Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. XII ZR 219/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 251

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Dezember 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 66 Abs. 2; BGB § 140; [X.] § 123 Abs. 3Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in derirrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einerAusgliederung nach § 123 Abs. 3 [X.] - [X.] geworden, in einen Beitritt als Ne-benintervenient verbunden mit dem [X.]egen des Rechtsmittels in dieser Eigen-schaft.[X.], Urteil vom 6. Dezember 2000 - [X.] - [X.] LG Würzburg- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Berufungsklägerin wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 18. Mai 1998aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Geschäftsführer der Klägerin überließ der Klägerin ein ihm gehö-rendes Grundstück zur Nutzung, auf dem die Klägerin mehrere Betriebs- [X.] errichtete. Im Jahre 1984 mietete die beklagte [X.]AGeinen Teil der Gewerberäume an. Der Mietvertrag wurde auf [X.] dem Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben, die [X.]en streitenaber darüber, ob er persönlich oder die Klägerin Vertragspartner der [X.] geworden [X.] -Eine Anlage zum Mietvertrag enthielt Angaben über die [X.] Schönheitsreparaturen. In dem Mietvertrag war geregelt, daß das [X.] "gleichwertig renoviert" [X.] sei. Das Mietobjekt wurde am 31. Mai 1994 nach Beendigung des Mietver-hältnisses zurückgegeben. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz-ansprüche geltend wegen nach ihrer Behauptung nicht durchgeführter Schön-heitsreparaturen, außerdem verlangt sie für neun Monate eine Mietausfallent-schädigung.Das [X.] hat die beklagte [X.] AG unter Abweisung [X.] im übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.490 DM zuzüglich Zinsen zuzahlen.Nachdem die vorliegende Klage bereits rechtshängig war, sind Unter-nehmensteile der beklagten [X.] AG im Wege der Ausgliederung nach§ 123 Abs. 3 Nr. 1 [X.] auf die [X.] [X.] Brauereibetriebsgesellschaftübertragen worden. Gegen das landgerichtliche Urteil ging eine Berufung ein,in der die [X.] [X.] als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet undgeltend gemacht wird, die [X.] [X.] sei aufgrund des Spaltungs- undÜbernahmevertrages Rechtsnachfolgerin der [X.]AG und deshalb [X.] des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Das Rubrum solleentsprechend berichtigt werden.Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] haben die [X.] und die [X.] Revision eingelegt, mitder sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache erreichen [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die sowohl von der [X.] AG als auch von der [X.] [X.] Revision, die als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln ist, führtzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht führt aus, die [X.] [X.] könne nicht alsRechtsnachfolgerin der [X.] AG angesehen werden, weil ein Teil derVermögensgegenstände der AG bei dieser verblieben sei und die [X.]. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage habe die [X.] [X.] inihren Schriftsätzen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sie betrachtesich als [X.] des Rechtsstreits und habe in dieser Eigenschaft Berufung [X.]. Es handele sich somit um ein Rechtsmittel einer an dem Prozeß nichtbeteiligten Gesellschaft. Das Vorbringen der [X.] [X.] könne auch [X.] umgedeutet werden, daß sie im Wege der [X.] auf seitender [X.] AG dem Rechtsstreit beitreten und als NebenintervenientinBerufung einlegen wolle. Die [X.] [X.] habe nämlich klar zum Ausdruckgebracht, daß sie nicht "als Dritte einem zwischen zwei anderen geführtenRechtsstreit beitreten" wolle.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkteneiner rechtlichen Überprüfung stand.2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], die Berufungsschrift sei dahin zu verstehen, daß nichtdie [X.] AG, sondern die [X.][X.] das Rechtsmittel eingelegthabe, und zwar als [X.], weil sie die Ansicht vertreten habe, sie sei aufgrundder Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der [X.] AG geworden und in- 5 -dieser Eigenschaft anstelle der [X.] AG als beklagte [X.] in [X.] eingetreten. Zwar kann der Senat, weil es sich um die [X.] handelt, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnisohne Einschränkung überprüfen (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - [X.]/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092 [X.]). Die Auslegung des Berufungsge-richts ist jedoch zutreffend. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht, daß die[X.] AG an dem Entschluß, Berufung einzulegen, überhaupt beteiligtund daß sie bereit war, das mit der Durchführung eines Rechtsmittels verbun-dene Kostenrisiko zu übernehmen.3. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,die [X.] [X.] sei nicht als Rechtsnachfolgerin der [X.] AG [X.] vorliegenden Rechtsstreits geworden. Welche prozessualen Auswirkungeneine Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nach § 123[X.] auf einen noch anhängigen Rechtsstreit des übertragenden [X.] haben kann, ist bisher noch nicht in Einzelheiten geklärt (vgl. zu dem Pro-blem [X.] in Festschrift für [X.], 1995, 749, 769 ff. [X.]; ders.Handelsrecht, 5. Aufl. 1999, § 8 I 7 = [X.]). Zur Entscheidung des [X.] ist eine umfassende Klärung dieses Problemkreises nicht erforder-lich.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausgliederung nach § 123Abs. 3 [X.] und um einen sogenannten Passivprozeß des übertragendenRechtsträgers - der [X.] AG -, in dem gegen diesen ein [X.] geltend gemacht wurde. Jedenfalls in dieser Fallkonstellationkommt ein ipso-jure-Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers in den Pro-zeß im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Zwar wird in der [X.] im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 [X.] zu-- 6 -nehmend von "partieller Gesamtrechtsnachfolge" oder "geteilter Gesam-trechtsnachfolge" gesprochen (vgl. [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.], 2. Aufl. 2000 § 123 [X.]. 8 und 9 mit zahlreichen Nachweisen). [X.] darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich [X.] der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens einesuntergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertra-gungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermö-gensgegenstände eine allein durch den [X.]willen [X.] (einschließlich der Verbindlichkeiten: § 131Abs. 1 Nr. 1 [X.]) in einem Akt zu übertragen ([X.] aaO [X.]. 10[X.]). Aus dem Umstand, daß das Gesetz diese Art der Übertragung [X.] hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Art [X.] prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung.Im vorliegenden Fall hat die [X.] [X.] im Zusammenhang mit [X.] eine gegen die [X.] AG bereits eingeklagte Verbindlich-keit übernommen. Dem würde bei einer Einzelübertragung eine Schuldüber-nahme entsprechen. Bei einer Schuldübernahme während des Prozesses kä-me ein Eintreten des übernehmenden Schuldners im Wege der [X.] nicht in Betracht. In der Literatur ist lediglich erörtert worden, ob im Falle derbefreienden Schuldübernahme der Prozeß in analoger Anwendung des § 265ZPO gegen den alten Schuldner mit Wirkung für den neuen Schuldner weiter-geführt werden kann. Auch dies hat der [X.] jedoch abgelehnt([X.]Z 61, 140 f.) mit der Folge, daß der Kläger mit Rücksicht auf die [X.] die Klage zurücknehmen, die Hauptsache für erledigt erklä-ren oder von sich aus für einen [X.]wechsel auf der Beklagtenseite sorgenmuß ([X.]Z aaO S. 144; vgl. auch in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung[X.], [X.], 411). Das [X.] hat seine abwei-- 7 -chende Ansicht hierzu in einer Entscheidung zum Betriebsübergang nach§ 613 a BGB ausdrücklich mit Besonderheiten des Arbeitsrechts begründet([X.], Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 [X.] - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO= [X.] 1977, 395, 396). Auch das [X.] hat aber keinen [X.]-wechsel angenommen, sondern lediglich die Fortsetzung des Prozesses gegenden alten Beklagten in analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO für [X.] (vgl. hierzu [X.], Festschrift für [X.], 1990, S. 575 ff.).Eine kumulative Schuldübernahme führt erst recht nicht zu einem [X.] in einem anhängigen Prozeß.Das Berufungsgericht hat zutreffend und in der Revisionsinstanz nichtangegriffen ausgeführt, daß bei der Ausgliederung der übertragendeRechtsträger fortbesteht und daß für seine vor dem Wirksamwerden der Aus-gliederung entstandenen Verbindlichkeiten er und der übernehmendeRechtsträger als Gesamtschuldner haften (§ 133 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] hindert die Klägerin somit nicht, ihren Anspruch nach wie vor(auch) gegen den übertragenden Rechtsträger - die [X.] - geltendzu machen. Dann muß es ihr aber auch möglich sein, den bereits anhängigenProzeß gegen diesen Rechtsträger weiter zu betreiben. Die [X.] nicht zur Folge haben, daß der Gläubiger, dem nun als Gesamtschuldnerneben dem alten Schuldner ein neuer Schuldner haftet, gezwungen ist, denwegen dieses Anspruchs bereits rechtshängigen Prozeß nur noch gegen denneuen Schuldner weiterzuverfolgen.Da die [X.] [X.] in erster Instanz nicht [X.] war und auch nichtals Rechtsnachfolgerin der beklagten [X.] AG [X.] geworden ist,konnte sie nicht als [X.] Berufung [X.] -4. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Beru-fungsschrift aber dahin umgedeutet werden, daß die [X.] [X.] demRechtsstreit auf seiten der beklagten [X.] AG als Nebenintervenientinbeigetreten ist und in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin Berufung [X.] hat. § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß der Beitritt als Ne-benintervenient auch in Verbindung mit der [X.]egung eines Rechtsmittels er-folgen kann.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gilt in entspre-chender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz,daß eine fehlerhafte [X.]handlung in eine zulässige, wirksame und ver-gleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, [X.] dem mutmaßlichen [X.]willen entspricht und kein schutzwürdigesInteresse des Gegners entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - [X.]/81 - FamRZ 1983, 892, 893 m.w.[X.]; Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1986- IVb ZB 83/86 - [X.]R BGB § 140 Verfahrensrecht 1; vgl. auch [X.] [X.] Kommentar ZPO [X.]. [X.]. 281; [X.], Beschluß vom 6. März 1986- I ZB 12/85 - VersR 1986, 785, 786; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. vor § 511[X.]. 35; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. [X.]. [X.] [X.]. 20). Diese Voraussetzun-gen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben.Die [X.] [X.] wollte gegen das erstinstanzliche Urteil [X.], weil sie aufgrund der Ausgliederung für den der Klägerin zugespro-chenen Schadensersatzanspruch im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin,im Innenverhältnis allein haftete. Aus den dargelegten Gründen konnte [X.] als [X.] Berufung einlegen. Dagegen konnte sie ohne weiteres als Ne-benintervenientin dem Rechtsstreit beitreten und in dieser Eigenschaft Beru-fung einlegen. Die Voraussetzungen für einen Beitritt als Nebenintervenientin- 9 -sind erfüllt. Daß die [X.][X.] im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtli-ches Interesse daran hatte, daß die Klage auf eine Berufung hin insgesamtabgewiesen würde, ergibt sich aus ihrer Haftung für die eingeklagte Forderung.Aus der Sicht der [X.] [X.] war es gleichgültig, ob sie als [X.] oder alsNebenintervenientin Berufung einlegen würde. Daß sie es als [X.] getan hat,beruhte lediglich darauf, daß sie die - nicht ganz einfach zu beurteilende -rechtliche Situation falsch eingeschätzt hat. Hätte sie erkannt, daß sie nicht[X.] des Prozesses geworden ist, hätte sie vernünftigerweise ihren Beitritt [X.] der beklagten [X.] AG erklärt.Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Umdeutung komme wegendes eindeutigen Wortlautes der Berufungsschrift nicht in Betracht. Wäre [X.] im Wege der Auslegung zu entnehmen, daß die [X.] [X.] dem Rechtsstreit im Grunde als Nebenintervenientin habe beitreten wollen,käme eine Umdeutung gar nicht in Betracht, weil die Möglichkeit einer Ausle-gung in eine zulässige Prozeßerklärung der Umdeutung einer unzulässigenProzeßerklärung in eine zulässige grundsätzlich vorgeht.Zwar hat die Berufungsklägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens [X.] die Ansicht vertreten, die Berufung sei von der [X.] eingelegtworden. Daraus kann man jedoch nicht schließen, eine Umdeutung in eine Be-rufung der [X.] [X.] als Nebenintervenientin widerspreche dem aus-drücklichen Willen der Berufungsklägerin, was eine Umdeutung ausschließenwürde (zu dem Ausschluß der Umdeutung einer materiell-rechtlichen Erklärungin einem solchen Falle vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1970 - [X.] -NJW 1971, 420 [X.]). Die Berufungsklägerin hat diese Ansicht nämlich er-kennbar nur vertreten, weil das Gericht die von ihr in erster Linie angestrebteRubrumsberichtigung abgelehnt hat, weil sie an die Möglichkeit einer Umdeu-- 10 -tung nicht gedacht hat und weil sie deshalb befürchten mußte, die [X.] als unzulässig verworfen, wenn sie als Berufung der [X.] und nicht derAG angesehen werde. Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsklägerin entge-gen ihren Interessen einer entsprechenden Umdeutung widersprochen hätte,wenn sie - z.B. auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin - an einesolche Umdeutung gedacht hätte, sind nicht ersichtlich.Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Zulässigkeit [X.] nicht entgegen. Das Interesse der Klägerin an einer Ablehnung [X.] geht nicht hinaus über das Interesse jeder in erster Instanz siegrei-chen [X.] daran, daß das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. [X.] reicht nicht aus, um es aus Sicht der Klägerin als unzumutbar er-scheinen zu lassen, daß im Wege der Umdeutung des von der [X.] [X.]n Rechtsmittels eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sa-che herbeigeführt wird.5. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sachemuß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es auf die zuläs-sige Berufung der Nebenintervenientin hin die notwendigen tatsächlichen Fest-stellungen nachholen und in der Sache über die Berufung entscheiden kann.[X.] Krohn Ger-ber [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 219/98

06.12.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. XII ZR 219/98 (REWIS RS 2000, 251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 251

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