Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2004, Az. IX ZB 94/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3048

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[X.][X.]/04
vom 24. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 24. Mai 2004 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] ist zurückzuweisen, weil die [X.] aussichtslos ist (§ 114 ZPO).

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil das [X.] die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Hinsichtlich der [X.] ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

[X.] [X.] - 3 -

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 94/04

24.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2004, Az. IX ZB 94/04 (REWIS RS 2004, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3048

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