Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 80/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6787

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 80/07 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 223.555,43 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, im Kündigungsschutzprozess den [X.] - 3 - klagten rechtzeitig über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG informiert zu haben. Die Behauptung des [X.], er habe den Beklagten soweit informiert, "dass dieser habe vortragen können", genügt nicht. Im Übrigen ist der Vortrag auch widersprüchlich. Wenn im Betrieb des Arbeitgebers, wie die Beschwerde geltend macht, seinerzeit sieben Mitar-beiter beschäftigt waren, kam es auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetrie-bes mit der [X.], worüber der Kläger den Beklagten bereits am 15. August 2001 informiert haben will, nicht an. Das behauptete [X.] verträgt sich im Übrigen nicht damit, dass der Beklagte noch in der Güteverhandlung vom 18. Oktober 2001 nicht in der Lage war, zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Stellung zu nehmen, weshalb das Arbeitsgericht eine entsprechende Auflage erteilte. 2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach der Darlegungs- und Beweislast sind nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für eine Geltung des Kündigungs-schutzgesetzes ([X.], 145, 156; [X.] 1969 § 23 Nr. 9; [X.] 2001, 831; [X.] 2005, 764, 765 f; nunmehr auch bestätigt für § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG n.F.: DB 2008, 2311 f). Dies gilt auch für den hier maßgeblichen Um-stand, ob ein von mehreren Unternehmen geführter gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG vorliegt ([X.] 4, 203, 207; 45, 259, 268; [X.] 1969 § 23 Nr. 9; [X.] 1999, 2176, 2178). Von diesen Grundsät-zen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Nach der Rechtspre-chung des Senats hat der im Schadensersatzprozess zuständige Richter bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der [X.] unterstehen, sich an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen 3 - 4 - Zeitpunkt gebildet hatte ([X.], 256, 264; [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.] ZR 399/99, [X.], 1146, 1150; [X.], in: [X.] [X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1066). 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 2/18 O 118/05 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 U 120/06 -

Meta

IX ZR 80/07

11.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 80/07 (REWIS RS 2010, 6787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6787

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IX ZR 80/07

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