Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.11.2020, Az. B 13 R 95/19 B

13. Senat | REWIS RS 2020, 2560

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot und gegen datenschutzrechtliche Normen - Erklärungen zur Schweigepflichtsentbindung im gerichtlichen Verfahren


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt, die sie mit [X.]chriftsatz vom [X.] begründet hat. [X.]ie rügt einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot.

3

II. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 [X.]atz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.]atz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern als unzulässig zu verwerfen. [X.]ie Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der nach § 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]G gebotenen Form. [X.]ie Klägerin hat darin den allein geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet.

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 [X.]G ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. [X.]arüber hinaus ist die [X.]arlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 27.10.2010 - [X.] KR 2/10 B - juris Rd[X.] 5; aus jüngerer [X.] Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris Rd[X.] 4). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In Bezug auf die Beweisaufnahme und -würdigung sind mithin allein Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbar (vgl B[X.] Beschluss vom 18.9.2003 - [X.] [X.]/03 B - [X.] 4-1750 § 407a [X.] 1 Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom [X.] R 397/16 B - juris Rd[X.] 8), denn auf eine fehlerhafte Würdigung erhobener Beweise nach § 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G lässt sich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg stützen (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G). [X.]iesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom [X.] nicht gerecht.

5

[X.]ie Klägerin trägt vor, das [X.] sei im Zusammenhang mit der Beurteilung ihres Leistungsvermögens zu der Überzeugung gelangt, die früher gestellten Verdachtsdiagnosen einer Neuroborreliose sowie einer multiplen [X.]klerose hätten nicht bestätigt werden können. [X.]abei habe das [X.] ua den endgültigen Arztbrief der neurologischen Klinik am [X.] vom [X.] ausgewertet, den es dort selbst angefordert habe. [X.]anach habe eine Kernspintomografie des Kopfes, eine [X.] und eine Liquor Analyse jeweils keine Hinweise auf eine dieser Erkrankungen ergeben; auch habe das klinische Bild einer multiplen [X.]klerose nicht vorgelegen. [X.]ie Klägerin bringt vor, das [X.] habe den endgültigen Arztbrief ohne ihre Zustimmung beim [X.] angefordert. [X.]ieses habe ihn auch nicht übermitteln dürfen, weil es insoweit an einer Entbindung von der ärztlichen [X.]chweigepflicht gefehlt habe. Zwar habe sie gegenüber dem [X.] eine [X.]chweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben. Auf Anforderung des [X.] habe die niedergelassene Allgemeinärztin [X.] den vorläufigen Arztbrief des [X.] übermittelt; diese sei auch von der ärztlichen [X.]chweigepflicht entbunden gewesen. [X.]ie behandelnden Ärzte im [X.] habe sie, die Klägerin, hingegen nicht von der ärztlichen [X.]chweigepflicht entbunden. Indem das [X.] den von dort gleichwohl übermittelten endgültigen Arztbrief berücksichtigt habe, habe es gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen. Auf dem darin liegenden Verfahrensmangel könne das Berufungsurteil auch beruhen, denn das [X.] habe sich jedenfalls auch und in erheblichem Umfang auf das nach Auffassung der Klägerin nicht verwertbare Beweisergebnis gestützt.

6

[X.]amit ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Normen, der einen rügefähigen Mangel der Beweisaufnahme zu begründen in der Lage wäre, nicht hinreichend dargetan. Es bedarf daher keiner weiteren Erwägung, ob die gerügte Beiziehung bzw Übermittlung des endgültigen Arztbriefs zur Begründung eines [X.] geeignet wäre (vgl dazu, dass nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt, aus jüngerer Zeit etwa B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 56/17 B - juris Rd[X.] 10 mwN).

7

a) Indem die Klägerin vorbringt, das [X.] habe den endgültigen Arztbrief nicht an das [X.] weitergeben dürfen, rügt sie eine unbefugte [X.]atenübermittlung durch das [X.]. [X.]ie versäumt es jedoch hinreichend darzustellen, dass dem [X.] die erforderliche Übermittlungsbefugnis gefehlt haben könnte.

8

[X.]a sich der von der Klägerin angeführte Vorgang vor Geltungsbeginn der [X.] ([X.]) 2016/679 ([X.]-[X.]atenschutzgrundverordnung) in der Bundesrepublik [X.]eutschland am 25.5.2018 zugetragen hat, richtet sich seine datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach dem zuvor geltenden Recht. [X.]ie besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 67 ff [X.]B X in der bis zum [X.] gültigen Fassung kommen hier allerdings nicht zur Anwendung. Bei den anlässlich der Untersuchung und Befunderhebung im [X.] erhobenen [X.]aten handelt es sich nicht um [X.]ozialdaten i[X.] von § 67 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]B X in der Fassung des [X.] sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom [X.] ([X.] 2749) iVm § 35 Abs 1 [X.]B I in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 ([X.] 3234). [X.]as [X.] und die dort tätigen Behandler sind keine in § 35 [X.]B I aF genannte [X.]telle bzw gehören einer solchen nicht an. Ebenso wenig handelt es sich um personenbezogene [X.]aten, die zumindest den gleichen [X.]chutz wie [X.]ozialdaten genießen, weil sie zuvor von einer der in § 35 [X.]B I aF genannten [X.]telle - hier etwa der Beklagten - verarbeitet und an eine in § 35 [X.]B I aF nicht genannte [X.]telle weitergeleitet worden sind (vgl dazu etwa B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 26). Nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin ist ihre Untersuchung im [X.] weder von der Beklagten noch vom [X.] oder [X.] veranlasst gewesen. Insbesondere sind die [X.]aten nicht im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von [X.]ozialleistungen i[X.] von § 76 Abs 2 [X.] 1 Halbsatz 1 [X.]B X aF erhoben worden. Anders als die Klägerin meint, ist sie schon deswegen nicht über ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs 2 [X.] 1 Halbsatz 2 [X.]B X aF zu belehren gewesen. [X.]ie Übermittlung des endgültigen Arztbriefs an das [X.] ist vielmehr am Maßstab des Bundesdatenschutzgesetzes (B[X.][X.]) in der bis zum [X.] gültigen Fassung zu messen. [X.]anach wäre sie als zweckändernde Nutzung datenschutzrechtlich unzulässig gewesen, wenn weder eine Einwilligung der Klägerin noch eine - hier offensichtlich nicht in Betracht kommende - sonstige Übermittlungsbefugnis des [X.]s nach § 14 Abs 2 B[X.][X.] in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.1.2003 ([X.] 66) vorgelegen hätte. [X.]a es sich bei den hier betroffenen [X.]aten zur Gesundheit um besonders schutzwürdige [X.]aten gemäß § 3 Abs 9 B[X.][X.] aF handelt, hätte bei fehlender Einwilligung sogar ein - hier allerdings ebenfalls nicht in Betracht kommender - Fall des § 28 Abs 6 B[X.][X.] aF vorliegen müssen. [X.]ie Klägerin hätte auch nach ihrer Auffassung in die Übermittlung des endgültigen Arztbriefs an das [X.] eingewilligt, wenn sie die Behandler im [X.] von der ärztlichen [X.]chweigepflicht entbunden hätte. [X.]ass es an einer entsprechenden [X.]chweigepflichtsentbindung gefehlt habe, hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom [X.] indes nicht genügend dargetan.

9

Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin gegenüber dem [X.] eine [X.]chweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben und jedenfalls Frau [X.] von der ärztlichen [X.]chweigepflicht entbunden. Wenn es von der [X.]chweigepflichtsentbindungserklärung der Klägerin gedeckt gewesen ist, dass ihre Hausärztin den vorläufigen Arztbrief an das [X.] übermittelt, liegt es nahe, dass sich die [X.]chweigepflichtsentbindung auf die Übermittlung des endgültigen Arztbriefs durch das [X.] erstreckt hat. [X.]as gilt umso mehr, als ein endgültiger Arztbrief typischerweise nichts anderes ist als der mit - im Einzelfall freilich wichtigen - Ergänzungen versehene vorläufige Arztbrief. [X.]ie im gerichtlichen Verfahren formularmäßig eingeholten Erklärungen zur [X.]chweigepflichtsentbindung beziehen sich üblicherweise auch auf Ärzte und Psychotherapeuten, bei denen die Behandlung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgenommen wird. Behandler können zudem konkludent von der ärztlichen [X.]chweigepflicht entbunden werden, wenn dies aus den Umständen und Erklärungen geschlossen werden kann (vgl B[X.] Urteil vom 24.6.1998 - [X.] [X.]B 2/98 R - juris Rd[X.] 15; B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 29). Vor diesem Hintergrund hätte es in diesem Einzelfall näherer Ausführungen dazu bedurft, dass die Behandler im [X.] nicht von der ärztlichen [X.]chweigepflicht entbunden gewesen sind. [X.]er Klägerin hätte es oblegen beispielsweise darzutun, dass sie ihre [X.]chweigepflichtsentbindungserklärung von Anfang an auf bestimmte Behandler beschränkt habe, zu denen die Behandler im O [X.] nicht gehören, oder dass sie zumindest nach Abgabe ihrer Erklärung gegenüber dem Gericht ausreichend deutlich gemacht habe, die dortigen Behandler nicht (mehr) von der ärztlichen [X.]chweigepflicht zu entbinden. [X.]erartige Einzelheiten hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom [X.] nicht einmal angedeutet. [X.]ie Klägerin bringt lediglich pauschal vor, weder den behandelnden Oberarzt (K) noch die anderen behandelnden Ärzte im O [X.] ([X.] und P) von der [X.]chweigepflicht entbunden zu haben, ohne - wie es in diesem Einzelfall geboten gewesen wäre - zumindest kurz auf Inhalt und Umfang der nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber dem [X.] abgegebenen [X.]chweigepflichtsentbindungserklärung oder etwaige in der Folgezeit erklärte Einschränkungen einzugehen.

[X.]ie Klägerin kann die ihr obliegende [X.]arstellung nicht durch eine Bezugnahme auf ihre [X.]chweigepflichtsentbindungserklärung ersetzen. [X.]as gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem B[X.] durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]atz 1 [X.]G) begründen zu lassen, soll das Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten (B[X.] Beschluss vom [X.]/91 - [X.] 3-1500 § 166 [X.] 4 - juris Rd[X.] f; jüngst etwa B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 309/14 B - juris Rd[X.] 4). [X.]iesem Ziel wird regelmäßig nicht genügt mit einer Bezugnahme auf [X.]chriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind (hierzu zB B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 21/09 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 15.3.1991 - 2 BU 20/91 - juris Rd[X.] 6), denn es ist nicht Aufgabe des [X.], sich den maßgeblichen [X.]achverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 309/14 B - juris Rd[X.] f). Es liegt auch keiner der eng begrenzten Ausnahmefälle vor, in denen die Bezugnahme auf frühere [X.]chriftsätze oder Anträge gleichwohl zulässig sein kann (vgl dazu [X.] in Meyer-Ladewig/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 13a; [X.], [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, Rd[X.] 292).

b) [X.]oweit die Klägerin vorbringt, das [X.] habe den endgültigen Arztbrief schon nicht beim [X.] anfordern dürfen, rügt sie einen Verstoß gegen [X.] durch das [X.] selbst. Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden [X.]arlegung der vermeintlichen Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Wie ausgeführt legt die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom [X.] nicht hinreichend dar, ihre Behandler im [X.] nicht oder nicht mehr von der ärztlichen [X.]chweigepflicht befreit zu haben.

c) Von einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 [X.]atz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 95/19 B

18.11.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. Dezember 2016, Az: S 8 R 147/16, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 35 Abs 1 SGB 1 vom 23.12.2016, § 67 Abs 1 S 1 SGB 10 vom 25.07.2013, § 76 Abs 2 Nr 1 Halbs 1 SGB 10 vom 30.10.2017, § 76 Abs 2 Nr 1 Halbs 2 SGB 10 vom 30.10.2017, § 3 Abs 9 BDSG 1990 vom 14.01.2003, § 14 Abs 2 BDSG 1990 vom 14.01.2003, § 28 Abs 6 BDSG 1990 vom 14.01.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.11.2020, Az. B 13 R 95/19 B (REWIS RS 2020, 2560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2560

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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