Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. XII ZB 191/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3212

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/02vom7. Mai 2003in der [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 574 Abs. 2, 522 Abs. 1 Nr. 4, 263; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 11.Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-den Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.2.Zu den Voraussetzungen des gewillkürten [X.] im zweiten [X.] den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die [X.] vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewie-sen hat.[X.], Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII [X.]/02 - OLG[X.]AGMölln- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des2. [X.]s für Familiensachen des [X.] Ober-landesgerichts in [X.] vom 23. September 2002 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 600 Gründe:[X.] Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit [X.] Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf [X.] Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen [X.] zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter [X.] mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. [X.] legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Be-rufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-- 3 -tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch dieKlägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen,weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde.Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als [X.]. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allemgeltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu [X.] mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte [X.] namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch alssolche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.I[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafteRechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle [X.] gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-gen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der [X.] dem - entgegen [X.]/Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-hafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufungfehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. [X.] NJW 2002, 3353,3357 m.[X.] 4 -Für ihre gegenteilige Auffassung können die [X.] auch nicht darauf berufen, der [X.] (Beschluß vom26. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbe-schwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. [X.] die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der [X.] bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eineEntscheidung durch den [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieserTeil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffent-licht.Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung [X.] zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten [X.] inder Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt;dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintlicheProzeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durchSachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begrün-det und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe derInhaber des Rechts im Wege des [X.] das Berufungsverfahren imeigenen Namen weiterführen kann.2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß mit [X.] ein gewillkürter [X.]wechsel erklärt wurde, der sach-dienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß dieKlägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenenNamen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen [X.] -standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klagewegen der Rechtskraft des [X.] nicht mehr vorlagen.Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der(fristgerecht eingereichten) [X.] sei die Berufung [X.] allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus [X.] die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn einzulässiger [X.] in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der [X.] Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe.Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bun-desgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - [X.] - NJW1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren [X.], daßder im ersten Rechtszug erhobene [X.] zumindest teilweise weiter-verfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin [X.] gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, [X.] nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hierhabe das Familiengericht den [X.] der Klägerin auf Zahlung [X.] zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungs-instanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Klä-ger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei.Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten [X.] Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbe-gründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu [X.] sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch [X.] solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der [X.] 6 -sung des [X.] unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanzerhobenen [X.] mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgthabe.Der [X.] kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeß-erklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutref-fend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen -ein gewillkürter [X.] erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die [X.] 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend ma-chen, ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahrennur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr imeigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. [X.] damit als [X.] aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. [X.]/Greger ZPO23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgespro-chene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben.4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht be-teiligten Kläger zu 2 und 3 allein [X.] gewesen wären, die Beru-fung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Ber-ger, [X.] bei der [X.]; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch [X.], 815, 817 m.N.; offen gelassen von [X.], Beschluß vom 21. [X.] aaO unter 2 [X.]). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von [X.]in zu 1 eingelegt worden, die [X.] des erstinstanzlichen Verfahrenswar und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist.5. Es trifft zwar zu, daß ein [X.]wechsel in der [X.] eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom24. März 1994 - [X.] - [X.], 1212, 1213 unter 2 c; [X.], [X.] 7 -schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 [X.]). Dies gilt [X.], wenn der [X.]wechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-klärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des [X.] mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auchdann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht be-teiligten [X.] bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklä-rung des [X.]wechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO -zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anfor-derungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen [X.] einge-legten Berufung zu stellen sind, wenn der [X.]wechsel vor Ablauf der Beru-fungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue [X.] das [X.] fristgerecht begründet.In einem solchen Fall kann die infolge des [X.]wechsels an die Stelledes ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue [X.] die Zulässigkeitder rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte [X.] wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Beru-fung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hiervorliegenden Fall eines sachdienlichen [X.], der der [X.] nicht bedarf (vgl. [X.]Z 65, 264, 268), ist keine prozessuale [X.] ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegrün-dung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprüngli-chen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärungdes [X.]wechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch [X.] § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund,da neben der Klage des [X.] im gleichen Prozeß kein Raum füreine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist undumgekehrt (vgl. [X.]Z 123, 132, 136 m.[X.] 8 -Dem steht der Beschluß des [X.] vom 21. [X.] aaO 3359 nicht entgegen, wie der [X.]. Zivilsenat auf Anfrage bestätigthat. Zwar ist dort (aaO unter 2 [X.]) ausgeführt, der [X.] in zweiterInstanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, ander es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. [X.] Erwägung beruht die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats aber [X.]. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus ande-ren Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 [X.] aaa) und die Frage,die der erkennende [X.] nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, näm-lich ob es aus Gründen der [X.] ausnahmsweise zulässig seinkann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter inden Prozeß eintritt, bevor die [X.]en der Berufung desursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für [X.] Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 [X.]).6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzungder Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der [X.](auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwergerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich [X.] der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruchzur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster In-stanz erhobene [X.] wenigstens teilweise weiterverfolgt werden(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - [X.] ZR 321/99 - [X.], 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 [X.] aaa undvom 17. September 1992 - [X.] - [X.], 64; [X.], Urteil vom13. Juni 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1276; a.[X.] aaO und [X.] ZIP 1992, 449, 450 f. und [X.], 65 ff.).- 9 -Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß [X.] Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren [X.] auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geän-dert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihremRechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen [X.], die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil ab-erkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidungrechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nichtvorgelegen hatte (so [X.], Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § [X.] 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im [X.] mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstand-schafter auftretende [X.] prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180).Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweiteder Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Novem-ber 1999 - [X.] ZR 78/98 - [X.], 149, 150 m. Anm. [X.] EWiR 2000,405, 406; Musielak/[X.] ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die [X.] des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben,der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zu-vorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökono-mie, da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiterenProzeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den [X.] geltend zu machen, die [X.] des ersten Verfahrens sei nicht [X.] gewesen und die Rechtskraft des [X.] stehe seiner [X.] nicht entgegen (vgl. [X.] aaO), oder aber die Rechtskraft des [X.] 10 -urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen(vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch [X.]Z 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127).7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daherkeinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben undder Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehrüber die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich [X.] zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.HahneRi[X.] [X.] ist urlaubsbedingt[X.]verhindert zu unterschreiben.Hahne[X.]Ahlt

Meta

XII ZB 191/02

07.05.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. XII ZB 191/02 (REWIS RS 2003, 3212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3212

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 209/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 385/00 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 300/99 (Bundesgerichtshof)


II ZB 9/09 (Bundesgerichtshof)

Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung einer anderen Sachentscheidung


XII ZR 219/98 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.