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PDF anzeigen[X.] ZR 255/06 vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll beschlossen: Der als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2006 anzusehende Rechtsbehelf wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde - trotz Belehrung des [X.] - nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 ZPO) durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Kläger den Antrag trotz Belehrung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, worauf er [X.] hingewiesen worden ist. Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Notanwalts wird zu-rückgewiesen, weil auch dieser Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. Die Ausführungen des [X.], insbesondere zu der Entscheidung des [X.] vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389), zu Menschenrechtsverletzungen und zu [X.] durch Rechtsbeugung, geben keinen An-lass zu einer abweichenden Entscheidung. [X.]: bis 363.441,78 • [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2005 - 20 O 186/89 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2006 - 14 U 234/05 -
Meta
05.03.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. VI ZR 255/06 (REWIS RS 2007, 4948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4948
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