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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZA 8/94
vom 24. Mai 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 24. Mai 2004 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 19. April 2004 - 3 T 6/04 III - wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Schon deshalb kommt auch die Beiord-nung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO).
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
24.05.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2004, Az. IX ZA 8/04 (REWIS RS 2004, 3045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3045
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