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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 24. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 24. Mai 2004 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] ist zurückzuweisen, weil die [X.] aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil das [X.] die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Hinsichtlich der [X.] ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
[X.] [X.] - 3 -
[X.]
[X.]
Meta
24.05.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2004, Az. IX ZB 94/04 (REWIS RS 2004, 3048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3048
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