Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2011, Az. 6 P 15/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 8840

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Eingruppierung; Stufenzuordnung nach § 16 TVöD-Bund


Leitsatz

1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund.

2. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund erst zum Zuge, wenn die Dienststelle - unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.

Gründe

I.

1

Bei der [X.]instellung von Arbeitnehmern pflegt der Beteiligte im Rahmen der Mitbestimmung bei [X.]ingruppierung den Antragsteller bei der [X.]inordnung in die [X.], nicht aber bei der [X.] zu beteiligen. Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht bei der [X.]ingruppierung die [X.] gemäß § 16 [X.] umfasst. Die Beschwerde des Beteiligten hat der [X.]hof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 3.08 - Bezug genommen.

2

Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Der [X.]inbeziehung der [X.] in die Mitbestimmung des Personalrats bei [X.]ingruppierung stehe bereits der Grundsatz der Nachrangigkeit des [X.] in § 3 [X.] entgegen. Danach seien tarifvertragliche Bestimmungen unzulässig, welche gesetzlich vorgesehene Beteiligungsrechte des Personalrats erweiterten oder neue Beteiligungsrechte begründeten. Daraus folge zugleich, dass die [X.]rweiterung, [X.]rgänzung oder Neuschaffung von [X.] durch eine ausufernde Auslegung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen untersagt sei. Die systematische und historische Auslegung des [X.] "[X.]ingruppierung" verbiete die [X.]inbeziehung der [X.]. Anders als die [X.]inreihung in die [X.] sei die [X.] nach den Bestimmungen des § 16 [X.] von persönlichen Merkmalen abhängig. Gerade weil ihr im neuen Vergütungssystem eine wesentliche und vor allem nunmehr eigenständige Bedeutung zukomme, sei sie vom Begriff der [X.]ingruppierung nach seinem bisherigen und weiter zutreffenden Verständnis nicht gedeckt. Dieses eingeschränkte Begriffsverständnis sei hier auch deswegen zugrunde zu legen, weil das [X.] - im Gegensatz zu einigen Landespersonalvertretungsgesetzen - nicht alle entgeltrelevanten Maßnahmen der Mitbestimmung unterziehe.

3

Der Beteiligte beantragt,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

4

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

5

[X.]r verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist teilweise begründet. Soweit der streitige Antrag abzulehnen ist, beruht der Beschluss des [X.]hofs auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 [X.] [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). [X.]r ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss - zu ändern; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG [X.]. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist - unter Abweisung des weitergehenden Antrages - festzustellen, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei [X.]ingruppierung auf die [X.] nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 des [X.] für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des [X.] geltenden Fassung ([X.]) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch [X.] vom 27. Februar 2010, erstreckt.

7

1. Das streitige Begehren bedarf der Auslegung. Sein Gegenstand ist die Mitbestimmung des Antragstellers bei [X.]ingruppierung. Seinem Wortlaut nach bezieht sich der in erster Instanz formulierte Antrag ebenso wie der stattgebende Tenor des [X.] auf alle [X.]svorgänge nach § 16 [X.]. Doch ist den Ausführungen des Antragstellers zu entnehmen, dass es ihm allein um diejenige [X.] geht, die bei der [X.]ingruppierung neu einzustellender Arbeitnehmer vorzunehmen ist. Dies hat der [X.]hof zu Beginn seiner Beschlussgründe klargestellt, ohne dass der Antragsteller dem in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung widersprochen hätte. Demgemäß bezieht sich das in der [X.] weiter verfolgte Begehren des Antragstellers auf folgende Vorgänge:

[X.] in den [X.]n 9 bis 15 nach § 16 Abs. 2 [X.], [X.] in den [X.]n 2 bis 8 nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.],

[X.] in der [X.] 1 nach § 16 Abs. 5 Satz 2 [X.], Berücksichtigung förderlicher Berufstätigkeit in den [X.]n 2 bis 8 nach § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.],

Berücksichtigung erworbener Stufen aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 3a [X.].

8

Den genannten [X.] spiegeln jeweils verschiedene, typische Lebenssachverhalte wider, so dass das darauf bezogene Mitbestimmungsbegehren des Antragstellers jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellt, über den jeweils gesondert zu befinden ist (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - juris Rn. 14, insoweit bei [X.] § 76 BaWü[X.]G Nr. 8 nicht abgedruckt).

9

Nicht vom streitigen Begehren erfasst, sind demnach solche [X.]svorgänge, die nicht zugleich mit der [X.]instellung, sondern zu einem späteren [X.]punkt stattfinden, nämlich

das [X.]rreichen der nächsten Stufe nach Verstreichen der regulären Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 [X.],

die Verkürzung bzw. die Verlängerung der regulären Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 [X.],

die [X.] bei Höhergruppierung und Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 5 [X.] (vgl. zur Mitbestimmung bei diesen Vorgängen: Beschluss vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - [X.] § 76 BaWü[X.]G Nr. 8 Rn. 40, 41 ff. und 52 ff.).

Die selbstständigen [X.]svorgänge nach § 17 [X.] sind ohnehin bereits vom Wortlaut des Antrages nicht erfasst.

2. Die Mitbestimmung des Antragstellers bei [X.]ingruppierung nach § 75 Abs. 1 [X.] Alt. 3 [X.] erstreckt sich auf die [X.] in den [X.]n 9 bis 15 nach § 16 Abs. 2 [X.].

a) Unter [X.]ingruppierung im Sinne des vorbezeichneten [X.] ist die [X.]inreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives [X.] zu verstehen. [X.]in solches [X.] zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit (vgl. Beschlüsse vom 21. März 2005 - BVerwG 6 PB 8.04 - [X.] 251.51 § 68 MV[X.]G [X.] S. 2, vom 22. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 1.07 - [X.] 251.92 § 67 [X.] [X.] Rn. 25, vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - BVerwG[X.] 131, 383 = [X.] 251.6 § 65 [X.] [X.] Rn. 9 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 - BVerwG[X.] 134, 83 = [X.] 250 § 75 [X.] [X.]08 Rn. 8).

aa) Welches kollektive [X.] im vorliegenden Fall anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem [X.]. Denn von dessen Geltungsbereich werden die ab 1. Oktober 2005 im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten eingestellten Arbeitnehmer erfasst (§ 1 [X.]). Die entgeltrelevanten Regelungen finden sich in Abschnitt III des [X.] (§§ 12 ff.). Danach erhält der Arbeitnehmer monatlich ein Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

bb) Um die [X.]inreihung in ein kollektives [X.] handelt es sich zunächst bei der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer der 15 [X.]n.

Die Grundsätze über die [X.]inordnung in die [X.]n werden künftig in §§ 12, 13 [X.] im Zusammenhang mit der neuen [X.]ntgeltordnung geregelt. Das maßgebliche Übergangsrecht enthält der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch [X.] vom 24. Juni 2010. Danach gelten die §§ 22, 23 [X.] einschließlich der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum [X.]) über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf ab 1. Oktober 2005 neu eingestellte Arbeitnehmer nach Maßgabe des [X.] Anwendung. An die Stelle des Begriffs Vergütung tritt der Begriff [X.]ntgelt (§ 17 Abs. 1 [X.]). Für [X.] ab dem 1. Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der neuen [X.]ntgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum [X.]) gemäß Anlage 4 [X.] den [X.]n des [X.] zugeordnet (§ 17 Abs. 7 Satz 1 [X.]).

cc) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt sich die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden [X.] nicht nur nach der [X.], in die er eingruppiert ist, sondern auch nach der für ihn geltenden Stufe. Grundsätzlich umfassen die [X.]n 9 bis 15 fünf Stufen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Wie sich das Zusammenspiel von [X.]n und Stufen auf das Tabellenentgelt für die Arbeitnehmer des [X.] auswirkt, ist für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 aus der Anlage A zum [X.] zu ersehen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]). § 16 Abs. 2 [X.] bestimmt:

"Bei [X.]instellung in eine der [X.]n 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. [X.]twas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum [X.] vorliegt; in diesem Fall erfolgt die [X.] unter Anrechnung der [X.]en der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum [X.]."

Nach der eingangs erwähnten Definition ist [X.]ingruppierung im Sinne des [X.] die [X.]inreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives [X.]. Diese Definition lässt es zu, die [X.], die bei einem einzustellenden Arbeitnehmer zugleich mit seiner [X.]inordnung in die [X.] vorzunehmen ist, als von der [X.]ingruppierung mitumfasst anzusehen. Sie legt es sogar nahe, weil die Festlegung der [X.] und die [X.] zusammen das Tabellenentgelt bestimmen. [X.]rst das Zusammenwirken beider Faktoren macht die [X.]inreihung vollständig (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 15).

b) Die Begrifflichkeit des [X.] weist allerdings in die entgegengesetzte Richtung. § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] ordnet den Begriff "eingruppiert" ausschließlich der [X.], nicht jedoch der Stufe zu. Dies muss jedoch die [X.]inbeziehung der [X.] in die Mitbestimmung bei [X.]ingruppierung nicht hindern.

aa) Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, hinsichtlich der in den Mitbestimmungstatbeständen verwandten Begriffe auf das Verständnis und die Definitionen gleichlautender Begriffe in den einschlägigen tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Dies steht jedoch unter Vorbehalt des jeweils mit der Mitbestimmung verfolgten [X.]. Soweit dieser es gebietet, muss bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung von dem tarifvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Verständnis abgewichen werden (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 17).

bb) Freilich war die personelle Mitbestimmung nach den [X.] insbesondere in Bezug auf [X.]ingruppierung, [X.] und Rückgruppierung sowie Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit an den Begrifflichkeiten des [X.] und der ihm nachgebildeten [X.] des öffentlichen Dienstes orientiert. Diese [X.] hatten die Gesetzgeber in [X.] und Ländern bei der Regelung ihrer Personalvertretungsgesetze vorgefunden. Wenn sie sich bei der Formulierung der Mitbestimmungstatbestände der in den [X.]n verwandten Begriffe bedienten, so war mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe in dem Sinne verwenden wollte, wie sie in den beteiligten Kreisen des öffentlichen Dienstes allgemein verstanden wurden (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 18).

(1) Die traditionelle terminologische Harmonie zwischen Tarif- und Personalvertretungsrecht beeinträchtigte die [X.]ffizienz der Mitbestimmung bei [X.] nicht. [X.] sich diese nach Maßgabe von § 22 [X.] ausschließlich auf die [X.]inreihung in die Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung, so war damit doch die förmliche Beteiligung des Personalrats an derjenigen Arbeitgeberentscheidung sichergestellt, durch welche die Höhe der Grundvergütung auf der Grundlage auslegungsbedürftiger Merkmale wesentlich bestimmt wurde. Im Gegensatz dazu war die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach Maßgabe von § 27 Abschnitt A [X.] ein mehr oder weniger "mechanischer" Vorgang; hier war eine [X.] durch den Personalrat im Wege der Mitbestimmung nicht geboten, und für eine gelegentlich erforderliche Fehlerkorrektur reichte die allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 [X.] [X.] aus (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 19).

(2) Von einer begrifflichen und damit inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung kann aber nach Inkrafttreten des neuen [X.] nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden, mit welchem die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst wurden. Die Regelung in § 16 Abs. 2 [X.], welche die Anrechnung der [X.]en einschlägiger Berufserfahrung gebietet, macht deutlich, dass die [X.] jetzt nicht mehr bloßer mechanischer Annex der [X.]inreihung in die [X.] ist. Vielmehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Während auf der Grundlage des alten [X.] die auf die [X.]inreihung in die Vergütungsgruppe beschränkte Mitbestimmung bei der [X.]ingruppierung der Personalvertretung einen wesentlichen [X.]influss auf die Bemessung der Grundvergütung einräumt, würde eine Aussparung der [X.] nach neuem Tarifrecht diesen [X.]influss wesentlich reduzieren (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 20).

(3) [X.]ntgegen der Auffassung des Beteiligten, die er bereits in der Beschwerdebegründung vertreten und in der Rechtsbeschwerdebegründung bekräftigt hat, belegen die vorstehenden Ausführungen, dass die begrifflichen, systematischen und historischen Gründe dafür weggefallen sind, die Mitbestimmung bei der [X.]ingruppierung auf die [X.]inordnung in die [X.] zu begrenzen. Die [X.]inreihung des Arbeitnehmers in das in der Dienststelle geltende kollektive [X.] ist nur dann vollständig, wenn sie alle für die [X.]inordnung maßgeblichen Merkmale des Schemas erfasst. [X.] ist es daher, wenn sich die Mitbestimmung nur auf den einen Teil des [X.] erstrecken soll, auf den anderen aber nicht. Die alte, jahrzehntelang geltende Tarifstruktur lieferte diese Rechtfertigung: Das Hineinwachsen des Arbeitnehmers in die nächste Lebensaltersstufe mit der Folge einer höheren Grundvergütung war in aller Regel kein [X.]reignis, dass der [X.] des Personalrats bedurfte. Diese Rechtfertigung für die Herausnahme der Stufe aus der Mitbestimmung lässt sich nach Inkrafttreten des neuen [X.] nicht mehr aufrechterhalten. Die "wesentliche, eigenständige Bedeutung" der [X.] für die Bemessung der Grundvergütung ist daher entgegen der Auffassung des Beteiligten kein Grund, auf den Gesetzgeber zu warten, sondern bietet vielmehr umgekehrt Anlass, die Mitbestimmung bei der [X.]ingruppierung nunmehr auf beide [X.]lemente des [X.] zu erstrecken.

cc) Haben sich somit die Voraussetzungen für die bisher angenommene Deckungsgleichheit von Tarifrecht und Mitbestimmung wesentlich verändert, so kann bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige [X.]ingruppierung vorliegt, nicht mehr in derselben Weise wie bisher auf die Bezeichnung der einzelnen Kategorien des Vergütungsschemas im Tarifvertrag abgestellt werden. Vielmehr muss zur Beantwortung dieser Frage in erster Linie auf den sachlichen Hintergrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Mitbestimmungsrechts und auf den damit verfolgten Zweck zurückgegriffen werden. Maßgeblich ist also, ob der Gesetzeszweck unter den veränderten Bedingungen des neuen [X.] die [X.]inbeziehung der [X.] in die Mitbestimmung erfordert. Diese eine sachbezogene Fortentwicklung des [X.] ermöglichende Betrachtungsweise liegt deswegen umso näher, weil auch das bisherige und übergangsweise weiter geltende Tarifrecht hinsichtlich der für die [X.]ingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) keineswegs von einem engen Verständnis ausgeht, welches die [X.]inbeziehung personenbezogener Merkmale, wie sie nunmehr für die [X.] charakteristisch ist, von vornherein ausschließt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht um zu vernachlässigende Ausnahmefälle. Im Gegenteil sind personenbezogene Merkmale integraler Bestandteil der Allgemeinen Vergütungsordnung. Demgemäß stellt § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] klar: "Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein." Die Allgemeine Vergütungsordnung enthält zahlreiche Beispiele dafür, dass für die [X.]inordnung in die Vergütungsgruppe nicht nur die auszuübende Tätigkeit und die damit verbundene Verantwortung, sondern auch die eingebrachte Qualifikation und bisherige berufliche [X.]rfahrungen maßgeblich sind (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 22).

c) Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei [X.]ingruppierung erfordern die [X.]inbeziehung der [X.]. Die [X.]ingruppierung ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei [X.]ingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein [X.]srecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 2007 a.a.[X.] Rn. 25 und vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 36). Sie soll die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte [X.]ingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im [X.]inklang steht. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der [X.]ingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der [X.]ntgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der [X.] in der Dienststelle (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 25 und vom 27. Mai 2009 a.a.[X.] Rn. 23).

Die genannten Gesichtspunkte sprechen dafür, die Mitbestimmung des Personalrats bei [X.]ingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen [X.]ntgelts maßgeblich sind. Die [X.] bleibt unvollständig, wenn sie sich auf die [X.]inreihung in die [X.] beschränkt, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasst. Ist daher bei der [X.]instellung eines Arbeitnehmers neben der [X.]inordnung in die [X.] für die Bemessung des tariflichen Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der [X.] vorzunehmen, so ergeben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige [X.]ingruppierung (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 26).

aa) Das Tabellenentgelt nach § 15 [X.] ist der Kernbestandteil des tariflichen [X.]ntgelts. [X.]s unterscheidet sich von anderen [X.]ntgeltbestandteilen wie Leistungsentgelt, [X.]rschwerniszuschlägen, Jahressonderzahlung und [X.]ntgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 18 ff. [X.]).

Für die Bemessung des [X.] ist die [X.]inordnung des Arbeitnehmers in die [X.] die strukturell wichtigste [X.]ntscheidung. Denn die höhere [X.] vermittelt bei gleicher Stufe stets ein höheres [X.]ntgelt als jede niedrigere [X.].

Gleichwohl steht die [X.] in ihrer Bedeutung dahinter nicht wesentlich zurück. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfassen die [X.]n 9 bis 15 fünf Stufen; lediglich in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. Satz 1 Buchst. a des Anhangs zu § 16 [X.] ist [X.] vorgesehen. Die Arbeitnehmer erreichen die jeweils nächste Stufe nach bestimmten [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber; die Stufenlaufzeit ist progressiv gestaffelt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Bei [X.]instellung in eine der [X.]n 9 bis 15 werden die Arbeitnehmer zwingend der Stufe 1 zugeordnet (§ 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Bei einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum [X.] erfolgt die [X.] unter Anrechnung dieser [X.]en (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Anrechnung richtet sich nach den regelmäßigen Stufenlaufzeiten gemäß § 16 Abs. 4 [X.] (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck, [X.], § 16 <[X.]> Rn. 41; [X.], in: [X.], [X.] § 16 Rn. 45; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 16 <[X.]> Rn. 25). Die [X.]ntscheidung des Arbeitgebers über die [X.] bei der [X.]instellung ist maßgeblich dafür, wie lange der Arbeitnehmer benötigt, um die [X.]ndstufe seiner [X.] zu erreichen. Zugleich wirkt sich diese [X.]ntscheidung auf jede spätere Höhergruppierung des Arbeitnehmers aus, wie die [X.] in § 17 Abs. 4 [X.] zeigt. Je höher der Arbeitnehmer in seiner [X.] eingestuft ist, umso höher fällt auch seine [X.]instufung in der neuen, höheren [X.] aus. Die [X.]ntscheidung über die [X.]instufung des Arbeitnehmers in seine [X.] ist daher geeignet, die Höhe seines [X.]ntgelts bis zum [X.]nde seines Arbeitslebens zu bestimmen. Die stufenbezogenen Größenunterschiede sind beachtlich: Wie aus der Anlage A zum [X.] hervorgeht, liegt die Spannweite zwischen der [X.]ingangsstufe und der [X.]ndstufe in den [X.]n 9 bis 15 zwischen 1 000 und 1 700 €. Auch die Intervalle zwischen benachbarten Stufen derselben [X.] erreichen und übersteigen mitunter 500 €.

bb) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] macht die [X.]inordnung in eine höhere Stufe von [X.]en einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis abhängig. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden in den Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien konkretisiert. So definiert [X.] der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 und 3 [X.] einschlägige Berufserfahrung als eine berufliche [X.]rfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit, nach [X.] gelten bestimmte Berufspraktika als [X.]rwerb einschlägiger Berufserfahrung, und die Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthält zeitliche Festlegungen zum Bestehen eines vorherigen Arbeitsverhältnisses. Dadurch wird jedoch der Interpretationsspielraum bei Anwendung der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht wesentlich eingeengt. [X.]s bleibt daher ein erhebliches Interesse an einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung, dem die [X.] des Personalrats dient (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 30).

cc) Die [X.]ingruppierung wie auch die darauf bezogene Mitbestimmung des Personalrats ist vom Gedanken der Tarifautomatik beherrscht. Danach ergibt sich die richtige [X.]inreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen [X.]rfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten [X.]ntgeltordnung. Da die [X.] nach § 16 Abs. 2 [X.] trotz der Auslegungsspielräume, die durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe eröffnet sind, als zwingende Regelung ausgestaltet ist, unterliegt sie in gleicher Weise der Tarifautomatik wie die [X.]inordnung in die [X.] (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 28). [X.]s ist daher folgerichtig, die [X.] ebenfalls zum Zwecke der [X.] der [X.] des Personalrats zu unterziehen.

Als Gesamtvorgang vollzieht sich die [X.]ingruppierung neu einzustellender Arbeitnehmer in drei Schritten: In einem ersten Schritt ist der Arbeitnehmer mit der damit vorgesehenen Tätigkeit in eine Vergütungsgruppe nach der Vergütungsordnung des [X.] einzureihen (§ 17 Abs. 1 [X.] [X.]. § 22 [X.] sowie der Anlage 1a zum [X.]). In einem zweiten Schritt ist die ermittelte Vergütungsgruppe einer [X.] des [X.] zuzuordnen (§ 17 Abs. 7 Satz 1 [X.] und Anlage 4 [X.]). Befindet er sich in einer der [X.]n 9 bis 15, so erfolgt in einem dritten und letzten Schritt die [X.] nach Maßgabe der zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 2 [X.]. Auf alle drei Schritte bezieht sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der [X.]ingruppierung.

dd) Wenn der Beteiligte demgegenüber meint, hinsichtlich der [X.] könne der einzelne Arbeitnehmer seine Interessen ohne Beteiligung des Personalrats genauso gut selbst verfolgen, so verkennt er Inhalt und Bedeutung der Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Diese lässt das Recht des betroffenen Arbeitnehmers unberührt, seine Interessen individualrechtlich zu verfolgen, ist davon aber andererseits in ihrem Bestand unabhängig (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 25). Sie dient nicht ausschließlich kollektiven Interessen, sondern soll auch den einzelnen Beschäftigten vor gesetzes- oder tarifwidriger Behandlung schützen. Insofern stellt namentlich der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem für die Arbeit des Personalrats überragende Bedeutung zukommt, das Bindeglied zwischen der individualrechtlichen und der kollektivrechtlichen Betrachtungsweise dar. Arbeitsgerichtlicher Individualrechtsschutz und personalvertretungsrechtliche Interessenwahrnehmung ergänzen einander (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 P 13.00 - BVerwG[X.] 115, 205 <212 f.> = [X.] 251.7 § 66 [X.] Nr. 5 S. 6).

ee) [X.]ntgegen der Auffassung des Beteiligten verbieten Belange des Datenschutzes und der Wahrung des Persönlichkeitsrechts es nicht, dass die Mitbestimmung bei der [X.]ingruppierung sich auf die [X.] erstreckt. Die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 [X.] ist sinnvoll nicht möglich, ohne dass der Personalrat von personenbezogenen Daten der jeweils betroffenen Beschäftigten unterrichtet wird. Hier enthält § 68 Abs. 2 [X.] eine bereichsspezifische Regelung, welche die Weitergabe von Informationen wegen der durch die Mitbestimmung verfolgten [X.] in erforderlichem Umfang zulässt und zugleich begrenzt (vgl. dazu im [X.]inzelnen Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 - [X.] 250 § 68 [X.] [X.]7 S. 4 ff., vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - [X.] 251.91 § 77 Sächs[X.]G [X.] Rn. 17, vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - [X.] § 68 BaWü[X.]G Nr. 4 Rn. 9 und 25 und vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - juris Rn. 13 und 44 ff.). Die personenbezogenen Daten, welche der Personalrat benötigt, um die Richtigkeit der [X.] beurteilen zu können, sind mit Blick auf die Geheimhaltungspflicht der Personalratsmitglieder typischerweise nicht in einem derart hohen Maß schutzwürdig, dass die Mitbestimmung bei der [X.] von vornherein unterbleiben müsste.

d) Spezielle auf das [X.] bezogene [X.]rwägungen zur Gesetzessystematik und zur neueren [X.]ntwicklung der Gesetzgebung stehen dem Auslegungsergebnis nicht entgegen.

aa) Allerdings enthält das [X.] im entgeltrelevanten Bereich weniger Beteiligungstatbestände als die Landespersonalvertretungsgesetze, anhand derer der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Mitbestimmung bei der [X.] zu beurteilen hatte (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 35 ff., Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 3.08 - juris Rn. 35 f. sowie Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 32 f.). Durch die Gewährleistung der Mitbestimmung bei [X.]in-, [X.] und Rückgruppierung in § 75 Abs. 1 [X.] Alt. 2 und 3 [X.] hat jedoch auch der [X.]gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er bei den durch die Tarifautomatik beherrschten Vorgängen eine möglichst vollständige und effektive Beteiligung der Personalvertretung anstrebt. Auf die tarifliche Bewertung der Arbeit bezogen sind des Weiteren die Tatbestände in § 75 Abs. 1 [X.] Alt. 1 [X.], wonach die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit mitbestimmungspflichtig ist. Hinzu kommt schließlich die Mitbestimmung bei der [X.] nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 [X.], die entgeltrelevante Vorgänge erfasst, die nicht tarifvertraglich determiniert sind. Bereits in der [X.] vor Inkrafttreten der neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst hatte der Senat die genannten Mitbestimmungstatbestände ihrem Schutzzweck entsprechend im Sinne einer weitgehenden Beteiligung der Personalräte ausgelegt. So hat er den mit einem künftigen Vergütungsgruppenaufstieg verbundenen Fallgruppenwechsel ebenso der Mitbestimmung zugeführt wie die vorübergehende - zulagenpflichtige - Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - BVerwG[X.] 105, 241 = [X.] 250 § 75 [X.] Nr. 94 sowie - BVerwG 6 P 9.95 - BVerwG[X.] 105, 247 = [X.] 250 § 75 [X.] Nr. 95). Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 [X.] hat er als umfassendes Beteiligungsrecht an allen einer materiellen Regelung zugänglichen Fragen der [X.] verstanden und dabei zugleich den überkommenen Unterschied zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen aufgegeben (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - BVerwG[X.] 108, 135 <144 ff.> = [X.] 251.5 § 74 He[X.]G [X.] S. 12 ff.). Im Bereich entgeltrelevanter Vorgänge hatte demnach bereits vor Inkrafttreten der neuen Tarifverträge die Rechtsentwicklung einen Stand erreicht, der es nahelegte, die Mitbestimmung bei der [X.]ingruppierung auf alle für das Grundgehalt maßgeblichen Parameter zu erstrecken.

bb) Diese Wertung ist nicht deswegen unerheblich, weil der [X.]gesetzgeber das Inkrafttreten des [X.] nicht zum Anlass genommen hat, die Mitbestimmungstatbestände mit Blick auf die [X.] zu ergänzen. Die Anpassung an den [X.] in Art. 8 des Gesetzes vom 14. September 2005, [X.], erschöpfte sich darin, die Aufteilung der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter zu beseitigen (vgl. BTDrucks 15/5573 S. 16 f. und 27 jeweils zu Art. 8). Weder diese noch zwei spätere geringfügige Änderungen des [X.]es geben zu erkennen, dass der [X.]gesetzgeber anhand einer tiefergehenden materiellen Durchdringung des neuen [X.] eine Überprüfung der Mitbestimmungskataloge vorgenommen hat. Offensichtlich hat er die [X.]inordnung des neuen [X.] in die Beteiligungsrechte nach dem [X.] der personalvertretungsrechtlichen Praxis und damit letztlich der Rechtsprechung überlassen.

cc) [X.]ntgegen der Annahme des Beteiligten ergeben sich Bedenken gegen die [X.]inbeziehung der [X.] in die Mitbestimmung bei [X.]ingruppierung nicht aus § 3 [X.]. Danach kann durch Tarifvertrag das Personalvertretungsrecht nicht abweichend vom [X.] geregelt werden. Den Tarifvertragsparteien kommt somit keine Definitionshoheit über die Mitbestimmungstatbestände zu. Diesem Rechtsgedanken widerspräche es grundlegend, wollte man den Gesetzgeber für verpflichtet halten, die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungskataloge jeweils an verändertes Tarifrecht anzupassen (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 40). Dagegen bestätigt § 3 [X.], dass die Terminologie des [X.] für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen [X.] nicht bindend ist, so dass ein abweichendes personalvertretungsrechtliches Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist, wenn der Schutzzweck der Mitbestimmung dies gebietet. Schließlich ist § 3 [X.] nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck darauf angelegt, tarifvertragliche Regelungen zu unterbinden, welche die Mitbestimmung nach dem [X.] erweitern oder verkürzen. [X.]r verhält sich jedoch nicht dazu, ob und inwieweit [X.] über materielle Arbeitsbedingungen im Rahmen des jeweiligen [X.] zu berücksichtigen sind.

e) Das vorstehende Auslegungsergebnis steht im [X.]inklang mit der Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts zur Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. hierzu bereits die Nachweise im Beschluss vom 27. August 2008 a.a.[X.] Rn. 42). In einer weiteren neueren [X.]ntscheidung hat das [X.]arbeitsgericht die Überleitung eines Arbeitnehmers in die neue Tarifstruktur als mitbestimmungspflichtige [X.] gewertet, wobei sich das [X.]srecht des Betriebsrats auf alle drei Schritte der Überleitung bezieht, nämlich die Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppe zur neuen [X.], sodann die [X.]rmittlung des [X.] und schließlich die [X.] (vgl. Beschluss vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - BAG[X.] 130, 286 Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Fassung der Mitbestimmungstatbestände in § 75 Abs. 1 [X.] [X.] einerseits ("[X.] oder Rückgruppierung, [X.]ingruppierung") und § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] andererseits ("[X.]ingruppierung, Umgruppierung") rechtfertigt ein unterschiedliches Beteiligungsniveau nicht. Nachdem in der Senatsrechtsprechung anerkannt ist, dass sich die Mitbestimmung bei der [X.]ingruppierung auf Fälle erstreckt, in denen ein neuer Arbeitsplatz zu bewerten oder ein neuer Tarifvertrag anzuwenden ist (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - BVerwG[X.] 110, 155 ff. = [X.] 250 § 75 [X.] [X.]00 S. 11 ff. und vom 27. Mai 2009 a.a.[X.]), unterscheiden sich die beiden genannten Mitbestimmungsregelungen in ihrer Reichweite - wenn überhaupt - allenfalls noch marginal. Die Vollständigkeit der Rechtsanwendung und des darauf bezogenen [X.]srechts des Personalrats bleibt davon unberührt. Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstes vermögen eine Rücknahme des [X.] im Bereich der [X.] nicht zu erklären.

3. Die Mitbestimmung des Antragstellers bei [X.]ingruppierung erstreckt sich ebenfalls auf die [X.] in den [X.]n 2 bis 8 nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.]. Diese Regelungen lauten:

"Bei [X.]instellung in eine der [X.]n 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei [X.]instellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet."

a) Der [X.]inbeziehung der vorbezeichneten tarifvertraglichen Regelungen in die Mitbestimmung des Personalrats bei [X.]ingruppierung steht nicht entgegen, dass es sich dabei um ein [X.]srecht handelt. Die [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.] ist ebenfalls in vollem Umfang Rechtsanwendung, nicht Rechtsgestaltung. Für die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] liegt dies auf der Hand, weil die Zuordnung des Arbeitnehmers ohne einschlägige Berufserfahrung zur Stufe 1 zwingend ist. Dasselbe gilt für die Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.], soweit aus ihnen zwingend herzuleiten ist, dass ein Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, aber noch nicht drei Jahren der Stufe 2 zuzuordnen ist. Aber auch soweit § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorsieht, dass Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren "in der Regel" der Stufe 3 zuzuordnen sind, wird dem Arbeitgeber kein [X.]rmessen eingeräumt. Dieser hat in solchen Fällen typischerweise die Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen, womit [X.]inklang hergestellt wird mit der regulären Verweildauer in den Stufen 1 und 2 nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Der Arbeitgeber hat zu beurteilen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelzuordnung zur Stufe 3 rechtfertigt. Die Mitbestimmung des Personalrats dient der [X.] daraufhin, ob vergleichbare Fälle gleich behandelt werden (im [X.]rgebnis ebenso: [X.], a.a.[X.] [X.] § 16 Rn. 24 und 54; [X.] u.a., a.a.[X.] § 16 <[X.]> Rn. 55a; [X.], [X.], 66 <67>; [X.], [X.], 52 <57>; vergleiche ferner [X.], in: [X.]/Steinherr, [X.], § 16 <[X.]> Rn. 25; [X.] u.a., a.a.[X.] § 16 <[X.]> Rn. 73).

b) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfassen die [X.]n 2 bis 8 sechs Stufen; lediglich in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. Satz 1 Buchst. b und c des Anhangs zu § 16 [X.] ist [X.]ndstufe die Stufe 5. Die Spannweite zwischen der [X.]ingangsstufe und der [X.]ndstufe unterschreitet nicht 400 € und liegt in der Spitze bei über 600 €; die Intervalle zwischen benachbarten Stufen derselben [X.] übersteigen mitunter 200 € (Anlage A zum [X.]). Von den vorbezeichneten Besonderheiten abgesehen gelten die vorstehenden Ausführungen in Abschnitt [X.] der Gründe zur [X.] in den [X.]n 9 bis 15 entsprechend.

4. Schließlich erstreckt sich die Mitbestimmung des Antragstellers bei [X.]ingruppierung auf die [X.] nach § 16 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Danach erfolgen [X.]instellungen in der [X.] 1 zwingend in der Stufe 2. Die dahingehende Mitbestimmung ist mit Blick auf das [X.]rgebnis in den übrigen [X.]n systematisch folgerichtig und im Sinne einer vollständigen [X.] geboten. Dass die Vorgabe in der Tarifnorm präzise und deswegen wenig fehleranfällig ist, steht nicht entgegen (vgl. zur Mitbestimmung bei [X.] und Rückgruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L: Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 55).

5. Die Mitbestimmung des Personalrats bei [X.]ingruppierung erfasst die Fälle des § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] nur unter bestimmten Voraussetzungen. Da der Antragsteller das Bestehen seines Mitbestimmungsrechts ohne [X.]inschränkungen für alle Fallgestaltungen nach § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] behauptet, ist sein Antrag insoweit nach den Grundsätzen für den Globalantrag insgesamt abzuweisen (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 35).

Wie bereits erwähnt, ist die [X.]ingruppierung strikte Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei [X.]ingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein [X.]srecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 36; stRspr des [X.]arbeitsgerichts zu § 99 Abs. 1 [X.]: vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - BAG[X.] 118, 141 Rn. 25 und vom 22. April 2009 a.a.[X.] Rn. 50).

Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] kann der Arbeitgeber - unabhängig von den Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.] - bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber [X.]rmessen ein. Schon deswegen kann sie für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der [X.] bei der Rechtsanwendung sein, als welche sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der [X.]ingruppierung darstellt (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 37).

a) Beabsichtigt der Dienststellenleiter, auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] Grundsätze zur [X.] zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung bei der [X.] gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 [X.] beteiligen. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er zusätzliche Stufen nur im Wege individueller [X.]ntscheidung berücksichtigt. Kommt es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei [X.]ingruppierung nach § 75 Abs. 1 [X.] Alt. 3 [X.] auf die [X.]inhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der [X.]rmächtigung in § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] und der tariflichen [X.]ntgeltordnung die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei Neueinstellungen im Wege der [X.] zu sorgen hat (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 38).

b) § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] stellt es - bei Bejahung der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen - dem Arbeitgeber frei, ob er bei Neueinstellungen - über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.] hinaus - zusätzliche Stufen gewähren will. [X.] er davon keinen Gebrauch machen, so kann er vom Personalrat auch im Wege des [X.] nach § 70 Abs. 1 [X.] nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen werden. Verbleibt es dabei, so ist für eine die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] einbeziehende Mitbestimmung des Personalrats bei der [X.]ingruppierung kein Raum. In diesem Fall fehlt es an der Ausfüllung der tariflichen [X.]rmessensvorschrift durch abstrakt-generelle Regelungen, deren Anwendung durch den Dienststellenleiter der Personalrat mitzubeurteilen hätte (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 39).

c) Die vorbezeichnete Rechtsprechung des Senats ist in Rechtsprechung und Literatur auf Zustimmung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]tzel/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 75 Rn. 28d; [X.], a.a.[X.] [X.] § 16 Rn. 55 ff.; [X.] u.a., a.a.[X.] § 16 <[X.]> Rn. 55a; [X.], [X.] 2010, 369 <371 f.>), aber auch auf Kritik gestoßen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2010 - 23 [X.] - juris; [X.], [X.], 52). Die Kritik wendet ein, dass der Tatbestand der [X.]ingruppierung auch dann gegeben sei, wenn der Dienststellenleiter von einem in der [X.]ntgeltordnung eingeräumten [X.]rmessensspielraum Gebrauch mache, und dass ein Bedarf dafür bestehe, auch eine [X.]rmessensentscheidung des [X.] im Wege der Mitbestimmung kontrollierend nachzuvollziehen. Die Kritik überzeugt nicht.

Die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände knüpfen zwar typischerweise an dienst- bzw. arbeitsrechtliche Vorgänge an, hinsichtlich derer gesetzliche und tarifliche Normen dem Dienststellenleiter einen Gestaltungsspielraum belassen. Die darauf bezogenen Mitbestimmungsrechte sind Mitgestaltungsrechte. Der Personalrat als Sachwalter der Beschäftigteninteressen kann im Rahmen des Schutzzwecks des jeweiligen [X.] Gesichtspunkte geltend machen, die nach seiner Auffassung im Gestaltungsvorschlag des [X.] nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Dies ist aber bei der [X.]ingruppierung anders. Sie ist reine Rechtsanwendung, so dass die Mitbestimmung des Personalrats auf die Überprüfung des Subsumtionsvorgangs beschränkt ist. Der Hinweis auf die Mitbestimmungsbedürftigkeit von [X.]rmessensentscheidungen geht fehl, weil die [X.]rmessensausübung durch den Dienststellenleiter nicht Bestandteil der bei der [X.]ingruppierung vorzunehmenden Rechtsanwendung ist.

Wie bereits oben in Abschnitt [X.] a der Gründe angesprochen, muss es der Personalrat nicht tatenlos hinnehmen, wenn der Dienststellenleiter von seinem [X.]rmessen nach § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] in der Weise Gebrauch macht, dass er zusätzliche Stufen im Wege individueller [X.]ntscheidung berücksichtigt. In diesem Fall kann der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht bei der [X.] nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 [X.] jedenfalls im Wege des [X.] nach § 70 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend machen. Lässt die [X.]ntscheidungspraxis des [X.] bereits darauf schließen, dass Grundsätze zur [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.] (konkludent) aufgestellt wurden und angewandt werden, so kann der Personalrat sein - vom Dienststellenleiter missachtetes - Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 [X.] gerichtlich durchsetzen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 5.09 - [X.] § 79 BaWü[X.]G [X.]8 Rn. 9).

6. Die Ausführungen des vorstehenden Abschnitts ([X.] der Gründe) gelten entsprechend, soweit sich das Begehren des Antragstellers auf die Stufenanrechnung aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 3a [X.] bezieht (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 40).

Meta

6 P 15/10

07.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. September 2010, Az: 21 A 21/10.PV, Beschluss

§ 75 Abs 3 Nr 4 BPersVG, § 75 Abs 1 Nr 2 Alt 3 BPersVG, § 16 Abs 2 TVöD, § 16 Abs 3 S 1 TVöD, § 16 Abs 3 S 2 TVöD, § 16 Abs 3 S 3 TVöD, § 16 Abs 3 S 4 TVöD, § 16 Abs 5 S 2 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2011, Az. 6 P 15/10 (REWIS RS 2011, 8840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8840

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