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PDF anzeigen [X.] ZR 255/05 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: 1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des [X.], eingegangen am 15. Mai 2006, gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Notanwalts ab-lehnenden Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird [X.], da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Be-urteilung gibt. 2. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlänger-ten Frist von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO). [X.]: 150.000 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Form von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16. August 1998 geltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg mit der [X.] zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstieß und zu Fall kam. Es ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Das [X.] hat die Klage auf den von ihm geltend gemachten [X.] abgewie-sen. Die Berufung des [X.] blieb erfolglos. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen. Für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zu-rückgenommen, da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz gewährt hat. Auf Antrag des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beim [X.], der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristge-recht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde zuletzt bis zum 15. Mai 2006 verlängert. Mit Schreiben vom 17. März 2006 und 25. März 2006 beantragte der Kläger in eigener Person Prozesskos-tenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim [X.] zugelasse-nen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt [X.] nicht hinreichend beraten sehe und die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu übernehmen. Rechtsanwalt [X.] hat inzwischen sein Mandat [X.] - 4 - legt. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Begehren des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die [X.] und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt werden. Außerdem begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde. I[X.] 1. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis 11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Klä-ger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war, kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim [X.] finden konnte. Nach dem eigenen [X.] des [X.] ist die Einreichung einer [X.] daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen des [X.] zu folgen und sie zur Grundlage ei-nes Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revi-sionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die [X.] sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. [X.], [X.], 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine [X.] gegen den Anwalt [X.] - 5 - zen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwor-tung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 1994 - [X.] - NJW 1995, 537). 4 Der Kläger ist auch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da die [X.] seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung seiner Ansprüche ausreichend ist. 2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine [X.]. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am 15. Mai 2006 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden wäre. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO). 5 Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu bewilligen (§ 233 ZPO). 6 Zum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinset-zungsantrag nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544, 78 ZPO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er mag zwar an der Einhaltung der [X.] gehindert gewesen sein, solange über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt die-ses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2001 - [X.] ZA 6/01 - [X.], 119, 120). 7 - 6 - Zum anderen hat der Kläger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Da er nach seinem Vorbringen am 4. Mai 2006 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Antrag abgelehnt worden ist, hätte er jedenfalls Sorge dafür tragen müs-sen, dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verlängerung der am 15. Mai 2006 endenden [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den Fristenablauf nicht beeinflussen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 1979 - [X.] 52/79 - [X.], 86). 8 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 9 [X.] [X.] [X.] [X.]
Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2005 - [X.] -
Meta
20.06.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. VI ZR 255/05 (REWIS RS 2006, 3067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3067
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