Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2003, Az. VIII ZB 77/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1958

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[X.]/03vom6. August 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. August durch die [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.]:Die Zwangsvollstreckung aus dem Schlußurteil des [X.] vom 19. November 2002 wird einstweilen [X.] Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des [X.]n zu 1mit der Maßgabe eingestellt, daß die Zwangsvollstreckung unzu-lässig ist, wenn der [X.] zu 1 für sämtliche Monate ab [X.] nachweist, daß die geschuldete monatliche Bruttomiete von293,56 Werktag des Monats an die Klägerin geleistetworden ist.Gründe:Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung gemäß § 570 Abs. 3, [X.]. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO auch [X.] einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch [X.] dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als [X.], die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel [X.] nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl.[X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658 = WM2002, 827 unter 1. und 2.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem [X.] zu 1 ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen- 3 -der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichenNachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der [X.] unter der Bedingung steht, daß der [X.] den jeweiligen monatlichenMietzins in den künftigen Monaten fristgerecht geleistet hat.Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde er-scheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zulässig und im übrigen auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebe-gründung zeigt auf, daß der [X.] zu 1 innerhalb der Frist zur Stellung [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte [X.] nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand ohne Antrag entgegen der Vorschrift des § 236 Abs. 2Satz 2, 2. [X.]. ZPO abgelehnt hat (vgl. etwa [X.], Urteil vom 8. [X.] - [X.], NJW-RR 1987, 319 unter 2.).Der von dem [X.]n zu 1 eingelegten Berufung kann nach dem [X.] Stand eine Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochenwerden. Aus der vom [X.]n zu 1 in Bezug genommenen Berufungsbegrün-dung ergibt sich, daß die Klägerin hinsichtlich der bei Ausspruch der Kündigungam 11. Februar 2002 offenen Miete bis zum 1. April 2002 befriedigt worden ist.Danach wäre die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam geworden(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ob der laufend seitNovember 2001 bestehende Mietrückstand die von der Klägerin hilfsweise aus-gesprochene ordentliche Kündigung wegen einer erheblichen und schuldhaftenVerletzung vertraglicher Pflichten nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt,kann nach dem gegenwärtigen Stand nicht ohne weiteres bejaht werden, [X.] 4 -dern bedarf, insbesondere hinsichtlich des Verschuldens, einer näheren tat-richterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht.Dr. Deppert [X.] [X.]Wiechers Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 77/03

06.08.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2003, Az. VIII ZB 77/03 (REWIS RS 2003, 1958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1958

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