Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 6 P 11/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 940

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Gegenstand

Mitbestimmung des Personalrats bei Aufstellung eines Sozialplans; Schließung einer Betriebskrankenkasse


Leitsatz

Die Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt ist nicht als Rationalisierungsmaßnahme zu werten, welche die Mitbestimmung des Personalrats bei Aufstellung eines Sozialplans auslöst.

Gründe

I.

1

Die [X.], die Antragstellerin, zeigte mit Schreiben vom 12. April 2010 dem [X.] ihre Überschuldung an. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragte der Hauptpersonalrat der [X.], der Beteiligte zu 1, bei der Antragstellerin den Abschluss eines Sozialplans für den Fall der [X.]assenschließung. Da eine Einigung hierüber nicht zustande kam, rief der Beteiligte zu 1 die Einigungsstelle der [X.], die Beteiligte zu 2, an. Diese beschloss am 16. Juni 2010 einen Sozialplan über [X.]. Deren Höhe bemisst sich nach einem Produkt aus der Zahl der Beschäftigungsjahre, dem Betrag von 4 100 € sowie einem altersbezogenen, von 1,25 bis 1,75 reichenden Faktor. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das [X.] die Schließung der Antragstellerin wegen fehlender auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit zum 30. Juni 2011 an.

2

Das von der Antragstellerin angerufene Verwaltungsgericht hat den Beschluss der Beteiligten zu 2 vom 16. Juni 2010 aufgehoben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 hat der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Schließung der Antragstellerin sei keine [X.] im Sinne des [X.]es nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.], so dass für eine Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich der Aufstellung eines Sozialplans kein Raum sei. Damit gebe es auch keine Zuständigkeit der Beteiligten zu 2 als Einigungsstelle für den Spruch über den Sozialplan vom 16. Juni 2010. Entscheidendes Merkmal einer [X.] sei grundsätzlich, dass durch sie die Leistungen der Dienststelle durch eine zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen verbessert werden sollten, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und [X.]apital herabgesetzt werde. Eine [X.] könne dazu führen, dass durch organisatorische Maßnahmen ganze Aufgabenbereiche und Organisationseinheiten in der Bearbeitung erleichtert oder gar wegrationalisiert würden. Die [X.]omplettschließung einer [X.] und die damit verbundene Auflösung eines körperschaftlich verfassten Rechtsträgers sei keine [X.] im Sinne des [X.]es. Die mit einer Rationalisierung typischerweise einhergehende und sie deshalb kennzeichnende Verringerung des Ressourcenaufwandes zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses oder zu dessen Verbesserung bei gleich bleibendem Aufwand sei bei Aufgabe des Tätigkeitsfeldes generell nicht gegeben, vielmehr komme es zum Wegfall der Aufgabe und daraus folgend zur Entbehrlichkeit der bisher zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Beschäftigten. Dies sei anzunehmen, wenn mit der Schließung einer [X.] deren Tätigkeit als Versicherungsträger auf dem Gebiet der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vollständig eingestellt werde, so dass von einem Wegfall der von ihr bisher durch ihre Beschäftigten erfüllten Aufgaben unter Verlust ihrer Eigenschaft als [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts zu sprechen sei. Der [X.] könne nicht dadurch als erfüllt betrachtet werden, dass auf eine übergreifende, auf das Gesamtsystem der Daseinsvorsorge bezogene Betrachtung abgestellt werde, wonach eine [X.]asse nur Teil der als Einheit zu begreifenden gesetzlichen [X.]rankenversicherung sei. Damit werde der konzeptionelle Rahmen des [X.] verlassen. Für die Frage, ob eine [X.] im Sinne des [X.]es vorliege, seien nur die betroffene [X.]örperschaft bzw. Verwaltungseinheit und die betroffenen Dienststellen als das Gegenüber der Personalvertretung in den Blick zu nehmen. [X.]n seien nur möglich, wenn die [X.]örperschaft bzw. Verwaltungseinheit als Rechtsträger bzw. Dienstherr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben noch weiter bestehe. § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] setze voraus, dass die betreffende [X.] der Verwaltung im Sinne des § 1 [X.] bzw. der Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] als verantwortliche Entscheidung zuzuordnen sei. Die Schließung einer [X.] erfolge aber durch Anordnung des [X.]s als zuständiger Aufsichtsbehörde. Im Rahmen des [X.]es dürfe die Zuordnung der [X.]assenschließung zur Verwaltung bzw. Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 Abs. 1 [X.] nicht ausgeklammert werden. Die Schließung sei keine verantwortliche Entscheidung der [X.] selbst und deshalb nicht beteiligungspflichtig. Eine Ausgleichs- bzw. Milderungspflicht durch Aufstellung eines Sozialplans könne die Verwaltung bzw. Dienststelle nur für eine von ihr zu verantwortende Entscheidung über eine [X.] treffen. Die für unbefriedigend erachtete Rechtslage hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse bei Schließung einer [X.] könne nicht dadurch korrigiert werden, dass auf [X.] des geltenden Personalvertretungsrechts unter Berufung auf das Sozialstaatsprinzip dem Begriff der [X.] im Sinne des [X.]es ein Verständnis unterlegt werde, das auch die Schließung einer [X.] als gesamter [X.]örperschaft bzw. Verwaltungseinheit erfasse. Bei Verfassungswidrigkeit der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse bedürfe es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers unter Wahrnehmung des ihm zustehenden Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums.

3

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs haben die Beteiligten zu 1 und 2 Rechtsbeschwerde eingelegt.

4

Zu deren Begründung trägt der Beteiligte zu 1 vor: Die vollständige Schließung einer [X.]örperschaft sei eine [X.] im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.]. Die Schließung einer Dienststelle erweise sich immer dann als [X.], wenn dies zur Vermeidung weiterer Defizite geschehe. In diesem Fall werde ein besseres Ergebnis (keine weiteren Defizite) durch weniger Aufwand (Nullaufwand) erreicht. Mit der Schaffung des [X.]es nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] habe der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, die Beschäftigten vor den Folgen eines Stellenabbaus aufgrund unternehmerischer Entscheidungen zu schützen und ihnen dafür einen Ausgleich zu gewähren. Ein Erfordernis zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile sei nicht nur dann gegeben, wenn sich das Arbeitsumfeld oder Tätigkeiten veränderten, sondern auch und erst recht dann, wenn sich die Maßnahme in einer Schließung erschöpfe und deswegen alle Arbeitsplätze wegfielen. Verlange man für eine [X.] eine Effizienzsteigerung, so sei es jedenfalls nicht erforderlich, dass die Effizienzsteigerung bei der geschlossenen Dienststelle selbst eintrete. Ausreichend sei, wenn die Effizienzsteigerung bei wenigstens einer anderen Dienststelle oder in einem Dienststellen-Verbund eintrete. Um einen solchen Verbund handele es sich bei dem System der gesetzlichen [X.]rankenkassen. Der Gesundheitsfonds und der Risikostrukturausgleich bewirkten im Ergebnis die [X.] zum [X.] für alle abhängig Beschäftigten. Die Schließung der Antragstellerin erweise sich als [X.], weil sie im Gesamtkontext der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung diene. Die von der Antragstellerin wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge fielen nicht weg, sondern würden durch andere [X.]rankenkassen fortgesetzt. Die [X.]rankenkassen seien zwar [X.]örperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Autonom seien sie jedoch nicht. Für alle [X.]rankenkassen bestimmten sich die von ihnen zu erbringenden Leistungen und die zu erhebenden Beiträge einheitlich nach dem [X.] Ein Ermessen bestehe grundsätzlich nicht. Bestehe ein Anspruch auf [X.]rankenbehandlung, müsse die [X.]asse ihn erfüllen. Beitragssätze seien grundsätzlich gesetzlich vorgegeben. Die Beiträge würden nicht mehr von den Versicherten an die [X.]rankenkasse selbst gezahlt, sondern an eine zentrale Stelle, von der die Mittel an die einzelnen [X.]rankenkassen nach einem bestimmten Risikoschlüssel verteilt würden. Die Schließung einer [X.]asse mangels Leistungsfähigkeit werde aufgrund bundeseinheitlicher Vorgaben zentral gesteuert. Die Schließung einer [X.]asse bedeute im Gesamtkontext eine Maßnahme zur [X.]onsolidierung des [X.]assensystems. Dass die Schließungsentscheidung der Aufsichtsbehörde selbst nicht beteiligungspflichtig sei, sei unerheblich. Der Sozialplan sei als Maßnahme zur Umsetzung einer organisatorischen Entscheidung mitbestimmungspflichtig. § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] verlange nicht, dass die die Sozialplanpflichtigkeit auslösende [X.] von der Dienststelle veranlasst worden sei. Der Zweck des [X.]es, den individualrechtlichen Schutz der Beschäftigten vor Eingriffen in ihr Beschäftigungsverhältnis kollektivrechtlich zu ergänzen und zu erweitern, komme auch bei der vorliegenden Fallgestaltung zum Tragen.

5

Diesen Ausführungen schließt sich die Beteiligte zu 2 an und trägt ergänzend vor: Die Bestimmungen des [X.] zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Falle der Schließung einer [X.] seien verfassungswidrig. Mit Blick darauf sei eine verfassungskonforme Auslegung des [X.]es in § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] in der Weise geboten, dass sich dessen Anwendungsbereich auf die vorliegende Fallgestaltung zur erstrecken habe.

6

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 27. September 2011 und den Beschluss des [X.] vom 2. März 2011 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen, den Beschluss der Beteiligten zu 2 vom 16. Juni 2010 aufzuheben.

7

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt ebenso wie der Vertreter des [X.] den angefochtenen Beschluss.

II.

9

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind zulässig. Insbesondere ist den Anforderungen Rechnung getragen, welche an den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung zu stellen sind (§ 83 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung, mit welcher er die Aufhebung des [X.] durch das Verwaltungsgericht bestätigt hat, allein darauf gestützt, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] nicht gegeben sei. Damit haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 in ihren Rechtsbeschwerdebegründungen ausführlich auseinandergesetzt. Auf die Frage der Überdotierung des Sozialplans brauchten sie nicht einzugehen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage am Ende seines Beschlusses (S. 37 f.) angesprochen. Doch hat er sich in dieser Hinsicht nicht festgelegt, so dass von einer selbständig tragenden Hilfserwägung keine Rede sein kann. Abgesehen davon haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 auch mit dieser Frage in ihren Rechtsbeschwerdebegründungen befasst (S. 20 f. bzw. S. 8 f.).

Die Rechtsbeschwerden sind jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Beschluss der Beteiligten zu 2 vom 16. Juni 2010 ist rechtswidrig und daher auf Antrag der insoweit antragsbefugten Antragstellerin im [X.]en Beschlussverfahren aufzuheben.

Der Antrag, einen Beschluss der Einigungsstelle aufzuheben, ist insbesondere dann begründet, wenn dieser kompetenzwidrig ergangen ist. Wie sich aus der Regelung in § 69 Abs. 4 [X.] und deren Einbettung in die vorhergehenden Bestimmungen in § 69 Abs. 1 bis 3 [X.] ergibt, ist das Verfahren vor der Einigungsstelle die letzte Stufe des Mitbestimmungsverfahrens. Die Einigungsstelle ist daher nicht befugt, in einer Angelegenheit zu entscheiden, für welche dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Der Beschluss der Beteiligten zu 2 vom 16. Juni 2010 kann sich allein auf den [X.] in § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] stützen. Danach hat der Personalrat - in Ermangelung einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung - mitzubestimmen über Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von [X.]n entstehen. Dieses Mitbestimmungsrecht steht dem Beteiligten zu 1 hier schon deswegen nicht zu, weil die Schließung der Antragstellerin durch das [X.] nicht als [X.] im Sinne des [X.]es zu werten ist.

1. Ein Sozialplan im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] ist die Gesamtheit der Regelungen, die dem Ausgleich oder der Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen der Beschäftigten infolge von [X.]n dienen sollen. Typischer Inhalt eines Sozialplans sind namentlich Abfindungen in Ermangelung möglicher oder zumutbarer Weiterbeschäftigung (vgl. dazu allgemein: [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], § 75 Rn. 180 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 75 Rn. 22 ff.; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.], Band V, [X.] § 75 Rn. 103 und 104a; [X.]/[X.]/[X.], Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 75 Rn. 168 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 75 Rn. 473 ff.; von Roetteken, [X.] 1994, 552 <555 ff.>; [X.], [X.] 1993, 71 <72>). Die den Beschäftigten entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, deren Ausgleich und Milderung der Sozialplan dient, müssen die Folgen von [X.]n sein. Nach dem Wortlaut des [X.]es besteht eine enge Verzahnung von [X.] und Sozialplan.

2. Entscheidendes Merkmal einer [X.] ist grundsätzlich, dass durch sie die Leistungen der Dienststelle durch eine zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen verbessert werden sollen, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und [X.]apital herabgesetzt wird. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn durch organisatorische Maßnahmen ganze Aufgabenbereiche und Organisationseinheiten in der Bearbeitung erleichtert oder gar "wegrationalisiert" werden. Die [X.] ist auf Effektivitäts- und Leistungssteigerung angelegt (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1992 - BVerwG 6 P 17.91 - BVerwGE 90, 228 <232 ff.> = [X.] 250 § 75 [X.] Nr. 79 S. 81 ff.; [X.], Urteil vom 19. Juni 2012 - 1 [X.] - juris Rn. 14; [X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 166 f.; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] [X.] § 75 Rn. 103; [X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 468 ff.; teilweise abweichend bei Personalverringerung wegen Nachfragerückgangs: von Roetteken, a.a.[X.] 554; [X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 220).

a) [X.]einer Entscheidung bedarf, ob eine [X.] auch in der Auflösung einer Dienststelle bestehen kann, und zwar unter der Voraussetzung, dass damit ein Effizienzgewinn für einen Geschäftsbereich im Ganzen verbunden ist.

b) Jedenfalls gelangt § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] nicht zur Anwendung, wenn eine Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde aufgelöst wird. Dies folgt aus den Grundsätzen der Dienststellenverfassung, in welche die Mitbestimmungstatbestände nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz eingebettet sind.

aa) [X.] sind unter der Voraussetzung, dass der jeweilige [X.] erfüllt ist, Maßnahmen einer Dienststelle gegenüber den Beschäftigten dieser Dienststelle. Zur Mitbestimmung befugt ist der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat (örtlicher Personalrat). Unter der gleichen Voraussetzung mitbestimmungspflichtig sind die Maßnahmen einer übergeordneten Dienststelle, welche diese gegenüber den Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen trifft. [X.] ist die Stufenvertretung bei der übergeordneten Dienststelle (§ 82 Abs. 1 und 4 [X.]), welche ihrerseits nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 [X.] den örtlichen Personalrat anhört. Die Zuständigkeit der Stufenvertretung erstreckt sich auf den Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle, bei welcher sie gebildet ist (vgl. § 53 Abs. 1 und 2 [X.]). Die maßgebliche Festlegung auf den Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle wird auch im Sonderfall des § 82 Abs. 5 [X.] eingehalten. Trifft zum Beispiel eine Dienststelle mit zentralem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten nicht nachgeordneter Dienststellen, so hat sie die Stufenvertretung bei derjenigen übergeordneten Dienststelle zu beteiligen, zu deren Geschäftsbereich sowohl sie als auch die [X.] gehören (vgl. dazu [X.], a.a.[X.] § 82 Rn. 42 ff.; [X.], a.a.[X.] § 82 Rn. 36 ff.; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] [X.] § 82 Rn. 14 f.; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 82 Rn. 26; Schwarze, in: [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 82 Rn. 38).

bb) Im Rahmen von § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] ist mitbestimmungspflichtige Maßnahme die Aufstellung des Sozialplans. Typischerweise geschieht dies durch diejenige Dienststelle, deren Beschäftigte von der [X.] betroffen sind. Die [X.] selbst muss nicht von der [X.] getroffen worden sein. Wegen der systematischen Einbettung des [X.]es in die Dienststellenverfassung wird jedoch unausgesprochen vorausgesetzt, dass über die [X.], welche die Sozialplanpflichtigkeit auslöst, entweder von der [X.] oder von der dieser übergeordneten Dienststelle entschieden wird. Denn die übergeordneten Dienststellen, insbesondere die an der Spitze einer mehrstufigen Verwaltung stehende oberste Dienstbehörde, sind für die effektive Arbeitsorganisation innerhalb ihres Geschäftsbereichs verantwortlich.

Diese Erwägung wird durch den systematischen Zusammenhang zwischen § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] und § 78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestätigt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung unterliegen die dort genannten organisatorischen Entscheidungen (Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen) der Mitwirkung des Personalrats. Diese besonders einschneidenden Maßnahmen werden häufig die Sozialplanpflichtigkeit nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] auslösen. Demgemäß ist die Mitwirkung der Stufenvertretung bei der Organisationsentscheidung der übergeordneten Dienststelle und die Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Aufstellung des Sozialplans durch die zu schließende [X.] ein typisches Szenario (vgl. [X.], a.a.[X.] § 78 Rn. 22 und 30; [X.]/[X.], a.a.[X.] § 78 Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] [X.] § 75 Rn. 105 und [X.] § 78 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 165; [X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 459; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 78 Rn. 13; von Roetteken, a.a.[X.] 555; [X.], a.a.[X.] 71). Dass die nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mitwirkungsbedürftige organisatorische Maßnahme von der [X.] selbst oder von einer ihr übergeordneten Dienststelle verfügt sein muss, unterliegt keinen Zweifeln.

cc) Die vorstehenden systematischen Überlegungen werden durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes unterstützt.

Im Entwurf eines [X.] vom 13. Februar 1973 hatten die [X.]oalitionsfraktionen vorgeschlagen, die hier in Rede stehenden [X.] wie folgt zu fassen:

"(2) Der Personalrat wirkt mit bei

...

2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

3. Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Bediensteten infolge einer der unter Nummer 2 bezeichneten Maßnahmen entstehen" (BTDrucks 7/176 S. 17).

Nach diesem Gesetzentwurf war der Zusammenhang zwischen den organisatorischen Grundentscheidungen und der auf diese folgenden Aufstellung eines Sozialplanes offenkundig. Ebenso eindeutig war, dass die organisatorischen Maßnahmen, welche die Sozialplanpflichtigkeit auslösten, nach dem [X.]en Grundkonzept nur solche der [X.] selbst oder ihr übergeordneter Dienststellen sein konnten.

Im Laufe der Beratungen des [X.] haben die genannten [X.] - von der Nummerierung der Paragrafen und deren Unterteilungen abgesehen - ihre bis heute geltende Fassung gefunden (BTDrucks 7/1339 S. 34 und 36). Die Anhebung der Angelegenheit "Aufstellung von Sozialplänen" auf [X.] entsprach dem Anliegen des Gesetzgebers, die Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schranken zu erweitern (BTDrucks 7/1373 S. 2). Hinsichtlich der organisatorischen Entscheidungen verblieb es bei der Mitwirkung entsprechend der Einschätzung des Gesetzgebers, dass in diesen Angelegenheiten die Verantwortung dem Dienststellenleiter auch nicht teilweise abgenommen werden kann (BTDrucks 7/176 S. 34 zu § 75). Mit der Aufnahme des Merkmals "[X.]" in § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] hat der Gesetzgeber die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen im Vergleich zur Entwurfsfassung sowohl erweitert als auch eingeschränkt. Erweitert hat er sie, weil auch solche [X.]n die Mitbestimmung auslösen können, welche nicht die Dimension der organisatorischen Maßnahmen in § 78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erreichen. Eingeschränkt hat er die Mitbestimmung, weil die organisatorischen Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zur Sozialplanpflichtigkeit nur führen, wenn es sich bei ihnen um [X.]n handelt. Dafür jedoch, dass der Gesetzgeber bei alledem die [X.] aus dem beschriebenen Dienststellenzusammenhang herauslösen wollte, der für die [X.]onzeption des [X.] prägend ist, fehlt es an jeglichem Anhalt.

dd) Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] sprechen ebenfalls dafür, dass die [X.] von der [X.] oder einer ihr übergeordneten Dienststelle angeordnet worden sein muss.

Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des [X.]es ergibt, sollen durch den Sozialplan wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden, die den Beschäftigten infolge von [X.]n entstehen. Der Sozialplan stellt sich damit als eine kollektivrechtliche Ergänzung des Schutzes der Beschäftigten aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis dar (vgl. Beschluss vom 26. März 1986 - BVerwG 6 P 38.82 - [X.] § 238.3 A § 75 [X.] Nr. 45 S. 45 f.; [X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 219; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] [X.] § 75 Rn. 103; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 165; [X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 458; [X.], a.a.[X.] § 75 Rn. 178; von Roetteken, a.a.[X.] 552). Der [X.] setzt die rationalisierungsbedingten Vorteile der Dienststelle und die dadurch den Beschäftigten entstandenen wirtschaftlichen Nachteile in Beziehung zueinander. Der Dienststelle erwächst aus der [X.] ein Effizienzgewinn, in dem das Dienstleistungsergebnis durch eine zweckmäßigere Gestaltung der Arbeitsabläufe verbessert wird. Dieser Vorteil, der den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung entspricht (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und letztlich dem Allgemeinwohl zugute kommt, ist mit wirtschaftlichen Nachteilen auf Seiten der Beschäftigten verbunden. Der Sozialplan soll diese Nachteile ausgleichen oder mildern.

ee) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Schließung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde nicht als [X.] im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] betrachtet werden kann.

Eine Selbstverwaltungskörperschaft ist nach der [X.]onzeption des [X.] ein selbständiger Dienststellenorganismus. Ist sie einstufig, so ist sie als Ganzes mit der Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 [X.] identisch. Ist sie mehrstufig, so verfügt sie - ebenso wie die staatliche Verwaltung - über eine oberste Dienstbehörde und nachgeordnete Dienststellen (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Dies gilt auch für Sozialversicherungsträger (§ 88 [X.]). Verfügt daher die oberste Dienstbehörde einer Selbstverwaltungskörperschaft die Schließung einer nachgeordneten Dienststelle, so mag dies unter den weiteren Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] sozialplanpflichtig sein. Dies scheidet jedoch aus, wenn die Aufsichtsbehörde eine Selbstverwaltungskörperschaft auflöst. Denn sie steht außerhalb des Dienststellensystems der Selbstverwaltungskörperschaft. Ihre Schließungsentscheidung trägt nicht den Charakter einer innerdienstlichen Maßnahme, an welche in Gestalt einer [X.] § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] die Sozialplanpflichtigkeit anknüpft.

ff) Art. 3 Abs. 1 GG steht nicht dagegen.

Innerdienstliche [X.]n und die Schließung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde sind wesensverschiedene Sachverhalte. Im erstgenannten Fall geht es um Effektivitäts- und Leistungssteigerung durch zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen innerhalb einer Verwaltung. Die aufsichtsbehördliche Schließungsentscheidung folgt dagegen gesamtstaatlichen Interessen bzw. übergreifenden Gründen des Gemeinwohls. Das sind typischerweise andere Dimensionen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert nicht, die kollektivrechtliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans auf innerorganisatorische Entscheidungen zu beschränken, so dass der "begünstigte" [X.] für die Nachteile auf Seiten "seiner" Beschäftigten aufkommen muss.

gg) Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlangt ebenfalls nicht, die Schließung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde in die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen einzubeziehen. Dem Gesetzgeber ist durch das Sozialstaatsprinzip nicht vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an [X.], personellen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Einzelnen ausgestaltet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - [X.]E 51, 43 <58> und vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - [X.]E 93, 37 <69>). Folglich kann aus dem Sozialstaatsprinzip nicht hergeleitet werden, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Aufstellung von Sozialplänen auf organisatorische Entscheidungen erstrecken muss, die außerhalb des nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz maßgeblichen Dienststellensystems ergangen sind (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485, 486/80 - [X.]E 65, 182 <193 f.>).

c) Die Schließung einer [X.] durch das [X.] ist keine [X.] im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.].

aa) Die [X.]n sind rechtsfähige [X.]örperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 und 2 [X.] und § 29 SGB IV). Sie unterliegen staatlicher Aufsicht, welche auf Rechtsaufsicht beschränkt ist (§ 87 Abs. 1 SGB IV) und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern wie der Antragstellerin vom [X.] ausgeübt wird (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die [X.] mit ihren Untergliederungen einerseits und das [X.] andererseits sind somit organisatorisch eindeutig voneinander getrennt. Die staatliche Aufsichtsbehörde gehört nicht zum Dienststellensystem der [X.]. Ihre Schließungsverfügung ist daher eine externe Entscheidung, die schon deswegen keine [X.] im Sinne des [X.]es sein kann.

bb) Abgesehen davon handelt es sich dabei in der Sache nicht um eine [X.]. Nach § 153 Satz 1 Nr. 3 [X.] wird eine [X.] von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Dieser gesetzliche Schließungstatbestand ist nicht darauf angelegt, bei den übrigen [X.]n durch eine zweckmäßige Gestaltung der Arbeitsabläufe die Effizienz zu steigern. Vielmehr knüpft sie an die dauerhaft fehlende Leistungsfähigkeit der zu schließenden [X.]asse an und trägt damit zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems der gesetzlichen [X.]rankenversicherung bei. Damit wird die Dimension [X.]er Mitbestimmung überschritten, wie bereits oben bei der Behandlung des Gleichbehandlungsgrundsatzes betont wurde.

cc) Die enge Bindung der [X.]rankenkassen durch den Gesetzgeber rechtfertigt es nicht, die organisatorische Trennung von selbstverwalteten [X.]rankenkassen und staatlicher Aufsicht [X.] zu vernachlässigen. Die Festlegung der [X.]rankenkassen auf den [X.]atalog von Pflichtleistungen (§§ 11 ff. [X.]), die Vorgabe eines allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 [X.]) sowie die Finanzierung der [X.]assen durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 266 [X.]) stehen nicht in Widerspruch zum Gedanken der Selbstverwaltung. Vielmehr ist funktionale Selbstverwaltung mit Blick auf das [X.] Prinzip verfassungsrechtlich gerade dann unbedenklich, wenn Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Selbstverwaltungsorgane durch detaillierte gesetzliche Vorgaben ausreichend vorherbestimmt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - [X.]E 107, 59 <94>).

d) Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des [X.], welche die individualrechtlichen arbeitsrechtlichen Verhältnisse im Falle der [X.]assenschließung betreffen, gebieten es nicht, den [X.] nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 [X.] auf die aufsichtsbehördliche Schließung einer [X.] zu erstrecken. Sollten die Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] so zu verstehen sein, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht bei einer anderen [X.] untergebrachten Beschäftigten zum Schließungstermin unter Ausschluss des [X.]ündigungsschutzes enden, so könnte das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sein. Soweit § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu entnehmen ist, dass im Falle der Schließung der [X.] deren ordentlich kündbare Arbeitnehmer nicht bei anderen [X.]assen unterzubringen sind, stellt sich die Frage eines Gleichheitsverstoßes, weil sich die Rechtslage sowohl von derjenigen bei Schließung einer Innungskrankenkasse oder einer allgemeinen Ortskrankenkasse (§ 146a Satz 3 [X.]) als auch von derjenigen im - nicht kassenarztspezifischen - Insolvenzfall unterscheidet (§ 170d Abs. 1 Satz 5 [X.]). Ein etwaiges dahingehendes verfassungsrechtlich relevantes Defizit ist im Bereich des Individualarbeitsrechts zu korrigieren, sei es im Wege verfassungskonformer Auslegung durch die Arbeitsgerichte, sei es im Wege der Gesetzesänderung. Die kollektivrechtlichen Regelungen und Grundsätze des [X.] wären nicht geeignet, etwaige Defizite im Bereich des Individualarbeitsrechts zu korrigieren. Erst recht verbietet sich eine systemwidrige [X.]ompensation im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, die nur um den Preis einer Durchbrechung der beschriebenen tragenden Grundsätze des [X.] zu erreichen ist.

Beschluss

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe:

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.] ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Gegenstandswert, der "feststeht", von den Gerichten als solcher festzusetzen. Steht der Gegenstandswert nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ist er in diesem Fall in erster Linie - ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - zu schätzen. Fehlt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert - auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - auf 4 000 € nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500 000 € hinaus anzusetzen (vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 2 [X.]: [X.], Beschlüsse vom 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 - juris Rn. 6 ff. und vom 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 - juris Rn. 3).

Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, wenn dieser auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, die auf Geld oder Geldwerteleistung gerichtet sind (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2004 a.a.[X.] Rn. 14). So liegt es hier. Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, den Beschluss der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans aufzuheben, durch welchen Geldleistungen an ihre Beschäftigten festgelegt wurden. Dieser Charakter des streitigen Begehrens wird nicht dadurch berührt, dass die Antragstellerin den Beschluss der Beteiligten zu 2 in erster Linie für kompetenzwidrig hält.

Der Gegenstandswert steht hier weder fest, noch gibt es genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 2011 - [X.] 2921/11 - S. 6 f.). Es gilt daher die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 500 000 €. Dieser Betrag ist hier festzusetzen, weil das Volumen des Sozialplans vom 16. Juni 2010 keinesfalls darunter liegt.

Meta

6 P 11/11

28.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. September 2011, Az: PB 15 S 1026/11, Beschluss

§ 75 Abs 3 Nr 13 BPersVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 6 P 11/11 (REWIS RS 2012, 940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 940

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1 AZR 137/11

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