Bundessozialgericht, Urteil vom 12.01.2011, Az. B 12 KR 11/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 10565

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte auch gegeben bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung - Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten weder gesetzliche noch private Krankenversicherung)


Leitsatz

1. Die Krankenversicherungspflicht von Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (sog Auffangpflichtversicherung) und "zuletzt" gesetzlich krankenversichert waren, besteht auch dann, wenn diese Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der (fraglichen) Auffangpflichtversicherung nicht unmittelbar voranging, sondern zwischenzeitlich eine anderweitige Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung erfolgte.

2. Die "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" ist im Sinne der Regelungen über die Auffangpflichtversicherung weder der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung zuzurechnen.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 1. April 2009 sowie der Bescheid der [X.] vom 27. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 23. Dezember 2008 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der [X.] pflichtversichert ist.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) pflichtversichert ist.

2

Die 1939 geborene Klägerin war bis Ende März 1991 Mitglied der beklagten gesetzlichen Krankenkasse. Danach war sie als mitversicherte Ehefrau bei der Beigeladenen, der Krankenversorgung der [X.], versichert. Die Mitversicherung endete wegen Scheidung der Ehe mit dem 23.12.2008. Ein Begehren der Klägerin auf Weiterversicherung geschiedener Ehegatten nach § 19 Abs 7 der Satzung lehnte die Beigeladene ab, da die Klägerin einen zwingenden Anspruch auf Versicherung zum Standardtarif in der privaten Krankenversicherung ([X.]) habe.

3

Mit Bescheid vom 27.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom [X.] lehnte die Beklagte die Feststellung der Pflichtversicherung der Klägerin in der [X.] ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die Klägerin sei nicht nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V in der [X.] versicherungspflichtig, da sie nicht zuletzt in der [X.], sondern bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen sei. § 5 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B V greife nicht, weil danach Versicherungspflicht nur bei Fehlen jeder früheren Versicherung eintrete. Zudem verdeutliche der Verweis auf § 6 Abs 1 und 2 [X.]B V, dass beamtenmäßig oder beamtenähnlich abgesicherte Personen wie die Klägerin von der [X.] ausgeschlossen und auf die [X.] verwiesen sein sollten. Dass der Gesetzgeber die Beigeladene wie die [X.] behandeln wollte, ergäbe sich aus ihrer Erwähnung in § 291a Abs 1a Satz 6 [X.]B V. Der Klägerin stünden somit nur die Rechte aus § 315 [X.]B V zu.

4

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V. Dieser enthalte eine Regelungslücke, denn die Beigeladene sei weder der [X.] noch der [X.] zuzuordnen, wie es das [X.] Kassel und der Verwaltungsgerichtshof [X.] bereits für die vergleichbare Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) festgestellt hätten. Bei der Beigeladenen handele es sich um eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) mit Satzungs- und Tarifautonomie. Als solche sei sie Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliege nicht den einschlägigen Vorschriften für private Krankenversicherungsunternehmen. Sie sei vom Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) ausgeschlossen und unterliege nicht der Verpflichtung, einen Standardtarif für unversicherte Personen anzubieten. Die Beigeladene sei weder Mitglied im [X.] noch gehöre sie zur [X.], da sie nicht bei den Kassenarten in § 4 [X.]B V aufgeführt sei. Die hierdurch eingetretene Regelungslücke sei durch Zuordnung der Beigeladenen zur [X.] zu schließen, weil nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers mit Einführung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V niemand in [X.] ohne Schutz im Krankheitsfall sein solle. Dieses stehe auch mit der Gesetzesbegründung im Einklang, weil danach beihilfeberechtigte Personen ohne Krankheitskostenvollversicherung, soweit sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, dem § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V zugeordnet werden sollten. Diesem Personenkreis sei sie - die Klägerin - vergleichbar.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] (Aktenzeichen [X.] [X.] 64/09) sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem 23.12.2008 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, das Tatbestandsmerkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert" des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V knüpfe an die letzte bestehende Versicherung vor der [X.] an. Gesetzliche Versicherung sei dabei eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in einer der nach § 4 Abs 1 und 2, § 173 [X.]B V wählbaren gesetzlichen Krankenkassen. Hierzu gehöre die Beigeladene nicht. Da die Klägerin tatsächlich versichert gewesen sei, scheide auch die Anwendung von § 5 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B V aus. Sie neige dazu, die Beigeladene der [X.] zuzuordnen, und verweise insoweit auf zwei Urteile des B[X.] und des BGH.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision der [X.]lägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das [X.] die [X.]lage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte es abgelehnt hat, das Bestehen von Versicherungspflicht in der [X.] festzustellen, sind rechtswidrig. Sie sind deshalb ebenso aufzuheben wie das sie bestätigende Urteil des [X.]. Gleichzeitig ist die Versicherungspflicht der [X.]lägerin in der [X.] bei der [X.] festzustellen.

1. Die [X.]lägerin ist seit dem 23.12.2008 bei der [X.] in der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V versicherungspflichtig. [X.] sind seit dem [X.] gemäß § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (eingefügt mit Wirkung zum [X.] durch Art 1 [X.] a Doppelbuchst [X.] idF des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes - [X.]-W[X.] - vom 26.3.2007, [X.]) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall haben und (Buchst a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder (Buchst b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 [X.]B V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder Abs 2 [X.]B V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V besteht unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes. Deshalb durfte die [X.]lägerin sich neben der Anfechtungsklage zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken (zur Feststellungsklage als richtiger [X.]lageart in Streitigkeiten über das Beitrittsrecht vgl Urteil des Senats vom 18.5.2005 - [X.] P 3/04 R - [X.] 4-3300 § 26a [X.] Rd[X.] 5 mwN).

a) Die [X.]lägerin hat iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall, insbesondere nicht aufgrund der in § 5 Abs 8a [X.]B V (eingefügt durch Art 1 [X.] c des [X.]-W[X.] ebenfalls mit Wirkung zum [X.]) genannten Tatbestände. Einen solchen Anspruch hat die [X.]lägerin insbesondere auch nicht gegen die Beigeladene. Ihre Mitversicherung als Ehegattin bei der Beigeladenen endete nach § 22 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen (gültig vom 1.1.1996 idF des Nachtrags 12, dieser gültig vom 1.6.2008) mit Rechtskraft der Scheidung am 23.12.2008. Damit erloschen nach § 29 Abs 4 der Satzung auch alle Ansprüche auf Leistungen der Beigeladenen.

Der Senat kann offen lassen, ob bereits ein Anspruch der [X.]lägerin auf Begründung einer eigenen Mitgliedschaft und damit einer eigenen Absicherung im [X.]rankheitsfall bei der Beigeladenen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V entfallen lassen würde, wie dies der Wortlaut der Norm nahe legt. Für eine Verpflichtung, auch die tatsächliche Möglichkeit anderweitiger Absicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen, spricht die Funktion des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, eine subsidiäre Absicherung für Personen zu schaffen, die weder Zugang zur [X.] noch zur [X.] haben, und sie dadurch davor zu bewahren, die im [X.]rankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen zu müssen (BT-Drucks 16/3100 [X.]). Jedoch besteht keine solche Möglichkeit für die [X.]lägerin. Zwar enthielt die Satzung der Beigeladenen mit § 19 Abs 7 einen Passus, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Ehegatten aufnahmeberechtigt waren, deren Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden worden ist, doch ist dieser Absatz mit Wirkung zum 1.6.2008 aus der Satzung gestrichen worden.

Die Streichung des § 19 Abs 7 der Satzung hat auch nicht die Unwirksamkeit des nach § 22 Abs 6 der Satzung, der aufgrund bundesweiter Geltung der Satzung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 162 [X.]G), vorgesehenen Endes der Mitversicherung zur Folge. Zwar hat der [X.] im Wege der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB die Satzung der Beigeladenen als unwirksam angesehen, soweit diese an den Verlust des Ruhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft knüpft ([X.] vom 29.10.2003 - [X.]/03 - [X.], 58). Von dieser Entscheidung des [X.] unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch bereits in der Ausgangslage dadurch, dass schon die bisherige [X.] des geschiedenen Ehegatten nach § 19 Abs 7 der Satzung unter dem Vorbehalt stand, dass kein [X.]rankenversicherungsschutz in der [X.] besteht und auch in der [X.] nicht erlangt werden kann, was zwischenzeitlich aber durch § 193 Abs 5 Satz 1 [X.] ([X.]) jedenfalls in der Form der Versicherung in der [X.] zum Basistarif gewährleistet ist. Im Hinblick auf den zeitgleich eingefügten § 199 Abs 3 [X.] stellt es auch keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 199 [X.] dar, wenn dem früher mitversicherten Ehegatten nach Scheidung ein Anspruch auf Weiterversicherung bei der Beigeladenen nicht mehr gewährt, sondern er auf einen Versicherungsschutz im Umfang des Basistarifs verwiesen wird.

b) Die [X.]lägerin war auch iS des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V zuletzt in der [X.] krankenversichert. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]lägerin in der [X.] von April 1991 bis zum 22.12.2008 als mitversicherte Ehefrau durch die Beigeladene im [X.]rankheitsfall abgesichert war.

Zwar legt es der Wortlaut ("zuletzt") des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V zunächst nahe, dass die Norm - wie vom [X.] angenommen - an den letzten, dem ungesicherten Zustand unmittelbar vorausgegangenen Zustand anknüpft, die einsetzende Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V also zeitlich ohne Unterbrechung an eine zuvor bestehende Versicherung in der [X.] anschließen muss. Hierfür könnte auch die regelmäßige Anknüpfung des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs 1 [X.]B V an eine unmittelbar oder zeitnah zuvor endende Pflicht- oder Familienversicherung in der [X.] sprechen, sofern man hierin ein sowohl der freiwilligen Versicherung wie auch der Auffangpflichtversicherung gemeinsames Strukturprinzip sehen wollte. Jedoch lässt der Wortlaut auch eine Deutung zu, wonach sich "zuletzt" auf "krankenversichert" bezieht. In diesem Fall träte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V ein, wenn keine anderweitige Absicherung vorläge und die letzte [X.]rankenversicherung eine solche in der [X.] gewesen wäre, ohne dass es darauf ankäme, wie weit der letzte [X.]raum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war. Hierfür spricht zunächst die unterschiedliche Wortwahl in § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V ("zuletzt") und dem ebenfalls durch das [X.]-W[X.] in § 5 [X.]B V eingefügten Abs 5a (eingefügt durch Art 1 [X.] b des [X.]-W[X.] mit Wirkung zum 1.1.2009), wonach nicht nach § 5 Abs 1 [X.] 2a [X.]B V versicherungspflichtig ist, wer "unmittelbar" vor dem Bezug von [X.] privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bzw bestimmten versicherungsfreien Personengruppen zu rechnen ist.

Gegen eine Auslegung des in § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V verwandten Ausdrucks "zuletzt" iS eines notwendigen unmittelbaren zeitlichen Bezugs zu einer vorbestehenden Versicherung in der [X.] spricht auch die Formulierung des § 5 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B V, der die Versicherungspflicht derjenigen Personen betrifft, die "bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren", und in Form dieser Eingangsformulierung auch eine Abgrenzung des personellen Anwendungsbereichs dieser Alternative gegenüber dem Anwendungsbereich des Buchst a enthält. Im Umkehrschluss hieraus ist zu folgern, dass § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V die Versicherungspflicht derjenigen Personen betrifft, die in der Vergangenheit bereits "gesetzlich oder privat krankenversichert waren". Dies verdeutlicht auch die Begründung zum Entwurf des [X.]-W[X.], wobei jedoch die Ausführungen zu Art 1 [X.] a Doppelbuchst bb und [X.] (BT-Drucks 16/3100 [X.]) durchaus indifferent sind. Allerdings wird im [X.] unter A.II.1. zum ersten Spiegelstrich ausgeführt: "Alle Einwohner ohne Absicherung im [X.]rankheitsfall, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung einbezogen. Für Personen mit Wohnsitz in [X.], die zuletzt privat krankenversichert waren, werden die privaten [X.]rankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz im Basistarif anzubieten. Fehlt eine frühere [X.]rankenversicherung, werden sie in dem System versichert, dem sie zuzuordnen sind." Danach wollten die Entwurfsverfasser mit dem Begriff "zuletzt" in § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V die Systemzuweisung im Rahmen des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V durch Anknüpfung an die zeitlich letzte Versicherung entweder in der [X.] oder der [X.] vornehmen. Dass diese dem Einsetzen der Versicherungspflicht notwendig unmittelbar vorausgehen müsse, lässt sich nicht erkennen. Auch die hierin erkennbare Funktion des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V, auf der [X.] eine Zuweisung nicht anderweitig abgesicherter Personen zur [X.] oder zur [X.] vorzunehmen, spricht dafür, diese Vorschrift so auszulegen, dass bei einer zu einem beliebigen früheren [X.]punkt bestehenden Absicherung in der [X.] oder [X.] innerhalb dieser Alternative die letzte Sicherung in der [X.] erfolgt sein muss (vgl [X.] in [X.], Stand Juli 2010, § 5 [X.]B V Rd[X.]66).

Systematisch spricht für eine solche Auslegung auch die Ausschlussregelung des § 5 Abs 8a Satz 3 [X.]B V, wonach Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten [X.]apitel des [X.]B XII und nach § 2 [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V auch dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn der Anspruch auf diese Leistungen (nur) für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Diese Regelung setzt gedanklich voraus, dass während des Bezugs laufender Sozialhilfeleistungen keine Versicherung in der [X.] besteht und beim Ausscheiden aus dem Bezug Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V eintreten kann. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bliebe auf die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B V für Personen ohne jedwede Vorversicherung in [X.] oder [X.] in [X.] beschränkt, setzte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V eine unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht bestehende Versicherung in der [X.] voraus. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ganz überwiegenden Teil der Wohnbevölkerung [X.]s, der während seines Lebens fast ohne Ausnahme zu irgend einem [X.]punkt in der [X.] oder [X.] selbst versichert oder zumindest familienversichert war, vom Zugang zur [X.] ausschließen wollte, falls dieser vorübergehend auf laufende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist oder nach dem Ende eines Versicherungstatbestandes zunächst eine andere vorrangige Absicherung im [X.]rankheitsfall außerhalb der [X.] greift. Im Gegenteil spricht gerade die Anordnung des allgemeinen Vorrangs laufender Sozialhilfeleistungen gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V (hierzu bereits Urteile des Senats vom 13.6.2007 - [X.] [X.]R 29/06 R - [X.] 4-2500 § 9 [X.] Rd[X.] 20 f und vom 6.10.2010 - [X.] [X.]R 25/09 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) dafür, dass dieser keinen dauerhaften Ausschluss von der Auffangversicherung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V in der [X.] nach Wegfall der Bedürftigkeit nach sich ziehen sollte.

Demnach ist § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V so auszulegen, dass er nicht nur auf der [X.] eine Zuweisung entweder zur [X.] oder zur [X.] vornimmt, sondern auch auf der Tatbestandsseite an die letzte [X.]rankenversicherung entweder in der [X.] oder der [X.] anknüpft. Dabei können zwischen der letzten [X.]rankenversicherung in der [X.] und dem Einsetzen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V auch [X.]en einer anderweitigen, nun aber entfallenen Absicherung außerhalb der [X.] liegen, die der Versicherungspflicht in der [X.] nicht entgegenstehen (so auch [X.] in [X.], Stand Juli 2010, § 5 [X.]B V Rd[X.]66; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand April 2009, [X.] § 5 Rd[X.]75a f; [X.]lose in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand 15.2.2010, § 5 Rd[X.] 236j; [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2007, § 5 Rd[X.] 80; [X.] [X.]/[X.]ingreen, [X.]B V, 2. Aufl 2010, § 5 Rd[X.] 66).

c) Die [X.]lägerin war iS des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V zuletzt in der [X.] krankenversichert, denn bei ihrer zwischenzeitlichen Mitversicherung bei der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine [X.]rankenversicherung in der [X.], sondern um eine - nach dem Ausscheiden aus der Mitversicherung - der Versicherungspflicht in der [X.] nicht entgegenstehende anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V. Einzelne Tatbestände einer anderweitigen Absicherung im [X.]rankheitsfall benennt § 5 Abs 8a [X.]B V, der insoweit § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V konkretisiert (hierzu bereits Urteil des Senats vom 6.10.2010 - [X.] [X.]R 25/09 R, Rd[X.]), jedoch nicht abschließend ist. So benennt die Begründung zu Art 1 [X.] a Doppelbuchst bb und [X.] des Entwurfs eines [X.]-W[X.] (BT-Drucks 16/3100 [X.]) neben Ansprüchen auf Hilfe bei [X.]rankheit nach dem [X.]B VIII oder [X.]B XII beispielsweise auch Ansprüche aus Sondersystemen wie der freien Heilfürsorge. Entgegen der Ansicht des [X.] und der [X.] kann mit Rücksicht auf die innere Systematik des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V sowie auf § 5 Abs 8a S 2 [X.]B V und auf die diesbezügliche Entwurfsbegründung gerade nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber unterscheide auch auf der Tatbestandsseite des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V nur die [X.] und die [X.] mit der Folge, dass auch die Beigeladene bei der Anwendung dieser Norm entweder dem einen oder dem anderen System zugeordnet werden müsste. Vielmehr kennt § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V mit den in § 5 Abs 8a S 2 [X.]B V und der Begründung hierzu genannten Beispielen auch andere Sicherungsformen im [X.]rankheitsfall, die weder der [X.] noch der [X.] zuzurechnen sind.

Zu diesen Sondersystemen, die, solange sie eine Absicherung im [X.]rankheitsfall bieten, der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V entgegenstehen, jedoch nach dem Wegfall der Absicherung nicht als letzte [X.]rankenversicherung iS des § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V gelten, ist auch die Beigeladene zu rechnen. Denn die Beigeladene gehört weder zur [X.] (§ 21 Abs 2 [X.]B I, §§ 143 ff [X.]B V) noch kann sie für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V der [X.] zugerechnet werden. Letzteres folgt aus ihrem Status als öffentlichrechtliche [X.]örperschaft, die aufgrund des § 14 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (<[X.]> vom 27.12.1993, [X.] 2378) als in ihrem Bestand geschlossene betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen [X.] in der bisherigen Rechtsform mit dem Ziel der Abwicklung nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt wird und die [X.]rankenversorgung der Beamten des [X.] wahrnimmt. Diese umfasst nach § 14 Abs 4 [X.], § 27 der Satzung der Beigeladenen auch die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Fürsorgepflicht des [X.] nach §§ 78, 80 Bundesbeamtengesetz (nunmehr vom [X.], [X.] 160). Gegen eine Zuordnung der Beigeladenen zur [X.] spricht darüber hinaus die Nichtanwendbarkeit des [X.] (§ 1 Abs 3 [X.]a [X.]). Sie ist daher anders als Unternehmen der [X.] ua nicht verpflichtet, nach § 12 Abs 1a [X.] eine Versicherung zum Basistarif anzubieten. Entscheidend gegen die Verwendung eines die Beigeladene einschließenden [X.]-Begriffs innerhalb des [X.]B sprechen jedoch die Anwendbarkeitserklärungen des § 291a Abs 1a Satz 6 [X.]B V und § 23 Abs 4 [X.] 3 [X.]B XI. Danach sind die Regelungen über die Ausgabe elektronischer Gesundheitskarten durch Unternehmen der [X.] und über die Pflegeversicherungspflicht von [X.]-Versicherten auch auf die Beigeladene anzuwenden. Dieser Gleichstellung hätte es nicht bedurft, wenn es sich nach den Topoi des [X.]B V und [X.]B XI bei der Beigeladenen um ein Unternehmen der [X.] handelte.

Entgegen den Hinweisen der [X.] hat auch der 3. Senat des B[X.] die Beigeladene nicht der [X.] zugeordnet. Vielmehr hat dieser Senat in den von der [X.] in Bezug genommenen Ausführungen (B[X.] Urteil vom 19.4.2007 - B 3 P 8/06 R - [X.] 4-3300 § 40 [X.] Rd[X.]4) dargelegt, dass richtige Beklagte im Rechtsstreit einer Person, für die die Beigeladene die zuständige Beihilfestelle ist, über Leistungen der Pflegeversicherung die "[X.] nach dem [X.] vom [X.] für die Mitglieder der [X.] und der [X.]rankenversorgung der [X.]" ([X.]), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und nicht die Beigeladene ist. Allerdings sei der Beigeladenen durch die GbR, deren Vertretung und Geschäftsführung dem Verband der privaten [X.]rankenversicherung e.V. oblagen, vertraglich die praktische Durchführung der privaten Pflegeversicherung gegenüber ihren Mitgliedern übertragen worden. Diese Aufgaben nehme die Beigeladene in Treuhand wahr und vertrete die [X.] im gerichtlichen Verfahren im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft (zur PBea[X.][X.] s bereits B[X.] Urteil vom 30.3.2000 - B 3 P 21/99 R - B[X.]E 86, 94, 96 f = [X.] 3-3300 § 77 [X.] 3). Damit ordnet der 3. Senat sie gerade nicht den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung - und erst recht nicht den Unternehmen der [X.] - zu, denn die Beigeladene nimmt nur deren Aufgaben aufgrund vertraglicher Übertragung an deren Stelle wahr.

Auch der Hinweis der [X.] auf das Urteil des [X.] vom 29.10.2003 ([X.]/03 - [X.], 58) geht fehl. So führt der 4. Zivilsenat zwar eingangs der Entscheidungsgründe aus, zwischen dem dortigen [X.]läger und der Beigeladenen bestehe ein privatrechtlicher Vertrag und die Satzungsbestimmungen der Beigeladenen unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB, wendet dann jedoch den wesentlichen Grundgedanken des § 178e [X.] (idF durch Art 2 [X.]6 nach Maßgabe des Art 16 des Gesetzes vom [X.], [X.] 1630), wonach privat [X.]rankenversicherte mit Beihilfeanspruch gegen ihren Versicherer einen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung des [X.] haben, auf die Beigeladene nur entsprechend an. Auch lässt er die Frage, ob die Beigeladene generell wie ein privater [X.]rankenversicherer zu behandeln sei, ausdrücklich offen. Zudem bezeichnet es der [X.] in einer früheren Entscheidung als anerkanntes Recht, dass die [X.] ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für [X.]rankheitsfälle durch Gründung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen wie der Beigeladenen nachkommen kann, wobei jedoch die Ansprüche der Mitglieder auf Leistungen der Beigeladenen nicht öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur und den Ansprüchen eines Versicherungsnehmers einer [X.] nachgebildet seien ([X.] Urteil vom 5.2.1981 - [X.] - [X.]Z 79, 320, 323 f, mwN). Es sind damit gerade keine Ansprüche gegen eine [X.].

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.], auf die sich der vom [X.] für seine Rechtsauffassung herangezogene Beschluss des Bayerischen L[X.] vom 21.8.2007 (L 4 [X.]/07 [X.]R ER - Die Beiträge Beilage 2008, 29) bezieht. So führt das [X.] (Urteil vom [X.] - [X.]E 79, 249, 251) zwar aus, die Beigeladene stehe [X.] "zur privaten [X.]rankenversicherung" offen, unterstreicht damit jedoch nur die Nichtgeltung der Beihilferichtlinien des Bundes für die [X.] und grenzt diese freiwillige Sicherungsform gegenüber der Beihilfe ab (hierzu auch [X.] Urteil vom 29.4.1971 - [X.] 4.69 - [X.] 238.91 [X.] 2 BhV [X.] 2). Eine Zuordnung zur [X.] iS des [X.]B V bzw des [X.] ist damit nicht verbunden, zumal das Gericht in diesem Zusammenhang auch auf einen Beschluss vom 16.9.1977 ([X.] 10.75 - [X.] 238.3 A § 75 BPersVG [X.]) verweist, in dem es ausdrücklich die Rechtsnatur der Beigeladenen als [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Eigenschaft als Sozialeinrichtung iS des Bundespersonalvertretungsgesetzes feststellt.

d) Dem hier gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe Beamte oder beamtenähnlich abgesicherte Personen durchgängig der Versicherungspflicht in der [X.] zuordnen wollen. So ergibt sich bereits aus der textlichen Fassung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, nämlich dem unmittelbaren [X.] des Satzteils "es sei denn …" an die Eingangsformulierung des § 5 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]B V ohne trennenden Absatz, dass sich dieser Satzteil nur auf Personen bezieht, die bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Eine Zuordnungsregel für die Gruppe der Personen, die schon einmal in der [X.] oder [X.] krankenversichert waren und deren Zuweisung zu einem dieser Systeme sich im Rahmen der Auffangversicherung ausschließlich nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V richtet, enthält dieser Satzteil damit nicht. Bestätigt wird dies auch durch die Entwurfsbegründung, nach der sogar beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende [X.]rankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen [X.]ostenteil verfügen, unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V fallen sollen, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (BT-Drucks 16/3100 [X.]). Hinzu kommt, dass die [X.]lägerin nach den vom [X.] festgestellten Tatsachen auch vor ihrer Scheidung nicht zu den nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst b Halbs 2 [X.]B V von der Versicherungspflicht in der [X.] ausgeschlossenen Personengruppen gehörte. So hat das [X.] weder eine aktuelle oder frühere hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit iS des § 5 Abs 5 [X.]B V noch einen Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 oder Abs 2 [X.]B V festgestellt. Insbesondere war die [X.]lägerin nach den Feststellungen des [X.] lediglich mitversicherte Ehefrau bei der Beigeladenen, was aufgrund der Satzung der Beigeladenen den Schluss erlaubt, dass sie zwar mit einem Beamten des [X.] verheiratet war, dort selbst aber nicht Beamtin war. Mangels anderweitiger Feststellungen des [X.] kann daher unterstellt werden, dass die [X.]lägerin während der [X.] ihrer Mitversicherung bei der Beigeladenen zwar für den Fall der [X.]rankheit abgesichert war, jedoch nicht selbst in der [X.] versicherungsfrei war. Vielmehr dürfte sie in eigener Person nur deshalb nicht in der [X.] versicherungspflichtig gewesen sein, weil sie bis zum 23.12.2008 keinen [X.] nach § 5 [X.]B V erfüllt hat.

e) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt am 23.12.2008, da mit Ablauf des Vortages die Rechtskraft des Scheidungsurteils (§ 705 ZPO) eintrat, womit die Ehe der [X.]lägerin aufgelöst war (§ 1564 Satz 2 BGB). Nach § 22 Abs 6 Buchst c der Satzung der Beigeladenen endete damit gleichzeitig die Mitversicherung der [X.]lägerin bei der [X.], sodass sie bereits mit Beginn des 23.12.2008 über keine anderweitige Absicherung im [X.]rankheitsfall iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V mehr verfügte. Die [X.]lägerin ist nach § 174 Abs 5 Alt 1 [X.]B V Mitglied der [X.] geworden, da sie in der [X.] zuletzt Mitglied der [X.] war.

2. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 11/09 R

12.01.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 1. April 2009, Az: S 6 KR 64/09, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 8a SGB 5 vom 26.03.2007, § 14 BEZNG, § 291 Abs 1a S 6 SGB 5, § 23 Abs 4 Nr 3 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.01.2011, Az. B 12 KR 11/09 R (REWIS RS 2011, 10565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10565

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 12 KR 17/17 R (Bundessozialgericht)

Statusfeststellungsverfahren - späterer Beginn der Versicherungspflicht - ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit …


B 12 KR 23/14 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft - Anfechtung des Versicherungsvertrags durch ein privates …


B 12 KR 10/10 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Abgrenzung - Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anwendung der Bestandsschutzregelung …


B 12 KR 4/11 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Beitragszuschuss für privat krankenversicherten Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber umfasst nicht Beiträge für freiwillige …


B 12 KR 14/11 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Ausschluss - Auffangpflichtversicherung - anderweitige Absicherung im Krankheitsfall - ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.