Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotSt (Brfg) 2/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 2610

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 2/08 vom 28. Juli 2008 in dem Disziplinarverfahren gegen Beteiligter: wegen Verhängung einer Geldbuße und Erteilung eines Verweises - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 28. Juli 2008 gemäß § 109 Satz 1 [X.] i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 [X.] beschlossen: Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des 2. Notarsenats des [X.] vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zu erneuter [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an denselben Senat des [X.] zu-rückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten gemäß § 14 Abs. 3, §§ 95, 97 [X.] i.V.m. § 348 Abs. 1 StGB, §§ 17, 52 BeurkG eine Geldbuße von 15.000 Euro verhängt und ihm ei-nen Verweis erteilt. Dagegen richtet sich die gemäß § 105 [X.] i.V.m. §§ 80 ff. [X.] zulässige, zugunsten des Notars (vgl. § 25 [X.] i.V.m. § 301 StPO) eingelegte Berufung der Einleitungsbehörde, mit der diese einen Verstoß gegen § 11a Satz 1 der [X.] Disziplinarordnung ([X.]) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58) rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. [X.] Der heute 61-jährige Notar ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. 1988 wurde er zum Notar mit Amtssitz in [X.]

bestellt. Er ist bislang diszip-2 - 3 - linarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2004 wurde er wegen Falsch-beurkundung im Amt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2007 hat das [X.] die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Erfüllung der Be-währungsauflage - Zahlung eines Betrages von 10.000 Euro - erlassen. [X.] Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hat das Oberlan-desgericht Frankfurt dem Notar wegen verschiedener Verletzungen seiner Dienstpflichten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro auferlegt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme war für den Senat ausschlaggebend das Verhalten, dessentwegen der Notar bereits vom [X.] zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die weiteren Pflicht-verletzungen erachtete das [X.] für geringfügig; sie fielen nicht ins Gewicht ([X.]. Darin sieht die Einleitungsbehörde - zu Recht - einen [X.] gegen § 11a Satz 1 [X.]. Der [X.] hat in seiner [X.] vom 4. Juni 2008 ausgeführt: 3 "1. Nach § 11a der bis zum 30. September 2006 geltenden [X.] Diszip-linarordnung ([X.]) kann wegen eines Sachverhalts, der im Straf- oder Bußgeldverfahren zur Verhängung von [X.] oder Geldbuße ge-führt hat, im Disziplinarverfahren weder Verweis noch Geldbuße ausge-sprochen werden. Die Vorschrift ist nach Maßgabe des § 96 Satz 1 [X.] im Disziplinarverfahren gegen Notare entsprechend anzuwenden. Danach konnten Verweis und Geldbuße nicht auf einen geschichtlichen Vorgang gestützt werden, der bereits mit [X.] geahndet worden war. Dies - 4 - ist hier indessen geschehen. Das angefochtene Urteil sieht das [X.] auf der Falschbeurkundung im Amt und misst den anderen Verfehlungen nur geringfügige Bedeutung bei. Das [X.] [X.] geht davon aus, dass der Zweck einer Diszipli-narmaßnahme für minder schwere Dienstvergehen bereits durch die [X.] im Strafverfahren vollständig erreicht wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. § 96 Rdnr. 14). Ein Sachverhalt, der bereits zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, kann danach keine aus-schlaggebende Bedeutung für die Bemessung einer solchen Disziplinar-maßnahme erlangen. 2. Das angefochtene Urteil wird danach aufzuheben sein. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 109 Abs. 1 [X.] im [X.] erfolgen. § 85 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist im [X.] vor dem [X.] anwendbar (vgl. [X.] a.a.O. § 109 Rdnr. 5). Die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften hier ge-geben sein. Das [X.] hat den neben der Falschbeurkundung im Amt festgestellten Pflichtverletzungen keine Bedeutung beigemessen. Es hat deshalb davon abgesehen, diese Verstöße mit Blick auf die Notwen-digkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu bewerten und zu gewichten. Insoweit erscheint weitere Aufklärung geboten." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. 4 [X.] [X.] Appl Lintz [X.]

Meta

NotSt (Brfg) 2/08

28.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotSt (Brfg) 2/08 (REWIS RS 2008, 2610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2610

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.