X.]ung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Be-reicherung ergeben. Dieses Vorbringen ist jedoch erfolglos geblieben.aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der [X.]insoweit keine Forderung zu. Das Berufungsurteil verneint [X.] aus Ge-scfts[X.]ung ohne Auftrag; die [X.] habe aus der vorangegangenen Be-sprechung vom 7. (richtig: 6.) Mai 1992 erkennen k, [X.] die [X.] keineAus[X.]ung zustzlicher Arbeit ohne vorherige Abstimmung mit ihr billigen [X.] -de. Diese Auffassung beruht auf einer tatrichterlichen Wrdigung, die keinenRechtsfehler erkennen lût.bb) Das Berufungsgericht hat weiter - als Voraussetzung eines An-spruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht festzustellen vermocht, [X.] diegenannten Leistungen der [X.] eine Err Werklohnforderungender [X.] r deren Auftraggeberin bewirkt haben; denn jene [X.]enhatten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die jede zustzliche Verg-tung von vorneherein ausschloû. Die [X.] hat auch nicht schlssig darge-legt, ihre Vertragspartnerin habe wegen der Zusatzleistungen Aufwendungenerspart, die sonst anderweitig zur Erfllung ihrer eigenen vertraglichen [X.] entstanden wren.b) Das Berufungsgericht meint, die [X.] habe von [X.] eine zustzli-che Vertung von [X.] verlangen k. Dabei handelt es sichindes, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zutreffen, nicht um einen Berei-cherungsanspruch, sondern eine vertragliche Restforderung. Waren die vonder [X.] nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen [X.] die drei im Berufungsurteil aufge[X.]ten Positionen gekrzt worden, hattedie [X.] diesen Betrag schon aufgrund der im Bauvertrag vom 2. August1991 getroffenen Vertungsabrede zu fordern. Der den beklagten Rechtsan-wlten erteilte Auftrag bezog sich dagegen ausschlieûlich darauf, Forderungenaus [X.] geltend zu machen. Selbst im [X.] hat die[X.] niemals von sich aus behauptet, ihr habe eine - ig von den[X.] bestehende - Restforderung aus dem ursprlichen [X.] zugestanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beru-hen ausschlieûlich auf Angaben des [X.], des [X.] der [X.]- 9 -Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen hat die [X.] ersichtlich nicht [X.]wesentlich gehalten und daher weder den Beklagten noch ihren jetzigen [X.] im [X.] mitgeteilt. Die [X.] zeigt auch keine [X.]f, die [X.] die [X.] Anlaû geben mssen, den Sachverhaltinsoweit zu erforschen. Die schriftlichen Unterlagen, die die [X.] den Be-klagtr ihre Schluûrechnungen hinaus zur Erlterung der [X.] hat, liefern da[X.] ebenfalls keinen Hinweis. Daher kannin diesem Punkt gegen die Beklagten der Vorwurf r Tatsache-nermittlung oder unzureichender rechtlicher Prfung nicht erhoben werden.c) Dasselbe trifft im Ergebnis [X.] die den Wasserrohrbruch betreffendenvier Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 [X.] zu. Insoweit braucht [X.]die revisionsrechtliche Prfung nicht auf die [X.] Revision ge-gen die Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die in § 3Nr. 5 des Bauvertrages enthaltene Regelung sei [X.] vereinbartworden. Ist diese von der Revision angegriffene Wrdigung rechtlich fehler[X.]ei,was dann zur Folge hat, [X.] Bereicherungsansprche der [X.] [X.] die Vertragsklausel noch aufgrund von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/[X.] wurden (vgl. dazu [X.]Z 113, 315 ff), fehlt es wiederum aneiner schadensbezogenen Pflichtverletzung der beklagten [X.].In den Schluûrechnungen der [X.] erscheinen die Positionen nicht,die dem vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch zugrunde lie-gen. Der Tatrichter hat sie allein einer Aufstellung des [X.] entnommen.Die [X.] hatte bis dahin den dieser Forderung zugrundeliegenden Sach-verhalt nicht in den Rechtsstreit einge[X.]t. Auch insoweit ist kein ausreichen-der tatschlicher oder rechtlicher Bezug zu den Forderungen aus den [X.] -tragsangeboten erkennbar, die gerichtlich durchzusetzen die Beklagten [X.] wurden.[X.] dem eigenen Vortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen ergibtsich somit kein Ansatz da[X.], [X.] diejenigen [X.] gegen die [X.], die [X.] [X.] begrt erachtet hat, wegen einer den Beklagten zuzu-rechnenden Vertragsverletzung im [X.] nicht zugesprochen worden sind.Das Berufungsgericht hat [X.] hinaus keinen Sachverhalt festgestellt, ausdem sich weitere Bereicherungsansprche der [X.] gegen die [X.] ergebenkten; das ist von der [X.] in der Revisionsinstanz nicht angegriffenworden. Der Senat hat daher in der Sache abschlieûend zu entscheiden unddas klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO).Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
Meta
07.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZR 209/00 (REWIS RS 2002, 4620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4620
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