Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 750

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[X.] DES VOLKESURTEILV[X.]I ZR 13/01Verkündet am:7. November 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 145 ff.Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer [X.].[X.], Urteil vom 7. November 2001- V[X.]I ZR 13/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2000 wird [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten [X.], ob sie im Juli 1999 bei einer [X.] einen wirksamen Kaufvertrr einen Pkw geschlossen haben.Die [X.].de AG in [X.](im folgenden: [X.].de) frte auf ihrerWeb-Site unter der Bezeichnung "[X.] private auktionen" [X.]durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte, wer sichzuvor bei [X.] .de angemeldet und dabei die "Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen fr [X.].de Verkaufsveranstaltungen" (im folgenden: [X.]) anerkannthatte. Die [X.] lauteten auszugsweise wie [X.] -Präambel(3) Auf ... private auktionen finden § 156 [X.], § 34 b [X.] unddie [X.] gewerbsmßige Versteigerungen keine [X.] 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, [X.] private [X.]) [X.].de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jewei-ligen Teilnehmers stehende Gegenst, die im Rahmen vonprivate auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten [X.] zu [X.]) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der [X.]eischaltungder Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 ge-nannten Zusicherungen und Erklrr [X.].deabzugeben. R. .de handelt dabei als [X.] alleranderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 [X.]. Die [X.]eischaltung [X.], wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten [X.] und [X.] abgegeben [X.] [X.] die von ... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von pri-vate auktionen angebotenen Gegenstkönnen alle [X.] mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreiseswrend des jeweils fr den angebotenen Gegenstand angege-benen [X.]es (§ 6) verbindliche Kaufangebotrdie [X.].de-Website abgeben.(4) Kaufangebote, die unter dem von ... dem anbietenden [X.] geforderten [X.] liegen, sind [X.]) Bei Angeboten, die im Rahmen von [X.] werden, handelt [X.] .de als [X.] der an-bietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 [X.].- 4 -§ 5 Annahme eines [X.]) Bei private auktionen erklrt der anbietende Teilnehmer be-reits mit der [X.]eischaltung seiner Angebotsseite gemß § 3 Abs. 5die Annahme des chsten unter Bercksichtigung von § 4 Abs. 4und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietendeTeilnehmer wird von [X.].de vom Zustandekommen des [X.] alsbald, [X.] jedoch bis 24.00 Uhr des [X.] nach Ende des [X.]es (§ 6) per e-mailunter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.Der [X.], der nebenberuflich mit [X.], richtete unter seinem Benutzernamen fr den Verkauf eines [X.] eine Angebotsseite mit einer Fahrzeugbeschreibung ein. Erlegte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die Dauer [X.] fest und gab eine vorgegebene Erklrung ab, in der es unter anderemheißt: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erklre ich die Annahme des chsten,wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Einen [X.] setzte der [X.] nicht fest. Die Angebotsseite wurde fr ff Tage auf der Web-Site von[X.].de freigeschaltet.Der [X.] gab unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Aukti-onsende mit 26.350 DM das letzte und chste Gebot ab. [X.] .de teiltedem [X.] durch eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderteihn unter Bekanntgabe der Identitt des Verkfers auf, sich mit diesem in [X.] zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.Der [X.] lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des [X.]smit der Begr, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war- 5 -jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von "ca. 39.000 DM" bereit.Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklrung wegen eines Versehensbei der Eingabe des [X.] an.Der [X.] hat den [X.]n auf Übereignung des Pkw Zug um [X.] Zahlung von 26.350 DM in Anspruch genommen. Das [X.] Klage abgewiesen ([X.], [X.], 730). Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den [X.]n [X.] verurteilt ([X.], [X.], 764 = NJW 2001, 1142). Mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat im wesentlichen [X.], zwischen [X.] sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Die [X.]eischaltungder Angebotsseite durch den [X.]n stelle bereits ein rechtsverbindlichesVerkaufsangebot des [X.]n dar, das der [X.] durch sein Hchstgebotangenommen habe. Die [X.], die von [X.] bei ihrer Anmelr [X.] .de akzeptiert worden seien,bildeten die Auslegungsgrundlage dafr, wie die Parteien als [X.] bzw. [X.].de als deren [X.] die jeweilig abgegebenen[X.] der Parteien verstehen durften. Soweit die vom [X.]n mit der[X.]eischaltung abgegebene Erklrung in § 5 Abs. 4 [X.] als Annahme bezeich-net werde, liege darin eine rechtlich unscliche Falschbezeichnung; [X.] diese Erklrung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindli-ches Angebot und sei nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum". Selbst- 6 -wenn die mit der [X.]eischaltung der Angebotsseite verbundene Erklrung des[X.]n nicht als Angebot im Sinne des § 145 [X.] anzusehen wre, [X.] jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklrung hinsichtlich des durch denletzten Bieter - den [X.] - wirksam abgegebenen Angebots dar.Auch unter dem Gesichtspunkt einer [X.]-Kontrolle bestdie Wirksamkeit der Willenserklrung des [X.]n keine Bedenken. Die All-gemeinen Gescftsbedingungen von [X.] .de entfaltetr ihre [X.] die Auslegung der Parteierklrungen hinaus keine rechtliche Wirkungim [X.] der Parteien zueinander, so [X.] es auf ihre Wirksamkeit nichtankomme. Keine der beiden Vertragsparteien sei Verwender der [X.]. [X.] gleichwohl den [X.]n als Verwender an, so [X.] er nicht demSchutzzweck des [X.]-Gesetzes. [X.] dagegen der Kfer als [X.], dann hielte § 5 Abs. 4 der [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 9[X.]G jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 [X.]G sei ohnehin nicht anwendbar.Die vom [X.]n erklrte Anfechtung seiner Willenserklrung greifenicht durch. Der geltend gemachte [X.] habe, wie der [X.] [X.] seiner perslichen Arung eingermt habe, nicht vorgelegen; imrige fehle es auch an der Urschlichkeit des Irrtums fr die Abgabe der [X.] und an der Unverzlichkeit der [X.].Der Vertrag sei auch nicht wegen [X.] gegen ein gesetzlichesVerbot nichtig; § 34 b Abs. 1 [X.] und § 34 [X.] Nr. 5 b [X.] richteten [X.] an den Auktionsveranstalter.Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der [X.] handele essich nicht um ein Glcksspiel im Sinne des § 762 [X.].- 7 -I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamenKaufvertrr den vom [X.]n auf der Web-Site von [X.].de angebo-tenen Pkw geschlossen.1. Vertrkommen zustande durch auf den [X.] gerichtete,einander entsprechende [X.], in der Regel durch Angebot("Antrag") und Annahme nach §§ 145 ff [X.], bei Versteigerungen durch Gebotund Zuschlag (§ 156 [X.]). Diese [X.] k, wie das [X.] zutreffend [X.] hat, auch durch elektronische Übermittlungeiner Datei im [X.] - online - abgegeben und wirksam werden.2. Ein [X.] nach § 156 [X.] scheidet im Streitfall aus, weil aufdas Gebot des [X.]s kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von [X.] [X.] den [X.], er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechendeWillenserklrung von [X.] .de und bezog sich auch nicht auf eine solche. [X.] deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgefrte [X.] Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 [X.] erfllte und obdie (dispositive) Vorschrift des § 156 [X.] durch die Prmbel der [X.] fr dasRechtsverltnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.3. [X.] ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 [X.] zustande gekommen.a) Auûer [X.]age steht, [X.] das online abgegebene Hchstgebot des[X.]s eine wirksame, auf den [X.] eines Kaufvertrages mit dem [X.]n gerichtete Willenserklrung darstellt.Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auf seiten des [X.]nnicht an einer entsprechenden Willenserklrung. Diese liegt nach den zutref-fenden [X.] des Berufungsgerichts darin, [X.] der [X.] die von- 8 -ihm eingerichtete Angebotsseite fr die Versteigerung seines Pkw mit der(ausdrcklichen) Erklrung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunktdas chste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.Dabei kann - weil fr die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestelltbleiben, ob die Willenserklrung des [X.]n rechtlich, wie das [X.] gemeint hat, als Verkaufsangebot und das stere Hchstgebot des [X.] als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der [X.] vom [X.]n abgegebenen Erklrung nahe legt und vom [X.] hilfsweise angenommen wird, die Willenserklrung des [X.]n eine- rechtlich zulssige - vorweg erklrte Annahme des vom [X.] abgegebenenHchstgebots darstellt.Die wechselseitigen [X.] der Parteien sind nach den nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts [X.].de als Empfangsvertre-ter der Parteien (§ 164 Abs. 3 [X.]) jeweils zugegangen und damit wirksamgeworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischenden Parteien nach §§ 145 ff [X.] zustande gekommen.b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] die vom [X.]n abgegebene Erklrung in Verbindung mit der zugleich bewirkten [X.] seiner Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen [X.] darstellt und nicht lediglich eine unverbindlicheAufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).aa) Eine Willenserklrung ist eine [X.], die auf die [X.] rechtsgescftlichen Erfolges gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. [X.], NJW 1993, 2100 unter [X.]). Ob eine [X.] oder ein- 9 -schlssiges Verhalten als Willenserklrung zu verstehen ist, bedarf der Ausle-gung.Das Berufungsgericht hat bei der Wrdigung der vom [X.]n be-wirkten [X.]eischaltung seiner Angebotsseite im [X.] zum [X.] zu [X.] allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei der [X.] erscheint, abgestellt, sondern die Erklrung einbezogen, [X.] der [X.] bei der [X.]eischaltung abzugeben hatte, um die [X.] bewirken (§§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 4 [X.]), und die der [X.] durch [X.] entsprechend vorformulierten Erklrung bei der [X.]eischaltung auch [X.] abgegeben hat. Diese ausdrckliche Erklrung des [X.]n, [X.] auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber [X.] .de als Emp-fangsvertreter des [X.]s zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem [X.], auf den sie sich bezog, die auf den [X.] des [X.] mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklrung des [X.]n dar.Soweit die Revision rt, das Berufungsgericht habe sich in [X.] den eindeutigen Wortlaut der vom [X.]n bei der [X.] abgegebenen Erklrung hinweggesetzt, berrt dies nur die nichtentscheidungserhebliche [X.]age, ob die Willenserklrung des [X.]n [X.] oder als vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht [X.] deren Charakter als rechtsgescftliche Willenserklrung.bb) Die Willenserklrung des [X.]n war auch, wie das [X.] zutreffend [X.] hat, hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich [X.] nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam personam). Siteaber dem [X.], weil zweifelsfrei erkennbar war, mit [X.]m [X.] der [X.] absch[X.]en wollte, mlich (nur) mitdem, der innerhalb des festgelegten [X.]es das [X.] -gab (vgl. [X.], [X.], 13. Aufl., § 145 Rdnr. 4; [X.]/Bork, [X.],13. Aufl., § 145 Rdnr. 19).cc) [X.] das Verstis der bei der [X.]eischaltung abgegebenen Erkl-rung des [X.]n bedarf es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht ge-meint hat, eines Rckgriffs auf § 5 Abs. 4 [X.]. Zwar [X.] Ge-scftsbedingungen fr [X.]en als Auslegungsgrundlage herange-zogen werden, wenn [X.] der [X.] nicht aus sich [X.] sind. Verstislcken kter Rckgriff auf die [X.] Anerkennung der [X.] begrten wech-selseitigen Erwartungen der [X.] und deren gemeinsames [X.] r die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Diebei der [X.]eischaltung gesondert abgegebene Erklrung des [X.]n ("Be-reits zu diesem Zeitpunkt erklre ich die Annahme des chsten, wirksam ab-gegebenen Kaufangebotes.") [X.] jedoch den Bindungswillen des [X.]n- unmiûverstlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne [X.] fr das [X.] dieser Erklrung auf die entsprechende - gleichlautende - Bestim-mung in § 5 Abs. 4 [X.] zurckgegriffen werden muûte.dd) Unerheblich ist, ob sich der [X.] bei Abgabe seiner Willenser-klrung und [X.]eischaltung der Angebotsseite des verbindlichen [X.] bewuût war. Trotz fehlenden Erklrungsbewuûtseins ([X.], [X.]) liegt eine Willenserklrung vor, wenn derErklrende - wie der [X.] - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichenSorgfalt tte erkennen und vermeiden k, [X.] seine uûerung [X.] und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklrung [X.] durfte ([X.]Z 91, 324; [X.]Z 109, 171, 177). Ein fr den Empfr nichterkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116- 11 -[X.]). Dem [X.] verbleibt nur die Mlichkeit einer Anfechtung [X.] nach §§ 119 ff [X.] in den dort bestimmten Grenzen.4. [X.] eine Unwirksamkeit der Willenserklrung des [X.]nund damit des Kaufvertrages liegen nicht vor und ergeben sich [X.], wie die Revision geltend macht, aus dem [X.]-Gesetz.a) Nach Auffassung der Revision fehlt es an einer verbindlichen [X.] des [X.]n, weil die Klausel in § 5 Abs. 4 [X.] nach § 9[X.]G unwirksam sei; sie benachteilige den Einlieferer unangemessen und seiauch mit wesentlichen Grundgedanken des § 156 [X.] unvereinbar. Dem [X.] gefolgt werden.Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, [X.]die [X.], welche die Parteien bereits bei ihrerAnmeldung als (kftige) Nutzer der Auktionsplattform r [X.] [X.]erkannt haben, im [X.] der Parteien zueinander von keiner Seite "ge-stellt" wurden, so [X.] keine Vertragspartei "Verwender" im Sinne des § 1[X.]G ist. Mit dieser Feststellung ist allerdings die [X.]age, ob Bestimmungen inden [X.] des Veranstalters von [X.]en einer Kontrolle nach dem [X.]-Gesetz auch insoweit unterliegen, alssie das Vertragsverltnis der [X.] untereinander betreffen,nicht bereits absch[X.]end zu verneinen.Nach der Rechtsprechung des Senats kvom Versteigerer ver-wendete Auktionsbedingungen fr herkmmliche Versteigerungen (§ 156 [X.])einer Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den [X.] zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senatsurteil vom 23. [X.], NJW 1985, 850 = [X.], 1056; Senatsurteil vom- 12 -19. Dezember 1984 - [X.], [X.], 550). Ob diese Rechtspre-chung auf Versteigerungsbedingungen fr Online-Auktirtragbar [X.] andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begrzu entwickeln sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner absch[X.]enden Beurtei-lung (zum Stand der Diskussion zu dieser [X.]age vgl. [X.], [X.]bei [X.], [X.], 109, [X.]. in [X.]/[X.], [X.]en 2001, [X.] ff.; [X.], [X.] und Inhaltskontrolle bei[X.]en, [X.], 809; [X.], Vertragschluû bei [X.]en, [X.] 2001, 98; [X.], [X.] und das [X.]-Gesetz, [X.], 597; [X.], Zum [X.] bei [X.]en,NJW 2001, 1112; Grapentin, [X.] bei [X.]en, [X.], 713; [X.]/[X.], "Wer bietet mehr?" - Rechtsicherheit des [X.] bei [X.]en, [X.], 278; [X.], [X.] im [X.], [X.], 786; [X.], [X.] und [X.], 2102). Denn hier geht es nicht um [X.], welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Einliefe-rer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des [X.], [X.] vom 23. Mai 1984, aaO), sondern um den [X.] selbst.Der [X.] hat grundstzlich invidividuellen Charakter, [X.] die [X.], aus denen er sich zusammensetzt, vorformu-lierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche [X.] als Gegen-stand einer Prfung gemû Vorschriften, die sich auf Allgemeine Gescftsbe-dingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. Mrz 1982- V[X.]I ZR 63/81, NJW 1982, 1388 = [X.], 444; ebenso [X.], Urteil vom13. Februar 1985 - [X.], NJW 1985, 1394 = [X.], 757 [X.] [X.] 2 a). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen [X.] gerichtete[X.] in [X.] enthalten sind oder- 13 -von ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die individu-elle Willenserklrung, die der [X.] selbst abgegeben hat, indem er die aufseine Angebotsseite bezogene Erklrung, er nehme bereits zu diesem Zeit-punkt das Hchstgebot an, unmittelbar vor der [X.]eischaltung mit einem Hk-chen versehen ("angeklickt") und durch die Eingabe "Auktion starten"[X.] .de zugeleitet hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9ff [X.]G.Darrt auch nichts, [X.] die Willenserklrung des [X.]n teil-weise vorformuliert war und insoweit der Formulierung in § 5 Abs. 4 [X.] ent-sprach. Denn § 5 Abs. 4 [X.] gibt der vom [X.]n bei der [X.]eischaltungperslich abgegebenen Willenserklrung - wie oben dargelegt ([X.] 3 b cc) -keinen anderen Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat.Insoweit unterscheidet sich § 5 Abs. 4 [X.] auch von [X.]-klauseln in [X.], welche die [X.] an[X.] regeln wollen als in §§ 145 ff [X.] und eineunmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines Vertrages [X.]. Daran fehlt es bei § 5 Abs. 4 [X.], der die auf den [X.] ge-richtete Willenserklrung des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine [X.] 145 ff. [X.] abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die [X.]age, ob undunter welchen Voraussetzungen [X.]klauseln der [X.] bereits vor [X.] Wirkung fr den [X.] eines Vertrages ha-ben k, bedarf deshalb im Streitfall keiner Errterung (vgl. dazu [X.], in:[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 2 Rdnr. 63; [X.]/Schlosser, aaO, § 2Rdnr. 39).b) Der [X.] hat seine Willenserklrung nicht wirksam wegen Irrtums(§ 119 [X.]) angefochten. Der zchst behauptete [X.] (fehler-- 14 -hafte Eingabe des [X.]) lag, wie die Revision einrmt, nach den [X.]en Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der erstmals in [X.] behauptete Inhaltsirrtum, wonach der [X.] mit der Verffentli-chung seiner Angebotsseite keine rechtsverbindliche Erklrung habe abgebenwollen, unterliegt als neues tatschliches Vorbringen nicht der Beurteilungdurch das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 1 ZPO).c) Die zutreffenden [X.] des Berufungsgerichts, denen zufolgeein etwaiger Verstoû des [X.] gegen § 34 b Abs. 1 [X.] und§ 34 b Verordnung Nr. 5 b [X.] nicht nach § 134 [X.] zur Nichtigkeit desVertrages zwischen den Parteien fren [X.], werden von der Revision nichtangegriffen.d) Soweit die Revision sch[X.]lich meint, eine Verbindlichkeit des [X.]n sei nicht begrt worden, weil es sich bei der vorliegenden [X.] um ein Spiel (§ 762 [X.]) gehandelt habe, verkennt sie, [X.] die [X.] einen dort angebotenen Gegenstand - wie bei einer herkmmlichenVersteigerung - eine gewisse Zuflligkeit nur insoweit aufweist, als die Strkeder Nachfrage im [X.] ungewiû ist. Dies macht die Online-Auktion aber ebenso wie eine herkmmliche Versteigerung nicht zum Spiel.Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, [X.] der Anbieter [X.] hat, das Bietgeschehen durch entsprechende Vorgaben zu steuern(Hs [X.], [X.] und des [X.])und das Risiko einer Verschleuderung wegen zu geringer Nachfrage auszu-sch[X.]en (Festlegung eines Mindestpreises). In der Auktion wurde von [X.] ein ernsthafter wirtschaftlicher Gescftszweck verfolgt, der auf [X.] gegenseitiger Leistungen mit einer Preisbildung durch zeitlich [X.] -konkurrenz gerichtet war. Dieser Zweck sch[X.]t die Annahme eines Spiels aus(vgl. [X.]Z 69, 295, 301).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]ellesen

Meta

VIII ZR 13/01

07.11.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01 (REWIS RS 2001, 750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 750

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