Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 185/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1500

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 185/07 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.492,26 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob fehlender Vortrag in der Berufungsbegründung bereits deshalb exkulpiert ist, weil nach Auffassung des Anwalts das Berufungsgericht sich mit dem [X.] - 3 - cherweise zu beanstandenden Punkt nicht mehr befassen wird, ist einer [X.] gültigen Klärung entzogen. Das Berufungsgericht hat hierzu auch nicht abschließend Stellung bezogen, sondern aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Regressrichters (vgl. hierzu [X.], 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; 174, 205, 209 Rn. 9) die Lage im Vorprozess im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des [X.] einzelfallbezogen beurteilt. Dies ist unter zulas-sungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine Divergenz zu den von ihr angeführten [X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 209/00, [X.], 1077; v. 29. April 2003 - [X.] ZR 54/02, [X.], 1628, 1629 vor. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der von ihm für maß-geblich angesehenen einzelfallbezogenen Gesichtspunkte davon ausgehen, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Klärungspflicht (vgl. hierzu [X.], in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 f) nicht verstoßen hat. 3 3. Die abschließende rechtliche Beurteilung des [X.] hat das Berufungsgericht als Regressgericht (vgl. hierzu [X.], 205, 209 Rn. 9; [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1562 Rn. 23) selbst vorzunehmen. Zu Unrecht rügt die Be-schwerde, es sei zuvor kein rechtlicher Hinweis auf die Änderung der Beurtei-lung erfolgt. Die Klägerin hat mit [X.] vom 4. September 2007 auf einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis Bezug genommen, wonach für einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aus einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehle. Sie hat trotz dieses Hinweises nicht ergänzend vorgetragen, sondern lediglich unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag geltend gemacht, eine Fristsetzung sei nicht erforderlich. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzung beizutragen, unter denen die [X.] zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 7 O 1606/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 185/07

24.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 185/07 (REWIS RS 2009, 1500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1500

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