Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZR 209/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4620

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 209/00Verkündet am:7. Februar 2002B ü r k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im [X.] mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.[X.], Urteil vom 7. Februar 2002 - [X.] BerlinLG Berlin- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zuderen Nachteil erkannt ist.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 35des [X.] vom 24. Juni 1997 wird insgesamt zu-rckgewiesen.Die [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts [X.]:Der [X.] (nachfolgend: [X.]) war die Erstellung einerWohnanlage im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu einem unverrli-chen Pauschalpreis rtragen worden. Mit schriftlichem Bauvertrag vom2. August 1991 beauftragte die [X.] die [X.] als Subunternehmerin mit derAus[X.]ung von Straßen-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten [X.] dieses [X.] zu einem Preis von 2.384.200 [X.] inklusive Mehrwertsteuer. [X.] dieses Preises sollte nacltiger Detailklrung auf der- 3 -Grundlage der bestehenden Planung erfolgen. § 3 Ziff. 5 Abs. 1 des Bauver-trages lautet:Fr erforderlich werdende zustzliche Arbeiten, die aus [X.] vorliegenden Angebotsunterlagen nichterkennbar waren, muß rechtzeitig vor [X.] [X.] eingereicht werden. Mit den entsprechen-den Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn [X.]ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Ohne ei-nen solchen schriftlichen [X.] erfolgt eine Ver-tung der zustzlichen Leistungen nicht.Im Laufe der Durch[X.]ung kam es zu verschiedenen Änderungen. [X.] vereinbarte Leistungen entfielen. Auf Weisung eines an der [X.] [X.]te die [X.] zustzliche Arbeiten aus; hierzu fertigte siesieben [X.]e, denen die [X.] widersprach. Am 6. Mai 1992 kam [X.] zu einer Besprechung. Als deren Ergebnis wurde festgelegt, der Ar-chitekt solle eine Gesamtaufstellung der Mehr- und Minderleistungen fertigen,die eine leichte Reduzierung des ursprlichen Gesamtpreises ergeben [X.]. Im Juni und August 1992 erstellte die [X.] ein neuntes und zehntes[X.] betreffend weitere Leistungen. Auf die gemß ihren [X.] insgesamt geforderten 2.452.130,82 [X.] hat die [X.] nur 2.294.472,12 [X.] bezahlt. Sie hat die Vertung verschiedener Posi-tionen aus den [X.]en gekrzt.Die [X.] beauftragte die beklagten [X.] mit der [X.] ihrer Interessen. Diese machten einen Restbetrag von158.248,34 [X.] gerichtlich geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.Das Berufungsgericht [X.] die Klageabweisung damit, [X.] den auf dasneunte und zehnte [X.] entfallenden [X.] von- 4 -170.320,12 [X.], dessen Berechtigung die [X.] bestritten habe, sei kein Anspruchersichtlich. Aus dem Vortrag der [X.] ergebe sich nicht, [X.] der Architektin Vollmacht der [X.] den [X.] erbrachten Leistungen erteilt habe.Auch die Voraussetzungen [X.] einen Anspruch aus Gescfts[X.]ung ohneAuftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht dargetan.Die [X.] nimmt nunmehr die Beklagten auf Zahlung von Schadens-ersatz in [X.] 157.658,70 [X.] wegen schuldhafter Verletzung ihrerPflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die [X.] verkannt,[X.] der [X.] der [X.] in den [X.]en [X.] und 10enthaltenen Leistungen von einem bauleitenden Architekten ohne Vertre-tungsmacht erteilt worden sei, und es deshalb [X.], die [X.] Anspruchs aus Gescfts[X.]ung ohne Auftrag oder ungerechtfertigterBereicherung vorzutragen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, [X.] die Beklagten zur Zahlung von 68.715,54 [X.] zuzlich Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Beklagten [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.[X.]:Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist [X.] -I.Das Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung ausge-[X.]t:Die [X.] ihre der [X.] obliegenden Pflichtenverletzt, weil sie nicht die Voraussetzungen [X.] alle in Betracht kommendenAnspruchsgrundlagen dargelegt tten. Die Klage sei auf der Grundlage [X.], den die Beklagten bei [X.], in [X.] 68.715,54 [X.] aus § 684 Satz 1 BGB oder § 812Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB begrt gewesen.Nach der glaubhaften Bekundung des [X.] seien aus dem ur-sprlichen Angebot der [X.] nur die der Firma D. verteten sowie die inden Positionen 6.0.6.15 und 6.0.6.16 genannten Leistungen (insgesamt44.587,28 [X.]) entfallen, so [X.] der [X.] unter Bercksichtigung der von[X.] geleisteten Zahlungen noch eine Forderung von [X.] zugestandenhabe. Ferner seien, wie sich aus der Aussage des [X.] ergebe, die zu-stzlichen Leistungen der [X.] [X.] die Beseitigung von durch einen [X.] entstandenen Zerstrungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 [X.]. Die Vertung [X.] diese Leistungen sei weder durch § 3Nr. 5 des Bauvertrages noch gemû § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, deren Re-gelungen nur nachrangig und eingeschrkt zum Vertragsgegenstand gemachtworden seien, ausgeschlossen. Beide Bestimmungen seien im Streitfall nichtwirksam vereinbart [X.] 6 -II.Diese Erwverminen Schadensersatzanspruch der Kl-gerin gegen die Beklagten nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf die Durchset-zung des vom Berufungsgericht festgestellten Anspruchs hat die [X.] kei-nen Sachverhalt vorgetragen, der eine Pflichtverletzung der Beklagten erken-nen lût.1. Nach [X.] chstrichterlicher Rechtsprechung ist es die [X.] Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, diezugunsten seiner [X.] sprechenden tatschlichen und rechtlichen Gesichts-punkte so umfassend wie mlich darzustellen, damit sie das Gericht bei [X.] Entscheidung bercksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mitdem , was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, [X.] um zustzliche Aufklrung bemt sein, wenn den [X.] zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erfor-derlich und deren Bedeutung [X.] den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlichist ([X.], Urteil vom 20. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2929, 2931 f;vom 2. April 1998 - [X.], NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. [X.], [X.], 730, 731). Kann die Klage auf [X.] Gesichtspunkte gesttzt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten,[X.] alle in Betracht kommenden [X.] Rahmen der zur [X.] konkret dargelegt werden ([X.], Urteil vom 4. Juni 1996- [X.], NJW 1996, 2648, 2649 f).2. Was danach im Einzelfall geboten ist, t von den gesamten [X.], insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des- 7 -erteilten Mandats ab ([X.], Urteil vom 28. Juni 1990 - [X.], [X.], 1918; vom 4. Juni 1996, aaO [X.]). Der Rechtsanwalt hat sich nur [X.] tatschlichen Angaben zu befassen, die zur [X.] ihm rtragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundstzlichnicht um die Aufklrung von Vorzu bem, die weder nach den [X.] erteilten Informationen noch aus Rechtsgrin einer innerenBeziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruchgegen seinen Vertragspartner herleiten will (vgl. [X.]Z 128, 358, 361 f; [X.],Urteil vom 13. Mrz 1997 - [X.], NJW 1997, 2168, 2169).3. Im Streitfall waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Sachverhalt indem Bereich zu erforschen, aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichtsder [X.] Restansprche gegen ihre Auftraggeberin [X.] zustanden.a) Die [X.] hat - im [X.] an das [X.] gewordene Beru-fungsurteil im [X.] - in den Tatsacheninstanzen [X.], die [X.] es hinsichtlich der auf die [X.]e[X.] und 10 gesttzten Forderungen [X.], sich im gebotenen Maûe umeine Klrung des Sachverhalts zu [X.] Tatsachen vorzutragen,die [X.] aus Gescfts[X.]ung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Be-reicherung ergeben. Dieses Vorbringen ist jedoch erfolglos geblieben.aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der [X.]insoweit keine Forderung zu. Das Berufungsurteil verneint [X.] aus Ge-scfts[X.]ung ohne Auftrag; die [X.] habe aus der vorangegangenen Be-sprechung vom 7. (richtig: 6.) Mai 1992 erkennen k, [X.] die [X.] keineAus[X.]ung zustzlicher Arbeit ohne vorherige Abstimmung mit ihr billigen [X.] -de. Diese Auffassung beruht auf einer tatrichterlichen Wrdigung, die keinenRechtsfehler erkennen lût.bb) Das Berufungsgericht hat weiter - als Voraussetzung eines An-spruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht festzustellen vermocht, [X.] diegenannten Leistungen der [X.] eine Err Werklohnforderungender [X.] r deren Auftraggeberin bewirkt haben; denn jene [X.]enhatten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die jede zustzliche Verg-tung von vorneherein ausschloû. Die [X.] hat auch nicht schlssig darge-legt, ihre Vertragspartnerin habe wegen der Zusatzleistungen Aufwendungenerspart, die sonst anderweitig zur Erfllung ihrer eigenen vertraglichen [X.] entstanden wren.b) Das Berufungsgericht meint, die [X.] habe von [X.] eine zustzli-che Vertung von [X.] verlangen k. Dabei handelt es sichindes, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zutreffen, nicht um einen Berei-cherungsanspruch, sondern eine vertragliche Restforderung. Waren die vonder [X.] nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen [X.] die drei im Berufungsurteil aufge[X.]ten Positionen gekrzt worden, hattedie [X.] diesen Betrag schon aufgrund der im Bauvertrag vom 2. August1991 getroffenen Vertungsabrede zu fordern. Der den beklagten Rechtsan-wlten erteilte Auftrag bezog sich dagegen ausschlieûlich darauf, Forderungenaus [X.] geltend zu machen. Selbst im [X.] hat die[X.] niemals von sich aus behauptet, ihr habe eine - ig von den[X.] bestehende - Restforderung aus dem ursprlichen [X.] zugestanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beru-hen ausschlieûlich auf Angaben des [X.], des [X.] der [X.]- 9 -Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen hat die [X.] ersichtlich nicht [X.]wesentlich gehalten und daher weder den Beklagten noch ihren jetzigen [X.] im [X.] mitgeteilt. Die [X.] zeigt auch keine [X.]f, die [X.] die [X.] Anlaû geben mssen, den Sachverhaltinsoweit zu erforschen. Die schriftlichen Unterlagen, die die [X.] den Be-klagtr ihre Schluûrechnungen hinaus zur Erlterung der [X.] hat, liefern da[X.] ebenfalls keinen Hinweis. Daher kannin diesem Punkt gegen die Beklagten der Vorwurf r Tatsache-nermittlung oder unzureichender rechtlicher Prfung nicht erhoben werden.c) Dasselbe trifft im Ergebnis [X.] die den Wasserrohrbruch betreffendenvier Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 [X.] zu. Insoweit braucht [X.]die revisionsrechtliche Prfung nicht auf die [X.] Revision ge-gen die Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die in § 3Nr. 5 des Bauvertrages enthaltene Regelung sei [X.] vereinbartworden. Ist diese von der Revision angegriffene Wrdigung rechtlich fehler[X.]ei,was dann zur Folge hat, [X.] Bereicherungsansprche der [X.] [X.] die Vertragsklausel noch aufgrund von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/[X.] wurden (vgl. dazu [X.]Z 113, 315 ff), fehlt es wiederum aneiner schadensbezogenen Pflichtverletzung der beklagten [X.].In den Schluûrechnungen der [X.] erscheinen die Positionen nicht,die dem vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch zugrunde lie-gen. Der Tatrichter hat sie allein einer Aufstellung des [X.] entnommen.Die [X.] hatte bis dahin den dieser Forderung zugrundeliegenden Sach-verhalt nicht in den Rechtsstreit einge[X.]t. Auch insoweit ist kein ausreichen-der tatschlicher oder rechtlicher Bezug zu den Forderungen aus den [X.] -tragsangeboten erkennbar, die gerichtlich durchzusetzen die Beklagten [X.] wurden.[X.] dem eigenen Vortrag der [X.] in den Tatsacheninstanzen ergibtsich somit kein Ansatz da[X.], [X.] diejenigen [X.] gegen die [X.], die [X.] [X.] begrt erachtet hat, wegen einer den Beklagten zuzu-rechnenden Vertragsverletzung im [X.] nicht zugesprochen worden sind.Das Berufungsgericht hat [X.] hinaus keinen Sachverhalt festgestellt, ausdem sich weitere Bereicherungsansprche der [X.] gegen die [X.] ergebenkten; das ist von der [X.] in der Revisionsinstanz nicht angegriffenworden. Der Senat hat daher in der Sache abschlieûend zu entscheiden unddas klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO).Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 209/00

07.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZR 209/00 (REWIS RS 2002, 4620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4620

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.