Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 15/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3879

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 15/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 hat der Senat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2004 zurückgewiesen. Die-ser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des [X.] am 1. Februar 2006 übermittelt. Die gesetzlichen Vertreter des [X.] haben mit Schreiben vom 18. April 2006 die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der An-hörungsrüge nach § 321a ZPO und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 321a Abs. 2 ZPO [X.]. Zur Begründung führen sie aus, dass es nicht gelungen sei, innerhalb der Frist einen Anwalt für den Wiedereinsetzungsantrag zu organisieren. Das [X.] für die bisherige Prozessbevollmächtigte sei gekündigt worden, da zu ihr kein Vertrauen mehr bestehe. I[X.] 2 Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts kann keinen Erfolg haben, da die Rechtsverfolgung des [X.] aussichtslos erscheint. Die Prozessbe-vollmächtigte des [X.] ließ die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge ver-streichen. Nach § 85 ZPO ist dies dem Kläger zuzurechnen. Eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand kommt deshalb nicht in Betracht. [X.]

[X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2004 - 6 O 35/01 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 3 U 142/04 -

Meta

VI ZR 15/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 15/05 (REWIS RS 2006, 3879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3879

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 U 142/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.