Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 262/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1827

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 262/07 Verkündet am: 23. September 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: [X.]: Nein [X.]R Ja _____________________
BGB §§ 171, 172, 199, 812 a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen [X.] und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der [X.] des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der ob-jektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige [X.] des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an. b) Macht der Gläubiger eines [X.] geltend, der als Rechts-grund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächli-chen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des [X.] einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen. [X.], Urteil vom 23. September 2008 - [X.] [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. September 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als in Höhe von [X.] • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Klä-ger entschieden worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2006 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an die Kläger [X.] • nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückge-wiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%.
Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand:
1 Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-gung in Anspruch.
Die Kläger, ein damals 47-jähriger [X.] und seine damals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem ge-schlossenen Immobilienfonds "N.

" (im [X.]: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten sie der [X.] (im Folgenden: [X.]), die über keine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesor-gungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechts-vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über einen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 •) wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin auf ein von dieser für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem die Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.645,67 • auf den Darle-hensvertrag geleistet hatten, lösten sie das Darlehen am 31. Januar 1998 mit einer Sondertilgung von [X.] • ab. 2 - 5 - Die erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 35.378,52 • nebst Zin-sen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Anspruch auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von [X.] • sei verjährt. Die Verjährung richte sich allerdings - anders als bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuitätendarlehen gezahlten Raten - nicht nach § 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige Leistung zur Erfüllung der [X.] gewesen sei. Die [X.] sei aber gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die subjektiven Vor-aussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien im Jahre 2002 erfüllt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Per-sonen wie den Klägern könne von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen 6 - 6 - Unkenntnis der maßgeblichen Umstände bis zum 31. Dezember 2002 ausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 hätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf Rückabwicklung der [X.] erhoben. Die Medien, [X.] die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berich-tet. Falls die Kläger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hätten, beruhe ihre vorherige [X.] auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektiv-abstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschlägigen [X.]ungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen hätten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit über ihre Rückzahlungsansprüche zu verschaffen. Gegenüber der [X.] greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend ge-macht, die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den an-spruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken [X.]. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereiche-rungsanspruch sei gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Ein Schadensersatz-anspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger weder für die Verletzung ei-gener Aufklärungspflichten der Beklagten noch für eine arglistige Täu-schung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen hätten. 7 - 7 - Auch eine arglistige Täuschung durch den [X.] hätten sie nicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das [X.] habe statt der im Prospekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM, sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Außerdem hätten die Kläger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei für ihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Dasselbe gelte für die als irreführend gerügten Prospektangaben über Verkaufsprovisionen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verhältnis zwi-schen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben hätten, dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger auszugehen sei. Demnach hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorge-richtlicher Anwaltskosten.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in [X.] nicht stand. 8 1. Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von [X.] • ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. 9 a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, dass bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens § 197 BGB a.F. auf den [X.] keine Anwendung findet ([X.], Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 409/06, [X.], 1258, 1259 [X.]. 14 f.). Dies 10 - 8 - gilt auch, soweit in der abschließenden Zahlung vom 31. Januar 1998 Zinsen enthalten gewesen sein sollten ([X.], Urteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 247 [X.]. 33, für [X.]Z 174, 334 [X.], und vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 409/06, [X.], 1258, 1259 [X.]. 13). b) Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat. 11 [X.]) Vor diesem [X.]punkt waren zwar die objektiven Vorausset-zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 ent-standen ist. 12 [X.]) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, auch die - erforderlichen ([X.] [X.]Z 171, 1, 7 ff. [X.]. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem [X.]punkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-sigkeit erlangen müssen. 13 (1) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen 14 - 9 - des [X.], d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß ([X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.] ZR 160/07, [X.], 729, 732 [X.]. 26, für [X.]Z 175, 161 vorgesehen; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-rungsansprüchen ([X.], Beschluss vom 19. März 2008 - [X.], [X.], 1077, 1078 [X.]. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des [X.] zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1349 [X.]. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 510; [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1349 [X.]. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet ([X.], Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.], [X.] 1990, 176, 179; [X.], [X.]. § 199 Rdn. 25). (a) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht ([X.]Z 170, 260, 271 [X.]. 28; [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1349 [X.]. 27). [X.] kann aber im 15 - 10 - Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungs-beginn hinausschieben ([X.]Z 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; [X.], Urteile vom 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 259, vom 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 988, 991, vom 17. Oktober 1995 - [X.], [X.], 125, 127, vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 974, 975 und Beschluss vom 19. März 2008 - [X.], [X.], 1077, 1078 [X.]. 9). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-setzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 974, 975).
(b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-lich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 382, 384; [X.], [X.]. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). 16 (c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von be-stimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrläs-sigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur [X.] eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist ([X.], Urteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 und vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 318/06, [X.] [X.]. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades 17 - 11 - der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ([X.] [X.]Z 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] ZR 186/99, [X.], 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-schließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der [X.] geprägt ([X.]Z 122, 317, 326; 138, 247, 253; [X.], Urteil vom 24. Februar 1999 - [X.], [X.], 988, 991 f.). (2) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-zungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt. 18 (a) Der Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässi-gen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des [X.] zur Unwirksamkeit von [X.] der [X.] ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im [X.]punkt der [X.]sentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die [X.] der Kläger den Verjährungsbeginn [X.]. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des [X.] vom 28. September 2000 ([X.]Z 145, 265), vom 18. September 2001 ([X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtspre-chung sind Geschäftsbesorgungsverträge und [X.] der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent-19 - 12 - scheidungen in der [X.] als der auflagenstärksten juristischen Fachzeit-schrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem [X.] nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige [X.] der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-setzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-hafter Rechtslage (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage ([X.]/[X.], [X.]. § 199 Rdn. 26). Danach ist die [X.] zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechts-lage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder [X.] aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen [X.] aber keine Kla-ge erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechts-unkenntnis auch nicht hinausgeschoben.
(b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-füllt. 20 ([X.]) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines [X.] der Leistung, 21 - 13 - d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet [X.], folgt. Der Gläubiger eines [X.] trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes ([X.]Z 128, 167, 171; 154, 5, 9; [X.], Urteil vom 6. Oktober 1994 - [X.], [X.], 20, 21, vom 27. September 2002 - [X.], [X.], 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 225, 226; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.] ZR 19/94, [X.], 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter [X.] stellen ([X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.], [X.], 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - [X.], [X.]-RR 2008, 273 [X.]. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegen-den Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der [X.] darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der [X.] bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.] ZR 19/94, [X.], 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer [X.] begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-scheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsa-chen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der [X.]serwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-nis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Juni 1993 - [X.], [X.] 1993, 2614). Soweit der - 14 - [X.] in seinem Urteil vom 20. April 2004 ([X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht [X.]. 22 ([X.]) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-nen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-richts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn [X.] Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem [X.] besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 [X.] zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des [X.] erfragt wer-den kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließen-den Entscheidung. 23 Jedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 25. August 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-urkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetra-gen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahr-lässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren [X.] - 15 - schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfer-tigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausferti-gung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor. 2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegrün-det angesehen. 25 a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt ([X.]Z 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 731, 732 [X.]. 20 und vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 409/06, [X.], 1258, 1259 [X.]. 12). 26 b) Auch einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsver-schuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die [X.] macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteiligung arglistig ge-täuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstan-zen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten [X.] habe das [X.] für knapp 28 Millionen DM erworben werden sollen, während es tatsächlich nur einen Wert von 8 27 - 16 - Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospekt-angabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundstück habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, in welchem [X.]punkt das Grundstück den von ihnen be-haupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schriftsätzen ist sowohl vom 2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Darüber [X.] haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfas-sende ([X.], Urteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen.
Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht erfüllt sind und über den geschuldeten Betrag von [X.] • keine wirksame Mahnung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. 28 II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in geringem Umfang aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 29 1. Der Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von [X.] • für die [X.] vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser [X.] gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von [X.] verjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren ([X.], Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] ZR 76/99, [X.], 811, 812). Diese Frist war für die [X.] bis zum 30 - 17 - 31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben [X.]. 31 2. Hingegen ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 31. Januar 1998 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von [X.] • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 begründet. a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger geschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte [X.] ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig (st.Rspr., s. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, 686 [X.]. 26 m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-zungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer [X.] oder [X.] nicht vorliegen. 32 b) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu [X.] [X.]Z 172, 147, 153 ff. [X.]. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen [X.] gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die 33 - 18 - Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der [X.] gegen das [X.] nicht zu einer Rück-abwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, [X.] nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. [X.]Z 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR sind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen.
c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] unwirksa-men Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines [X.] finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Be-reicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen ([X.], Urteil vom 17. Juni 2008 - [X.] ZR 112/07, [X.], 1356, 1358 f. [X.]. 18 ff., für [X.]Z vorgesehen). 34 - 19 - [X.] Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit in Höhe von [X.] • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-scheidung reif ist, hatte der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgericht-lichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
No[X.]e [X.] Joeres Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -

Meta

XI ZR 262/07

23.09.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 262/07 (REWIS RS 2008, 1827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1827

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 263/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 253/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 309/09 (Bundesgerichtshof)

Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen


XI ZR 309/09 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 306/10 (Bundesgerichtshof)

Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung: Dem Erwerber zurechenbare Kenntnis des Treuhänders über falsche …


Referenzen
Wird zitiert von

19 U 64/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.