Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 255/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3889

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 255/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird [X.] soweit ersichtlich [X.] durch Rechtsanwalt [X.] hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben. [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2005 - [X.] -

Meta

VI ZR 255/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 255/05 (REWIS RS 2006, 3889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3889

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