Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. X ZR 91/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5059

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:15. Januar 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 397Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein [X.] angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten [X.] sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.[X.], [X.]. v. 15. Januar 2002 - [X.]/00 [X.] [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 15. Januar 2002 durch [X.] [X.] [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 3. April 2000 verkte[X.]eil des 24. Zivilsenats des [X.] im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage auch in Höhe eines Betra-ges von 10.442,63 Euro (20.424,-- DM, [X.]. [X.], Position 4 nebstMehrwertsteuer - [X.]) nebst 12,5% Zinsen seit [X.] abgewiesen worden ist.Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung [X.], aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] beteiligte sich an einer Ausschreibung des [X.] underhielt den Auftrag (im folgenden: [X.]) zur Lieferung, Auf-- 3 -stellung und Installation eines [X.] [X.].. Dabei vereinbarten die Parteien die Geltung [X.] Vertragsbedingungen-Kauf ([X.]) sowie, daß der Beklagtewegen nicht ausreichender Haushaltsmittel die u.a. ausgeschriebenen Verka-belungsarbeiten in eigener Zustigkeit durchfre.Bei der Ausfrung des Auftrags kam es zu Verzögerungen und [X.]. Unter dem 26. August 1994 wies die [X.] auf viele durchVerrungen des Systems verursachte Probleme hin, die sie "schon [X.] stig" habe "beheben" mssen, und forderte die Unterzeich-nung eines Wartungsvertrags. Mit Schreiben vom 1. September 1994 teilte [X.] dem [X.] sodann im Zusammenhang mit der bevorstehendenBegutachtung ihrer Leistungen durch einen Sachverstigen [X.] gestern telefonisch vereinbart entstehen dem Bezirksamt W.keine Kosten fr den Gutachter.Nur fr den Fall, daß das Bezirksamt W. Technik Soft- [X.] und Installation nicht anerkennt und den BVB-Vertragnicht erfllt, kann ... Schadensersatz geltend gemacht werden.Wie Sie wissen, haben wir von vornherein jegliche Fehler([X.] Supervisor, Printserver, Netzwerkkarten, Installation [X.] mit 2 bzw. 4 MB, nicht angeschlossenes Netzwerkka-bel, Umtausch der Netzwerkkarte, Kabeltopologie, Multicon-necttreiber, Prisma-Office-Update vom [X.] von 6.0 auf [X.] -Einbauen einer Festplatte), die an unseren Systemen eingebautwurden, ohne Probleme und bisher auch ohne Kosten beseitigt."Am 9. November 1994 [X.]e der Beklagte die Abnahme der von [X.] erbrachten Leistung. Die nach dem [X.] wurde bis auf einen hier nicht mehr interes[X.]enden Rest [X.].Unter dem 21. November 1995 erteilte die [X.] eine weitere Rech-nung, die sicr sechs Positionen verlt. Als Position 4 verlangte die [X.] in einer beigeften Aufstellung aufgeschlsselte 148 Stunden an zu-stzlicher Leistung in der [X.] vom 28. Januar bis 17. August 1994 einen Be-trag von 20.424,-- DM (einschl. [X.] ihrer am 23. September 1997 zugestellten Zahlungsklage hat [X.] u.a. die Positionen 1 und 3 bis 6 dieser Rechnung und fr die [X.] bis 1997 ein Wartungsentgelt gerichtlich geltend gemacht.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im rigen teilweiseentsprochen. Es hat die Positionen 1 und 3 der Rechnung vom 21. November1995 fr begrt erachtet, die Position 4 hingegen nur in Höhe eines Teilbe-trages von 9.384,-- DM; insoweit habe die [X.] dargelegt, [X.] 1994 auf-gewendete Arbeitsstunden als Mehrleistung nur deswegen erforderlich gewe-sen seien, weil der Beklagte eine inkompatible Verkabelung verlegt habe. [X.] hat das [X.] der [X.] nur fr das [X.] [X.] dieses [X.]eil hat die [X.] Berufung eingelegt und auf [X.] behaupteten Wartungsvertrages einen weiteren Betrag verlangt. Der [X.] hat sich der Berufung angeschlossen. Das [X.] hat dieBerufung - auch im Umfang der [X.] - zurckgewiesen; die [X.] hatte hingegen im wesentlichen Erfolg. Nach Auffassung [X.] kann die [X.] lediglich einen Betrag von 2.318,40 DM(Positionen 1 u. 3 der Rechnung vom 21. November 1995) nebst Zinsen ver-langen.Wegen der [X.] ihres Begehrens im rigen hat die [X.]Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit mitdem Rechtsmittel ein Betrag von 20.424,-- DM nebst Zinsen weiterverfolgt wird.Die [X.] beantragt,im Umfang der [X.] das angefochtene [X.]eilaufzuheben und den [X.] zu verurteilen, an sie weitere10.442,63 Euro nebst 12,5 % Zinsen seit [X.] zuzahlen.Der Beklagte bittet um [X.] der Revision.[X.] Da die zulssige Revision im Übrigen nicht angenommen worden ist,ist nur noch [X.] zu entscheiden, ob die [X.] - wie von ihr mit Position 4- 6 -der Rechnung vom 21. November 1995 verlangt - fr die in der [X.]age zu die-sem Schreiben aufgelisteten Arbeiten den berechneten Betrag von10.442,63 Euro (= 20.424,-- DM) - nebst Zinsen - als Entgelt fr Leistungenbeanspruchen kann, die nicht bereits im Rahmen des ursprlichen [X.] erbringen waren und deshalb mit der insoweit vereinbarten und bezahltenVertung abgegolten sind. Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint.Das [X.] nicht stand.2. Mangels tatrichterlicher Feststellungen hierzu ist bei dieser Überpr-fung davon auszugehen, [X.] die [X.] in der [X.] vom 28. Januar bis17. August 1994 die in der [X.]age zur Rechnung vom 21. November 1995 auf-gelisteten und in der ebenfalls zu den Gerichtsakten gereichten [X.] [X.]age K r bezeichneten Leistungen tatschlich erbracht hat,die erzende Hardwareinstallationen, Softwareinstallationen, Besprechun-gen, Beseitigung von sogenannten Manipulationen am Netz, Gertetests usw.betrafen. Diese Leistungen haben im wesentlichen werkvertraglichen [X.] ihre Erbringung durch einen Unternehmer kann normalerweise nur [X.] erwartet werden. Dies hat zur Folge, [X.] die [X.] jeden-falls diliche Vertung verlangen kann (§ 631 Abs. 1, 2, § 632 Abs. 1, [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im folgenden:a.[X.]), wenn sie diese Leistungen jeweils dem Wunsche des [X.] ent-sprechend neben der Erfllung des [X.]es und damit aufkonkludent geschaffener neuer vertraglicher Grundlage erbracht hat.3. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht festzustellenvermocht, weil die [X.] nicht im einzelnen unter Beweisantritt dargetan ha-be, [X.] es sich bei den in der [X.]age zur Rechnung vom 21. November 1995- 7 -im einzelnen bezeichneten Arbeiten um zustzliche Leistungen gehandelt ha-be, dir die Erfllung des [X.], insbesondere die Be-seitigung bei der Erfllung dieses Vertrags aufgetretener Fehler hinausgingen.Diese Bewertung ist nicht prozeûordnungsgemû zustande gekommen.Zu Recht rt die Revision, das Berufungsgericht habe dabei wiederholte [X.] der [X.] und das angefochtene [X.]eil enthalte [X.], warum das Berufungsgericht selbst im Hinblick auf die Leistungeneinen [X.] nicht als dargetan erachtet habe, fr die das [X.]der [X.] ein zustzliches Entgelt zugesprochen habe. Jedenfalls fr [X.], von denen revisionsrechtlich davon auszugehenist, [X.] sie erbracht worden sind, kann dem [X.]en Vorbringen [X.] ohne weiteres eine schlssige Darstellung entnommen werden, [X.]die Arbeiten weder im [X.] vereinbart waren noch einer [X.] dieses Vertrages geschuldeten Mlgewrleistung dienten. [X.] Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen [X.]eil festgehalten hat,[X.] die [X.] zur [X.] beanspruchten Vertung im einzelnenunter Beweisantritt vorgebracht habe, [X.] sie die betreffenden Mehrleistungenjeweils auf Wunsch und in Erfllung zustzlicher Forderungen des [X.] habe, kann mithin die Bewertung des Berufungsgericht, das Vorbrin-gen der [X.] sei unsubstantiiert, keinen Bestand haben.a) Die [X.] hat beispielsweise [X.] geltend gemacht, dererste Installationsversuch sei gescheitert, weil der Beklagte einen anderen [X.] verlegt habe als ursprlich vorgesehen. Durch Einbau und Tests vonneuen Netzwerkkarten sei zustzlicher [X.]aufwand entstanden. Dies weistArbeiten, die laut [X.]age [X.] am 28. Januar, 25. Februar, 4., 17., 24. und- 8 -31. Mrz 1994 erbracht worden sind, dem Bereich der zustzlich zu verten-den zu. Denn die [X.] brauchte ohne entsprechenden Hinweis seitens [X.] nicht damit zu rechnen, [X.] die Verkabelung nicht wie [X.] werde. Mehraufwendungen, die durch diese Änderung entstandensind, waren mithin vom [X.] nicht umfaût. Das [X.]hat der [X.] die auf die genannten Positionen entfallende Vertung dem-gemû auch zugesprochen. Das Berufungsurteil [X.] nicht erkennen, [X.] diese Bewertung fr falsclt.b) Die [X.] hat auûerdem behauptet, der Beklagte habe [X.] und Software bestellt bzw. verlangt, [X.] die [X.] [X.] anders vorgenommen werde als ursprlich vorgesehen. Das steht inerkennbarer Beziehung zu Leistungen, die laut [X.]age [X.] am 8. Mrz, 7. und18. April, 25. Mai, 6. Juni, 12. Juli sowie 4. August 1994 erbracht worden sind,und [X.] ebenfalls einen zustzlichen Vertungsanspruch als entstanden er-scheinen. Wenn der Beklagte [X.] zustzliche Gerte oder eine [X.] Einstellung von Netzwerkparametern begehrte, war auch dies vom ur-sprlichen Auftrag nicht umfaût. Das Berufungsgericht durfte sich [X.] nicht damit , den Vortrag der [X.] pauschal als unsub-stantiiert zu bewerten. Es tte ihm vielmehr nachgehen, dann aber auch [X.] des [X.] Rechnung tragen mssen, wonach in einigenFllen vereinbart gewesen sei, nur das Material ohne Arbeitszeit habe gezahltwerden sollen, der in Rechnung gestellte Aufwand sei zu hoch oder [X.] seien rechtzeitig abgestimmt wortten deshalb keinen [X.]) Ein Groûteil des rigen Aufwandes (Leistungen vom 8. und 11. April,1., 2., 13., 21., 24., 29. und 30. Juni, 6. und 27. Juli, 2., 12. und 17. [X.] der [X.]age [X.]) ist nach Behauptung der [X.], [X.] Mitarbeiter der [X.] eigenmchtig die [X.] verrt haben, was zu [X.] habe. Die [X.] habe denentsprechenden [X.]aufwand benötigt, um die Fehler aufzufinden und zu be-heben. Auch dieser Vortrag macht einen zustzlichen Vertungsanspruchschlssig. Der Beklagte war nicht befugt, die Konfiguration des Netzwerks ei-genmchtig [X.]. Zumindest seine zur Vertragsabwicklung [X.] waren insoweit seine Erfllungsgehilfen im Sinne von § 278 Satz 1BGB. Fr aus ihren eigenmchtigen nderungen resultierende Ml undderen Behebung hat deshalb im Zweifel der Beklagte einzustehen. [X.] 16 Nr. 2 der zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Vertragsbedin-gungen ([X.], veröffentlicht u.a. in [X.]. 1974, 326 ff.), die der Senat [X.] selbst auslegen kann (vgl. [X.]Z 7, 365,368; [X.]Z 105, 24, 27), weil sie als öffentlichen Auftraggebern in [X.] undrn zur Verwendung vorgegebene Regeln in Bezirken mehrerer Oberlan-desgerichte angewendet werden, war der Beklagte als Auftraggeber verpflich-tet, nderungen an der [X.]age der [X.] als Auftragnehmerin rechtzeitiganzuzeigen. [X.] dies geschehen sei, ist nicht festgestellt. Nach Abs. 3 dergenannten Regel erlosch damit die Gewrleistung [X.], die [X.] Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durchgefrt wurden, es sei denn,[X.] ein Mangel erkennbar nicht auf die nderung zurckzufren ist.Ein Anspruch auf zustzliche Vertung [X.] entgegen der [X.] hingegen nicht schon deshalb, weil die [X.] durchMitarbeiter des [X.] vorgenommene Netzwerkmanipulationen durch un-- 10 -zureichenden [X.] erst ermlicht hat. Zum einen [X.] ein derarti-ges Verhalten der [X.] die von ihr behauptete Veranlassung von Zusatzar-beiten des [X.] nicht ohne weiteres ausrmen. [X.] davon rtdie Revision zu Recht, [X.] das Berufungsgericht auch zu diesem Streitpunktden Vortrag der [X.] nicht ausreichend gewrdigt hat. Die [X.] hat inder Berufungsbegrmlich dargelegt, sie habe eigens ein Paûwort ein-gerichtet und dieses nur auf Verlangen des [X.] des [X.] an diesen bekannt gegeben. Die sog. Super-visor-Rechte, mit deren Hilfe die in Streit stehenden Verrungen vorge-nommen worden seien, habe dann ein Mitarbeiter der [X.] vergeben.4. Ob eine [X.] auch fr weitere der aufgelisteten [X.] dargetan anzunehmen ist, kann fr die revisionsrechtliche [X.] des angefochtenen [X.]eils dahinstehen. Bereits nach dem bisher [X.] ist revisionsrechtlich davon auszugehen, [X.] der [X.] wegen [X.] in der [X.] vom 28. Januar bis 17. August 1994 ein zustzlicher Ver-tungsanspruch entstanden ist. Unter diesen [X.] auch die Fest-stellung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, ein Anspruch der [X.] sei wegen eines negativen [X.] § 397 Abs. [X.] ausgeschlossen.Das Berufungsgericht hat insoweit [X.], in dem nach dem17. August 1994 an den [X.] gerichteten Schreiben vom [X.] habe die [X.] in Kenntnis, [X.] ihr wegen der erbrachten Leistungenmlicherweise ein Vertungsanspruch gegen den [X.] zustehe, aner-kannt, [X.] insoweit ein Schuldverltnis nicht bestehe. Denn aus dem [X.] gehe klar hervor, [X.] die [X.] fr die im einzelnen be-zeichneten [X.] eine besondere Vertung nicht beanspruchen wolle.Diese [X.] nicht tragfig, wie die Revision zu Recht geltendmacht. Ein eindeutig auf einen Verzichtswillen der [X.] hindeutenderWortlaut ist nicht gegeben. Die Formulierung "bisher auch ohne Kosten", ausder das Berufungsgericht seine Bewertung herzuleiten scheint, besagt [X.] nur, [X.] fr die aufgefrten [X.] in der Vergangenheit nichtsberechnet worden ist. Fr die Feststellung, [X.] die [X.] auch in Zukunftnichts habe verlangen wollen und dies auch [X.] habe, tte es deshalb zu-stzlicher Anhaltspunkte bedurft. Hiermit hat sich das Berufungsgericht jedochnicht befaût, obwohl nach [X.] Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofsgerade bei [X.], die als Verzicht, Erlaû oder ilicher Weise rechts-vernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechtenAuslegung beachtet werden [X.] und die der Erklrung zugrundeliegendenUmstsondere Bedeutung haben (neuerdings wieder [X.], [X.]. v.10.5.2001 - [X.], NJW 2001, 2325). Wenn feststeht oder davon [X.] ist, [X.] eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand imallgemeinen die Annahme, der Gliger habe sein Recht einfach wieder auf-gegeben (Sen.[X.]. v. 18.4.1989 - [X.], NJW-RR 1989, 1373, 1374;ebenso [X.], [X.]. v. 16.11.1993 - XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; lich- "strenge Anforderungen" - [X.], [X.]. v. 22.6.1995 - [X.], [X.], 237). Das bildet in solchen Fllen die Ausnahme. Selbst bei eindeutigerscheinender Erklrung des [X.] darf ein Verzicht deshalb nicht ange-nommen werden, ohne [X.] bei der Feststellung zum [X.]en [X.] worden [X.] 12 -Zu [X.] im vorliegenden Fall, [X.] - wie aus dem ersten Satz [X.] vom 1. September 1994 hervorgeht - damals eine Begutachtungder von der [X.] erbrachten Leistungen durch einen Sachverstigen be-vorstand. Das konnte - auch fr den [X.] erkennbar - Grund fr die [X.] sein, das Ergebnis dieser berprfung erst einmal abzuwarten, bevor [X.] die [X.] disponierte. Die Erklrung der [X.], [X.] fr die genannten Arbeiten berechnet zu haben, [X.] in ihrem wrtlichen Sinne und als indirekter Hinweis zu verstehengewesen sein, [X.] eine [X.]e Geltendmachung nicht [X.], zumindest fr den Fall, [X.] der Beklagte auf die anderweitigen Forderun-gen, insbesondere diejenige nach dem [X.] eines entgeltpflichtigen [X.] nicht eingehen werde. Diese Deutung [X.] auch im [X.] dem Umstand stehen, [X.] die [X.] sich im zweiten Satz des Schrei-bens vom 1. September 1994 [X.] vorbehalten hat, in-soweit also durchaus auf Wahrung ihrer Rechte bedacht war.5. Das angefochtene [X.]eil erweist sich im Umfang der Annahme auchnicht aus einem anderen Grund als richtig. Die von dem [X.] erhobeneVerjrungseinrede greift r dem geltend gemachten zustzlichenVertungsanspruch nicht.[X.] § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.[X.] unterliegt diese Forderung [X.] von zwei Jahren, die gemû §§ 201, 198 BGB a.[X.] am Schluûdes Jahres beginnt, in dem der Anspruch zur Entstehung gelangte, worunterbei unbedingten Forderungen [X.] zu verstehen ist (z.B. [X.]Z 113, 193).Fllig konnte die zustzliche Vertung aber nicht werden, bevor die [X.]sie mit Schreiben vom 21. November 1995 dem [X.] in Rechnung [X.] folgt aus § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Diese Regelung sieht vor, [X.]der Auftraggeber alle Rechnungen unverzlich nach Eingang prft, [X.] den Betrag erst dann zahlt. Daraus ergibt sich, [X.] die [X.] wegen derzustzlichen Vertung Zahlungsklage frstens im Jahre 1995 [X.] Die hiernach bis zum 31. Dezember 1997 laufende [X.] Klageerhebung am 23. September 1997 unterbrochen (§ 209 Abs. 1BGB a.[X.]).- 14 -6. [X.] ist deshalb zu weiterer Sachaufklrung an das Berufungs-gericht zurckzuverweisen, dem auch die [X.] die im Revisions-verfahren entstandenen Kosten zrtragen ist.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 91/00

15.01.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. X ZR 91/00 (REWIS RS 2002, 5059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5059

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