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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom7. Mai 2003in der [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 574 Abs. 2, 522 Abs. 1 Nr. 4, 263; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 11.Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-den Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.2.Zu den Voraussetzungen des gewillkürten [X.] im zweiten [X.] den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die [X.] vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewie-sen hat.[X.], Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII [X.]/02 - OLG[X.]AGMölln- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des2. [X.]s für Familiensachen des [X.] Ober-landesgerichts in [X.] vom 23. September 2002 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 600 Gründe:[X.] Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit [X.] Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf [X.] Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen [X.] zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter [X.] mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. [X.] legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Be-rufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-- 3 -tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch dieKlägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen,weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde.Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als [X.]. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allemgeltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu [X.] mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte [X.] namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch alssolche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.I[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafteRechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle [X.] gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-gen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der [X.] dem - entgegen [X.]/Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-hafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufungfehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. [X.] NJW 2002, 3353,3357 m.[X.] 4 -Für ihre gegenteilige Auffassung können die [X.] auch nicht darauf berufen, der [X.] (Beschluß vom26. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbe-schwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. [X.] die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der [X.] bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eineEntscheidung durch den [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieserTeil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffent-licht.Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung [X.] zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten [X.] inder Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt;dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintlicheProzeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durchSachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begrün-det und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe derInhaber des Rechts im Wege des [X.] das Berufungsverfahren imeigenen Namen weiterführen kann.2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß mit [X.] ein gewillkürter [X.]wechsel erklärt wurde, der sach-dienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß dieKlägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenenNamen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen [X.] -standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klagewegen der Rechtskraft des [X.] nicht mehr vorlagen.Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der(fristgerecht eingereichten) [X.] sei die Berufung [X.] allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus [X.] die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn einzulässiger [X.] in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der [X.] Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe.Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bun-desgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - [X.] - NJW1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren [X.], daßder im ersten Rechtszug erhobene [X.] zumindest teilweise weiter-verfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin [X.] gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, [X.] nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hierhabe das Familiengericht den [X.] der Klägerin auf Zahlung [X.] zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungs-instanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Klä-ger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei.Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten [X.] Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbe-gründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu [X.] sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch [X.] solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der [X.] 6 -sung des [X.] unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanzerhobenen [X.] mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgthabe.Der [X.] kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeß-erklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutref-fend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen -ein gewillkürter [X.] erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die [X.] 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend ma-chen, ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahrennur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr imeigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. [X.] damit als [X.] aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. [X.]/Greger ZPO23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgespro-chene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben.4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht be-teiligten Kläger zu 2 und 3 allein [X.] gewesen wären, die Beru-fung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Ber-ger, [X.] bei der [X.]; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch [X.], 815, 817 m.N.; offen gelassen von [X.], Beschluß vom 21. [X.] aaO unter 2 [X.]). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von [X.]in zu 1 eingelegt worden, die [X.] des erstinstanzlichen Verfahrenswar und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist.5. Es trifft zwar zu, daß ein [X.]wechsel in der [X.] eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom24. März 1994 - [X.] - [X.], 1212, 1213 unter 2 c; [X.], [X.] 7 -schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 [X.]). Dies gilt [X.], wenn der [X.]wechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-klärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des [X.] mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auchdann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht be-teiligten [X.] bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklä-rung des [X.]wechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO -zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anfor-derungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen [X.] einge-legten Berufung zu stellen sind, wenn der [X.]wechsel vor Ablauf der Beru-fungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue [X.] das [X.] fristgerecht begründet.In einem solchen Fall kann die infolge des [X.]wechsels an die Stelledes ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue [X.] die Zulässigkeitder rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte [X.] wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Beru-fung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hiervorliegenden Fall eines sachdienlichen [X.], der der [X.] nicht bedarf (vgl. [X.]Z 65, 264, 268), ist keine prozessuale [X.] ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegrün-dung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprüngli-chen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärungdes [X.]wechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch [X.] § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund,da neben der Klage des [X.] im gleichen Prozeß kein Raum füreine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist undumgekehrt (vgl. [X.]Z 123, 132, 136 m.[X.] 8 -Dem steht der Beschluß des [X.] vom 21. [X.] aaO 3359 nicht entgegen, wie der [X.]. Zivilsenat auf Anfrage bestätigthat. Zwar ist dort (aaO unter 2 [X.]) ausgeführt, der [X.] in zweiterInstanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, ander es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. [X.] Erwägung beruht die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats aber [X.]. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus ande-ren Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 [X.] aaa) und die Frage,die der erkennende [X.] nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, näm-lich ob es aus Gründen der [X.] ausnahmsweise zulässig seinkann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter inden Prozeß eintritt, bevor die [X.]en der Berufung desursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für [X.] Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 [X.]).6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzungder Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der [X.](auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwergerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich [X.] der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruchzur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster In-stanz erhobene [X.] wenigstens teilweise weiterverfolgt werden(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - [X.] ZR 321/99 - [X.], 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 [X.] aaa undvom 17. September 1992 - [X.] - [X.], 64; [X.], Urteil vom13. Juni 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1276; a.[X.] aaO und [X.] ZIP 1992, 449, 450 f. und [X.], 65 ff.).- 9 -Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß [X.] Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren [X.] auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geän-dert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihremRechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen [X.], die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil ab-erkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidungrechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nichtvorgelegen hatte (so [X.], Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § [X.] 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im [X.] mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstand-schafter auftretende [X.] prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180).Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweiteder Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Novem-ber 1999 - [X.] ZR 78/98 - [X.], 149, 150 m. Anm. [X.] EWiR 2000,405, 406; Musielak/[X.] ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die [X.] des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben,der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zu-vorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökono-mie, da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiterenProzeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den [X.] geltend zu machen, die [X.] des ersten Verfahrens sei nicht [X.] gewesen und die Rechtskraft des [X.] stehe seiner [X.] nicht entgegen (vgl. [X.] aaO), oder aber die Rechtskraft des [X.] 10 -urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen(vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch [X.]Z 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127).7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daherkeinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben undder Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehrüber die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich [X.] zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.HahneRi[X.] [X.] ist urlaubsbedingt[X.]verhindert zu unterschreiben.Hahne[X.]Ahlt
Meta
07.05.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. XII ZB 191/02 (REWIS RS 2003, 3212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3212
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 209/03 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 385/00 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 300/99 (Bundesgerichtshof)
II ZB 9/09 (Bundesgerichtshof)
Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung einer anderen Sachentscheidung
XII ZR 219/98 (Bundesgerichtshof)
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