Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotSt (B) 1/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 4034

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[X.] ([X.]) 1/02vom18. März 2002in dem [X.] vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] und [X.]:Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluß des Se-nats für Notarsachen bei dem [X.] 1. November 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Gegen den Notar, der seit November 1982 Rechtsanwalt [X.] und seit Mai 1986 Notar mit dem Amtssitz [X.] in [X.] und seit Februar 1988 in [X.] ist, hat der [X.]eteiligte mit Verfü-gung vom 14. Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet.Mit Verfügung vom 3. Juli 2001 hat er den Notar vorlfig seines [X.]. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des[X.]eteiligten vom 28. August 2001 durch [X.]eschluß vom [X.] auf weitere Vorrstreckt, die Gegenstand eines Ermittlungs-verfahrens gegen den Notar wegen [X.]eihilfe zum [X.]etrug sind.- 3 -Dem Notar wird im wesentlichen vorgeworfen, er habe in den [X.] 1997 bis 1999 im Zusammenhang mit der [X.]eurkundung von zahlrei-chen [X.] Eigentumswohnungen, an denen ganz r-wiegend nicht in seinem Amtsbereich ansssige Personen beteiligt [X.] und die auûerhalb seines Amtsbereichs belegene Objekte betrafen,schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 [X.]NotO versto-ûen, seine Amtsttigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei [X.] verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder [X.] verfolgt werden, und jedes Verhalten zu vermeiden, das den An-schein der [X.] oder Parteilichkeit erzeugt. [X.] aus D. und [X.]. aus [X.], letzterer teilweise als Gescftsfrer einer von ihm [X.], lieûen durch den Notar etwa 40 Vertrr denAnkauf von Eigentumswohnungen beurkunden. Diese Wohnungen ver-kauften sie mit etwa 60 vor dem Notar geschlossenen Vertrzu ei-nem Mehrfachen des Ankaufspreises weiter, in 27 Fllen noch am [X.] oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.]. [X.]ei 25 [X.] hat der Notar an [X.]. [X.]araus-zahlungen von circa 4,65 Mio. DM vorgenommen. Insgesamt hat er [X.] von 1997 bis 1999 knapp 9 Mio. DM bar ausbezahlt, davon [X.] Mio. DM an [X.].. Fr die [X.]arzahlungen liegen Quittungennebst Identittsfeststellung vor, die [X.] die [X.]arzahlung sind nichtvermerkt. Nach Auffassung der Einleitungsbehörde waren die tatschlichvereinbarten Weiterverkaufspreise zum Nachteil der [X.] erkennbar weit [X.]. [X.] seien, was der Notar gewuût ha-ben msse, die beurkundeten Kaufpreise deutlich höher gewesen als dietatschlich vereinbarten, um mit [X.]lick auf die [X.]eleihungsvorschriften der- 4 -[X.]anken die von [X.]. versprochene 100%-Finanzierung zu errei-chen.Der Notar hat gegen die vorlfige Amtsenthebung Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat den [X.] [X.]eschluû vom 1. November 2001 zurckgewiesen. Dagegen [X.] sich der Notar mit der [X.]eschwerde, der das [X.] [X.] hat.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 105 [X.]NotO i.V. mit § 79 [X.]DO),hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.]die vorlfige Amtsenthebung des Notars aufrecht erhalten.1. Nach §§ 54 Abs. 5, 96 [X.]NotO i.V. mit §§ 91, 94 Abs. 1 [X.] die Einleitungsrde einen Notar vorlfig seines [X.], wenn das frmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wirdoder eingeleitet worden i[X.] [X.] das hierbei auszu-Ermessen [X.] das niederschsische Disziplinarrecht nicht.[X.] sind die vom Senat im [X.] an die Rechtsprechung des[X.]undesverfassungsgerichts zur vorlfigen Amtsenthebung eines Notarsentwickelten allgemeinen Grundstze. Danach setzt die vorlfige Amts-enthebung voraus, [X.] diltige, wenn auch nur befristete Amts-enthebung zu erwarten ist, die Maûnahme zur Abwehr konkreter Gefah-ren fr wichtige Gemeinschaftster geboten ist und [X.] sie [X.] der Verltnismûigkeit entspricht ([X.] - [X.] ([X.]) 3/00 - [X.] 2001, 567 ff., [X.] Rspr.).- 5 -2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der [X.] gegeben und liegen auch weiterhin vor. Es bestehen hinreichendeAnhaltspunkte dafr, [X.] der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenenschweren Dienstvergehens zumindest auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3[X.]NotO) aus dem Amt entfernt werden wird.a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfah-ren und im Disziplinarverfahren besteht der hinreichende Verdacht, [X.]eine grûere Anzahl von Personen, an die die [X.] wurden, einen weit rten Kaufpreis bezahlt hat, weilihnen wertmindernde Eigenschaften der Objekte (Sanierungsbedarf inHvon mehreren Millionen DM, [X.] von Wohnungen oderproblematische Mietverltnisse) verschwiegen wurden. [X.]ereits festste-rfte, [X.] in vermutlich allen Fllen die beurkundeten [X.] wirklich vereinbarten deutlicrstiegen, um bei den [X.]anken einevolle Finanzierung des tatschlich geschuldeten Kaufpreises zu errei-chen.Der Notar hat in der [X.]eschwerdebegrvom 28. [X.] den objektiven Sachverhalt nicht bestritten und [X.], [X.] das Verfahren der Kaufpreisfinanzierung unredlich war. So-weit er im Schriftsatz vom 6. Februar 2002 meint, zwischenzeitlich [X.] herausgestellt, [X.] jedenfalls teilweise nicht von [X.] werden k, ist dies mangels konkreter Angaben nichtnachvollziehbar und auch nicht [X.] -Das Vorbringen des Notars, er habe nicht erkannt und auch nichterkennen k, [X.] er an Handlungen mitgewirkt hat, mit denen un-erlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, ist nicht glaubhaft. [X.] nicht vorstellbar, [X.] der in [X.] erfahrene Notarangesichts der vom [X.] mit Recht als exorbitant bezeich-neten Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen geglaubt ha-ben kte, bei den von ihm beurkundeten Vertrlles mitrechten Dingen zu. [X.] er vom unredlichen Verfahren der [X.] gehabt rfte, ergibt sich aus den Angaben der [X.] und [X.] vor dem Untersuchungsfrer. Danach hat der Notar beider Errterung des Kaufpreises mehrfach gesagt, an dieser Stelle [X.] eigentlich den Raum verlassen. Auf eine solche Kenntnis deutet auchdas Schreiben der [X.]. Vermittlungen vom 2. Mrz 1998 an denKfer Schl. hin. Aus diesem Schreiben ergibt sich, [X.] der zu zahlendeKaufpreis circa 60.000 DM unter dem beurkundeten liegt und der [X.] informiert ist oder wird.b) Deshalb besteht der hinreichende Verdacht, [X.] der Notar inschwerwiegender Weise schuldhaft gegen seine Amtspflichten nach § 14Abs. 2 und 3 [X.]NotO verstoûen hat, so [X.] zu erwarten ist, [X.] er [X.] auf bestimmte Zeit aus seinem Amt entfernt werden wird. Wegender Schwere und des Umfangs der Verfehlungen ist die vorlfige Amts-enthebung geboten. Sie ist angesichts der bisherigen Dauer und der z-gigen Durchfrung des Disziplinarverfahrens auch nicht unverltnis-mûig.- 7 -3. Zur weiteren [X.]egrwird auf die zutreffenden Ausfrun-gen des [X.]s im angefochtenen [X.]eschluû und im [X.] vom 4. Dezember 2001 [X.]ezug genommen.[X.] [X.] [X.] [X.] Eule

Meta

NotSt (B) 1/02

18.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotSt (B) 1/02 (REWIS RS 2002, 4034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4034

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