Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. III ZB 139/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2665

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Berufungsverwerfungsbeschluss


Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 8. September 2017 - 1 S 32/17 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Beklagte am 25. Juli 2017 zur Zahlung von 2.704,99 € nebst Zinsen verurteilt (Honorarforderung aus zahnärztlicher Behandlung). Gegen das ihr am 27. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit selbst verfasstem Schreiben vom 2. August 2017, eingegangen beim [X.] am 4. August 2017, "sofortige Beschwerde über Verfahren und Urteil" eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei "zurückzunehmen", da das Amtsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz eines fairen Verfahrens die Beweise nicht ausreichend gewürdigt habe. Auf den richterlichen Hinweis, dass ihre Eingabe als Berufung behandelt werde und am [X.] Anwaltszwang bestehe, hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2017 ihr Rechtsmittel als "Beschwerde über einen Prozessirrtum in der ersten Instanz" bezeichnet und darum gebeten, "von Amts wegen zu veranlassen, das erkennbare Fehlurteil aufzuheben". Das [X.] hat sodann mit Beschluss vom 8. September 2017 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

II.

2

1. Der Senat versteht das Schreiben der Beklagten vom 3. Oktober 2017, in dem sie "Rechtsbeschwerde" gegen den Verwerfungsbeschluss des [X.]s eingelegt und vorab die "Beiordnung und Finanzierung eines Anwalts" verlangt hat, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde.

3

2. Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.

5

Das [X.] hat die Schreiben vom 2. und 21. August 2017 zu Recht als Berufungseinlegung gemäß § 519 ZPO ausgelegt. Denn die Beklagte hat darin unzweifelhaft ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. Dies ist allein im Wege der Berufung möglich. Der Gebrauch des Wortes "Berufung" ist nicht wesentlich (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 519 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn. 1; jeweils mwN). Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

[X.]                                        Reiter

Meta

III ZB 139/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 8. September 2017, Az: 1 S 32/17

§ 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 519 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2017, Az. III ZB 139/17 (REWIS RS 2017, 2665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2665

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