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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 21. Juni 2004 in dem Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 21. Juni 2004 beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Beiordnung eines beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 98.600 •.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Rechtsbe-schwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 1065 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 23. August 1930 zur Ausführung des [X.] über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 ([X.] 1930 II S. 1209) in der durch Art. 18 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.] I - 3 - S. 1887, 1911) geänderten Fassung statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzu-lässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die nicht fristgemäß begründete Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 2 ZPO).
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
21.06.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2004, Az. IX ZB 56/04 (REWIS RS 2004, 2743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2743
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