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PDF anzeigen[X.]/03vom7. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des Beklagten, im Wege der einstweiligen Anordnungdie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dort-mund vom 10. April 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückge-wiesen.Gründe:Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung gemäß § 570 Abs. 3, [X.]. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO die Vollzie-hung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollzie-hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner,die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des [X.] nicht von vornherein aussichtslos sind (Senatsbeschluß vom6. August 2003 - [X.]/03 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall fehlt es [X.] an der Gefahr eines Nachteils für den Beschwerdegegner. Das [X.] hat das Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung von 1.738,39 [X.] worden ist, nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe [X.] rklärt. Dadurch ist der Beklagte auch für [X.] hinreichend gesichert, daß das erstinstanzliche Urteil auf seine [X.] -aufgehoben werden und sich eine Vollstreckung nachträglich als unberechtigtherausstellen sollte.[X.] [X.] [X.]für den ortsabwesendenRichter am Bundesgerichtshof[X.]Karlsruhe, den 8.10.2003Wiechers [X.]
Meta
07.10.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VIII ZB 87/03 (REWIS RS 2003, 1354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1354
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