Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 263/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1839

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 263/07 Verkündet am: 23. September 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. September 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als in Höhe von 19.273,53 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Klä-ger entschieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 5. Dezember 2006 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an die Kläger 19.273,53 • nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Revision der Kläger zurückgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits in der [X.] Instanz tragen die Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand:
1 Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-gung in Anspruch.
Die Kläger, ein damals 39 Jahre alter Industriekaufmann und seine 34-jährige Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 34.856 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "[X.]

" (im Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 2. Oktober 1995 boten sie der [X.] (im Folgenden: Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-trages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts am 6. November 1995 in deren Namen mit der Rechtsvorgänge-rin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über ein [X.] Darlehen von 40.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten [X.] vor. Der Nettokreditbetrag von 36.000 DM (= 18.406,51 •) wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Kläger Zinsen in Höhe von insgesamt 5.910,16 • an die Beklagte gezahlt hatten, tilgten sie das Darlehen am 13. Juli 1999 mit einer Schlusszahlung von 19.273,53 •. 2 - 5 - Das [X.] hat der erst im Jahre 2006 erhobenen Klage auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten in Höhe von insgesamt 25.609,76 • nebst Zinsen nur in Höhe der Schlusszahlung nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge[X.]en Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht ([X.], 1514) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Bereicherungsanspruch der Kläger auf Rückzahlung der [X.] sei verjährt. Da die Klage erst 2006 erhoben worden sei, sei für die subjektiven Voraussetzungen des [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den 31. Dezember 2002 abzustellen. Für die-sen [X.]punkt sei eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen anzunehmen. Zwar habe vor den Entscheidungen des [X.] vom 28. September 2000 ([X.], 265) und vom 11. Oktober 2001 6 - 6 - ([X.], 2260) niemand den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertra-ges und der Vollmacht der Treuhänderin gegen das [X.] und den daraus resultierenden Bereicherungsanspruch kennen [X.]. Auch nach diesen Entscheidungen habe allein die Kenntnis des Darlehensvertrags und des Inhalts der Treuhändervollmacht nicht ausge-reicht. Die Verjährung habe nicht begonnen, bevor für die Kläger [X.] hinreichend zu erkennen gewesen sei, dass ihnen ein [X.] zustehe. Davon sei aber trotz fehlender Fachkunde der Kläger jedenfalls bis zum 31. Dezember 2002 auszugehen. Bis dahin ha-be die Rechtsprechung des [X.] zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 hätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf Rückabwicklung der [X.] erhoben. Die Medien, insbesondere die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berichtet. Falls die Kläger gleichwohl erst auf-grund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt [X.], beruhe ihre vorherige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektiv-abstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschlägigen [X.]ungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen hätten, sich durch [X.] von Rechtsrat Klarheit über ihre Rückzahlungsansprüche zu [X.]. Gegenüber der Verjährungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend gemacht, die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken müsse. - 7 - I[X.] 7 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8 Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der Schlusszahlung in Höhe von 19.273,53 • ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht hat die Verjährung allerdings rechtsfehler-frei nicht nach § 197 BGB a.F. beurteilt. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch insoweit nicht anwendbar, als in der Schlusszahlung vom 13. Juli 1999 Zinsen in Höhe von 56,24 • enthalten gewesen sein sollten ([X.], Urteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 247 [X.]. 33, für [X.], 334 vorgesehen, und vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 409/06, [X.], 1258, 1259 [X.]. 13). 9 2. Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 22. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat. 10 a) Vor diesem [X.]punkt waren zwar die objektiven Voraussetzun-gen des [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Schlusszahlung am 13. Juli 1999 entstanden ist. 11 - 8 - b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, auch die - erforderlichen ([X.], 1, 7 ff. [X.]. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem [X.]punkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrläs-sigkeit erlangen müssen. 12 aa) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des [X.], d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß ([X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.] ZR 160/07, [X.], 729, 732 [X.]. 26, für [X.], 161 vorgesehen; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereiche-rungsansprüchen ([X.], Beschluss vom 19. März 2008 - [X.], [X.], 1077, 1078 [X.]. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des [X.] zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1349 [X.]. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Er-hebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 510; [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1349 [X.]. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche 13 - 9 - Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet ([X.], Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.], [X.] 1990, 176, 179; [X.], [X.]. § 199 Rdn. 25). 14 (1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht ([X.]Z 170, 260, 271 [X.]. 28; [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1349 [X.]. 27). [X.] kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungs-beginn hinausschieben ([X.]Z 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; [X.], Urteile vom 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 259, vom 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 988, 991, vom 17. Oktober 1995 - [X.], [X.], 125, 127, vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 974, 975 und Beschluss vom 19. März 2008 - [X.], [X.], 1077, 1078 [X.]. 9). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-setzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 974, 975).
(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-lich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.], 15 - 10 - [X.], 382, 384; [X.], [X.]. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). 16 (3) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von be-stimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrläs-sigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur [X.] eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist ([X.], Urteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 und vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 318/06, [X.] [X.]. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ([X.] [X.], 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] ZR 186/99, [X.], 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht aus-schließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der [X.] geprägt ([X.]Z 122, 317, 326; 138, 247, 253; [X.], Urteil vom 24. Februar 1999 - [X.], [X.], 988, 991 f.). [X.]) Nach diesen Grundsätzen waren die subjektiven Vorausset-zungen des [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt. 17 (1) Der Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässi-gen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des [X.] - [X.] zur Unwirksamkeit von [X.] der [X.] ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im [X.]punkt der [X.]sentstehung, war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die [X.] der Kläger den Verjährungsbeginn [X.]. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des [X.] vom 28. September 2000 ([X.], 265), vom 18. September 2001 ([X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtspre-chung sind Geschäftsbesorgungsverträge und [X.] der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent-scheidungen in der [X.] als der auflagenstärksten juristischen Fachzeit-schrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem [X.] nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Un-kenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-setzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifel-hafter Rechtslage (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage ([X.]/[X.], [X.]. § 199 Rdn. 26). Danach ist die [X.] zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechts-lage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder [X.] aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden - 12 - tatsächlichen Umstände kennt, wegen [X.] aber keine Kla-ge erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechts-unkenntnis auch nicht hinausgeschoben. 19 (2) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht er-füllt. (a) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsan-spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines [X.] der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet [X.], folgt. Der Gläubiger eines [X.] trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes ([X.]Z 128, 167, 171; 154, 5, 9; [X.], Urteil vom 6. Oktober 1994 - [X.], [X.], 20, 21, vom 27. September 2002 - [X.], [X.], 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 225, 226; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.] ZR 19/94, [X.], 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter [X.] stellen ([X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.], [X.], 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - [X.], [X.]-RR 2008, 273 [X.]. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegen-den Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden 20 - 13 - sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der [X.] darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der [X.] bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.] ZR 19/94, [X.], 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer [X.] begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechts-scheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsa-chen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisi-onserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kennt-nis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Juni 1993 - [X.], [X.] 1993, 2614). Soweit der [X.] in seinem Urteil vom 20. April 2004 ([X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht [X.]. (b) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Klä-ger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis be-ruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. 21 Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht ei-nen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsge-richts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn [X.] Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem [X.] besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 [X.] zu veröffentlichen ist und bei dem 22 - 14 - für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des [X.]s erfragt wer-den kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließen-den Entscheidung. 23 Jedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kennt-nis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 6. November 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachts-urkunde vom 2. Oktober 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vor-getragen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Aus-fertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen [X.]. Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Aus-fertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 6. November 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nach-gehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zu-treffende Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich nur in geringem Umfang aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 24 - 15 - 1. a) Der Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von 19.273,53 • für die [X.] vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser [X.] gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von [X.] verjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren ([X.], Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] ZR 76/99, [X.], 811, 812). Diese Frist war für die [X.] bis zum 31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben [X.]. 25 b) Zinsen für die [X.] vor dem 1. Januar 2002 können die Kläger auch nicht als Schadensersatz verlangen. Die Frage der Verjährung ei-nes Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens kann dahinstehen, weil ein solcher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteili-gung arglistig getäuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten Fondsprospekt habe das [X.] für knapp 28 Millionen DM erworben werden sollen, während es tatsächlich nur ei-nen Wert von 8 Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospektangabe die konkludente Behauptung liegt, das [X.] habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfassende ([X.], Urteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 49) - arglisti-ge Täuschung nicht substantiiert vorgetragen. 26 2. Hingegen ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 13. Juli 1999 27 - 16 - geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 19.273,53 • nebst Zinsen in [X.] von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 begründet. 28 a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 6. November 1995 ist unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger geschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte [X.] ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig (st.Rspr., s. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, 686 [X.]. 26, m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vorausset-zungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer [X.] oder [X.] nicht vorliegen.
b) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu [X.] [X.]Z 172, 147, 153 ff. [X.]. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen [X.] gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der [X.] gegen das [X.] nicht zu einer Rück-abwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, [X.] nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. [X.]Z 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR 29 - 17 - sind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen. 30 c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] unwirksa-men Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines [X.] finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Be-reicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen ([X.], Urteil vom 17. Juni 2008 - [X.] ZR 112/07, [X.], 1356, 1358 f. [X.]. 18 ff., für [X.]Z vorgesehen). - 18 - [X.] Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit in Höhe von 19.273,53 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endent-scheidung reif ist, hatte der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgericht-lichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
No[X.]e [X.] Joeres Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 11 O 46/06 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 1/07 -

Meta

XI ZR 263/07

23.09.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 263/07 (REWIS RS 2008, 1839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1839

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