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PDF anzeigen [X.] ZR 15/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 hat der Senat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2004 zurückgewiesen. Die-ser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des [X.] am 1. Februar 2006 übermittelt. Die gesetzlichen Vertreter des [X.] haben mit Schreiben vom 18. April 2006 die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der An-hörungsrüge nach § 321a ZPO und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 321a Abs. 2 ZPO [X.]. Zur Begründung führen sie aus, dass es nicht gelungen sei, innerhalb der Frist einen Anwalt für den Wiedereinsetzungsantrag zu organisieren. Das [X.] für die bisherige Prozessbevollmächtigte sei gekündigt worden, da zu ihr kein Vertrauen mehr bestehe. I[X.] 2 Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts kann keinen Erfolg haben, da die Rechtsverfolgung des [X.] aussichtslos erscheint. Die Prozessbe-vollmächtigte des [X.] ließ die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge ver-streichen. Nach § 85 ZPO ist dies dem Kläger zuzurechnen. Eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand kommt deshalb nicht in Betracht. [X.]
[X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2004 - 6 O 35/01 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 3 U 142/04 -
Meta
25.04.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 15/05 (REWIS RS 2006, 3879)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3879
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