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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Krankenversicherung - Ausschluss - Auffangpflichtversicherung - anderweitige Absicherung im Krankheitsfall - ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE)
Eine die sog Auffangpflichtversicherung ausschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht auch bei im Inland realisierbaren Leistungsansprüchen gegen ein ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE), das im Wesentlichen den Mindestanforderungen an eine Absicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht; eine Absicherung auf dem Niveau des Basistarifs ist nicht erforderlich.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) nach § 5 Abs 1 [X.].
Die 1918 in [X.] geborene Klägerin war nach ihrer Übersiedlung in die [X.] im Jahr 1953 zunächst versicherungspflichtig beschäftigt. 1959 heiratete sie einen [X.] Soldaten und verzog in die [X.], deren (ausschließliche) Staatsangehörigkeit sie annahm. Nach dem Tod ihres Ehemannes kehrte sie 1987 nach [X.] zurück, wo sie seither nicht mehr versicherungspflichtig war. Sie besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Seit 1984 bezieht sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine [X.] Witwenrente, von der Beiträge für eine [X.] Krankenversicherung ([X.]) in Höhe von monatlich 177 US-Dollar abgezogen werden. Seit ihrer Rückkehr ist die Klägerin weder gesetzlich noch privat bei einer [X.] Versicherung kranken- oder pflegeversichert gewesen. Sie bezieht keine Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten oder Siebten Kapitel des [X.]B XII.
[X.] ist dem [X.] [X.] unterstellt und führt die medizinische Versorgung des [X.] sowie deren Angehöriger und [X.] durch. Für die Klägerin gilt ein Auslandstarif, nach dem sie neben ihren monatlichen Beiträgen einen jährlichen Eigenanteil von bis zu 3000 US-Dollar zu leisten hat. Die Versicherung deckt ambulante und stationäre Krankenbehandlung, klinische Prävention sowie Heil-, Hilfs- und Arzneimittel ab; nicht enthalten sind Zahnbehandlungen und eine Pflegeversicherung.
Die im März 2007 beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.12.2007 ab, weil die Klägerin durch [X.] über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfüge. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom [X.], Urteil des [X.] vom [X.], Urteil des L[X.] vom 19.5.2011). Das L[X.] hat die Ansicht der [X.] bestätigt: Die Klägerin habe mit [X.] einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne eines der [X.] [X.] wertungsmäßig entsprechenden Vollschutzes. Der Selbstkostenanteil sowie fehlender Schutz gegen Pflegebedürftigkeit und zahnärztlichen Behandlungsbedarf stünden dem nicht entgegen, weil Ähnliches auch in der vom Gesetzgeber als der [X.] gleichwertig angesehenen [X.] privaten Krankenversicherung ([X.]) anzutreffen sei. So gestatte etwa § 193 Abs 3 S 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag ([X.] - [X.]) zur Erfüllung der Versicherungspflicht auch Selbstbehalte bis zu 5000 Euro; dieser Betrag werde selbst bei Berücksichtigung der monatlichen Beiträge der Klägerin vorliegend nicht erreicht.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 5 Abs 1 [X.]. [X.] sei keine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" im Sinne der Regelung, denn es biete keine den Leistungen der [X.] entsprechende Vollversicherung. Das L[X.] stelle insoweit zu Unrecht auf die [X.] [X.] als Vergleichsmaßstab ab statt richtigerweise auf die [X.].
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.] vom 19. Mai 2011 und des [X.] vom 16. März 2010 sowie den Bescheid der [X.] vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2007 Mitglied der [X.] ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des L[X.].
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).
Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der beklagten [X.] sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die [X.]lägerin - an[X.] als von ihr begehrt - nicht seit [X.] der Versicherungspflicht in der [X.] unterliegt.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 [X.] iVm Abs 8a und Abs 11 [X.]B V liegen nicht vor. Die [X.]lägerin verfügt durch ihre Einbeziehung in die [X.] [X.]rankenversicherung [X.], deren Leistungen sie auch in [X.] erhält, über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall, der die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ausschließt.
1. Nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B V (eingefügt mit Wirkung vom [X.] durch das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-W[X.]> vom [X.], [X.]) sind seit [X.] in der [X.] versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall haben und - was nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] bei der [X.]lägerin der Fall ist - zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ein die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V ausschließender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall kann auch aufgrund einer ausländischen [X.]rankenversicherung bestehen (hierzu im Folgenden 2.). Dabei ist nicht erforderlich, dass diese [X.]rankenversicherung im Leistungsumfang mit demjenigen der [X.] vergleichbar ist, vielmehr reicht es aus, dass sie den qualitativen Anforderungen des § 193 Abs 3 [X.] [X.] genügt (hierzu 3.).
2. Zu den anderweitigen Ansprüchen auf Absicherung im [X.]rankheitsfall iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V zählen auch Leistungsansprüche gegen ausländische [X.]rankenversicherungen. Dies folgt aus einer an Systematik und Regelungszweck orientierten Auslegung, die durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird.
Der Wortlaut des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V selbst gibt zwar keinen Aufschluss darüber, ob auch ausländische Versicherungen als anderweitige Absicherungen in Betracht kommen, schließt dies aber auch nicht aus. Dies gilt auch für § 5 Abs 8a [X.]B V, durch den das (negative) Tatbestandsmerkmal "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall" konkretisiert wird (vgl B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]; B[X.]E 107, 177 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]9; B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.] Rd[X.]4). So bestimmt § 5 Abs 8a [X.]B V, dass nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht versicherungspflichtig ist, wer nach § 5 Abs 1 [X.] bis 12 [X.]B V versicherungspflichtig, als freiwilliges Mitglied oder nach § 10 [X.]B V versichert ist, Empfänger laufender Leistungen nach dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten [X.]apitel des [X.]B XII oder Empfänger laufender Leistungen nach § 2 [X.] ist. Dass ausländische [X.]rankenversicherungen in § 5 Abs 8a [X.]B V nicht genannt werden, steht deren Qualifizierung als anderweitige Absicherung nicht entgegen, denn die dortige Aufzählung ist nicht abschließend (stRspr des Senats, [X.]O). Systematisch ergibt sich hieraus jedoch, dass § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V erst dann eingreifen soll, wenn alle anderen denkbaren Absicherungsmöglichkeiten ausscheiden. Es handelt sich also um eine subsidiäre Absicherung (B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]0 Rd[X.]7; B[X.]E 107, 26 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.] 24; B[X.]E 107, 177 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]) für Personen, die anderenfalls die im [X.]rankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen müssten (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.]-W[X.]
3. Die Absicherung der [X.]lägerin durch [X.] genügt auch nach dem Leistungsumfang dieses Systems den Anforderungen an einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall" iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die anderweitige Absicherung qualitativ dem Versicherungsschutz in der [X.] entspricht, maßgeblich ist vielmehr ein die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 [X.] [X.] erfüllendes [X.] (hierzu a). Dieses [X.] wird durch [X.] erreicht; hierfür bedarf es weder einer Absicherung von Zahnbehandlungen und Zahnersatz noch von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung, unschädlich sind auch die Eigenanteile der [X.]lägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (hierzu b).
a) Eine anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V muss kein dem Versicherungsschutz in der [X.] entsprechendes [X.] gewährleisten. Bei fehlenden diesbezüglichen Anhaltspunkten im Wortlaut sowohl des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V als auch des - wie schon ausgeführt nicht abschließenden - § 5 Abs 8a [X.]B V folgt dies aus der gleichzeitigen Schaffung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V und des § 178a Abs 5 [X.] [X.] (dieser zum 1.1.2009 inhaltsgleich in [X.] getreten als § 193 Abs 3 [X.] [X.] idF durch Gesetz vom 23.11.2007, [X.] 2631) durch das [X.]-W[X.]. Der hiermit angestrebte Versicherungsschutz aller in [X.] lebenden Menschen (vgl erneut [X.], BT-Drucks 16/3100, [X.] zu Art 1 [X.] 2 Buchst a Doppelbuchst [X.] und [X.]; Bericht des [X.], BT-Drucks 16/4247 [X.] zu Art 43 <[X.]> [X.] <§ 178a> Abs 5) wird durch diese Regelungen ab 1.1.2009 - sofern nicht bereits eine Absicherung besteht - nach der gesetzlichen Systematik je nach rechtlicher Zuordnung entweder durch die Versicherungspflicht in der [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]B V) oder durch eine Versicherungspflicht in der ([X.]) [X.] (§ 193 Abs 3 [X.] [X.]) gewährleistet ( B[X.]E 107, 177 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]6 unter Bezugnahme auf den Allgemeinen Teil der Begründung zum [X.]-W[X.], [X.], [X.]O, [X.] f unter A.II.1.). Danach steht die jeweilige Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen gleichwertig nebeneinander, wenn auch die Versicherungspflicht in der [X.] erst später einsetzte und der hierfür vorgeschriebene Umfang der Mindestabsicherung hinter dem [X.] der [X.] zurückbleibt. Dennoch genügte dieses [X.] dem Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm formulierten Ziels einer ausreichenden Versorgung im Bedarfsfall (Bericht des [X.], BT-Drucks 16/4247 [X.] f zu Art 43 <[X.]> [X.] <§ 178a> Abs 5).
Vor diesem Hintergrund können an eine "anderweitige Absicherung" iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 [X.] [X.]. Wegen der subsidiären Ausgestaltung des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V wie auch des § 193 Abs 3 [X.] [X.] kann mit Rücksicht auf den dargestellten historischen und systematischen [X.]ontext insbesondere nicht angenommen werden, dass mit der Einführung der Versicherungspflicht Absicherungen außerhalb von [X.] und [X.], die die Mindestvoraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] bereits erfüllten, abgelöst und durch die Versicherung in der [X.] oder der [X.] ersetzt werden sollten. Hierfür spricht vor allem auch die nicht auf Verträge in der [X.] beschränkte (vgl [X.] Urteil vom [X.] - IV ZR 125/11 - [X.], 752) Altvertragsregelung des § 193 Abs 3 [X.] [X.], wonach ein vor dem [X.] vereinbarter [X.]rankheitskostenversicherungsvertrag den Anforderungen an die Erfüllung der Versicherungspflicht genügt, unabhängig davon, ob die tariflichen [X.]-Leistungen, welche dem Versicherungsnehmer gewährt werden, den gesetzlichen Mindestumfang nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] abdecken (vgl [X.] Urteil vom [X.], [X.]O).
Der Ansicht der [X.]lägerin, die unter Hinweis auf [X.]ommentarliteratur ([X.] [X.]/[X.], [X.]B V, 3. Aufl 2012, § 5 Rd[X.] 61; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 5 Rd[X.] 474a, Stand Einzelkommentierung 02/13) meint, eine anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V könne nur dann anerkannt werden, wenn diese einen "Vollschutz" vermittele, ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen (jedenfalls für die [X.] ab 1.1.2009 im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 5 [X.]B V Rd[X.]62, Stand Einzelkommentierung August 2012). Dem steht nicht entgegen, dass Unternehmen der Versicherungswirtschaft bereits seit 1.7.2007 nach § 315 [X.]B V und seit 1.1.2009 nach § 12 Abs 1a Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - [X.] - (beide Regelungen ebenfalls eingefügt durch das [X.]-W[X.], [X.]O, dort Art 1 [X.] bzw Art 44 [X.] 5 Buchst b) einem [X.]ontrahierungszwang in Bezug auf einen am Leistungsumfang der [X.] orientierten Standard- bzw Basistarif unterliegen. In diesem Tarif können ua Personen Versicherung verlangen, die weder in der [X.] versichert oder versicherungspflichtig sind, einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, eine Beihilfeberechtigung oder vergleichbare Ansprüche - bzw hierzu nicht nur ergänzenden Versicherungsschutz zur Erfüllung der Versicherungspflicht benötigen - noch Ansprüche nach dem [X.] oder dem [X.], [X.], Sechsten und Siebten [X.]apitel [X.]B XII haben und auch nicht über eine private [X.]rankheitsvollversicherung verfügen (§ 315 Abs 1 [X.]B V) bzw nicht bereits eine private [X.]rankheitskostenversicherung mit einem in [X.] zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Abs 3 [X.] genügt (§ 12 Abs 1b [X.]). Dieser Verpflichtung des Versicherungsunternehmens steht nämlich keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber, eine solche [X.]rankenversicherung im Standard- bzw Basistarif auch abzuschließen. Vielmehr ist es zur Erfüllung der Versicherungspflicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Versicherung die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 [X.] [X.] erfüllt, dh, dass sie unter Einhaltung bestimmter Selbstbeteiligungsgrenzen ambulante und stationäre Heilbehandlung abdeckt, wodurch das [X.] der [X.] nicht erreicht wird.
b) Durch [X.] werden die Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] erfüllt, weswegen die [X.]lägerin mit dieser Versicherung über einen die Versicherungspflicht in der [X.] ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V verfügt. Denn [X.] deckt nach den Feststellungen des [X.], an die der Senat mangels hierauf bezogener zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 163 [X.]G), ua die [X.]osten für ambulante und stationäre [X.]rankenbehandlung ab. Eine Absicherung von Zahnbehandlungen oder Zahnersatz ist für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] hingegen ebenso wenig erforderlich (hierzu [X.]) wie eine Absicherung von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung (hierzu [X.]); unschädlich sind auch die Eigenanteile der [X.]lägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (hierzu [X.]).
[X.]) Durch Leistungen ua für die [X.]osten für ambulante und stationäre [X.]rankenbehandlung erreicht [X.] das nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] maßgebliche Mindestsicherungsniveau. Nach dieser Norm muss eine der Versicherungspflicht genügende [X.]rankheitskostenversicherung mindestens eine [X.]ostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen; eine [X.]ostenerstattung für Zahnbehandlungen und Zahnersatz ist hingegen nicht erforderlich. Mit den Begriffen ambulante und stationäre Heilbehandlung wird bewusst an Begriffe aus dem Tarifrecht der [X.] angeknüpft (vgl Bericht des [X.], BT-Drucks 16/4247 S 67 zu Art 43 <[X.]> [X.] <§ 178a> Abs 5), die in § 12 [X.]alkulationsverordnung - [X.]alV - (vom 18.11.1996, [X.] 1783) verwendet werden: Dort wiederum wird in Abs 1 ua zwischen ambulanter Heilbehandlung ([X.]), stationärer Heilbehandlung ([X.] 2) und Zahnbehandlungen und Zahnersatz ([X.] 3) unterschieden. Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz fallen demnach nicht unter die Begriffe ambulante und stationäre Heilbehandlung und gehören daher nicht zum geforderten Mindestumfang einer [X.]rankheitskostenversicherung nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] (so auch [X.], [X.] der privaten [X.]rankenversicherung <[X.]> durch die Gesundheitsreform, 2008, [X.]; [X.], Private [X.]rankenversicherung, 2010, § 193 [X.] Rd[X.]01; [X.]/[X.], [X.], 580, 581; [X.]/[X.], [X.], 593, 596 mwN; dies, Das Neue [X.] kompakt, 4. Aufl 2010, [X.] Rd[X.]24; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl 2010, § 193 Rd[X.]1 mwN; [X.] in Looschel[X.]/Pohlmann, [X.]-[X.]ommentar, 2. Aufl 2011, § 193 Rd[X.] 8 mwN; [X.] in [X.]/[X.], Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl 2011, § 193 Rd[X.]8 f). Angesichts der eindeutigen Bezugnahme auf § 12 Abs 1 [X.] [X.] und 2 [X.]alV in den Gesetzesmaterialien (vgl Bericht des [X.], BT-Drucks 16/4247, [X.]O) lässt sich dem nicht mit Erfolg das - primär sozialpolitisch zu verortende - Argument entgegenhalten, das dort ebenfalls genannte Ziel, die Inanspruchnahme steuerfinanzierter st[X.]tlicher Leistungen wegen eines nicht ausreichenden Versicherungsschutzes im [X.]rankheitsfall zu verhindern ([X.]O, [X.]; diesen Aspekt betonend etwa [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 5 Rd[X.] 474a, Stand Einzelkommentierung 2/13), werde durch die mangelnde Berücksichtigung von Zahnbehandlungen und Zahnersatz verfehlt, weil diese häufig sehr kostenintensiv seien und daher die Finanzkraft vieler Menschen überstiegen.
[X.]) Das nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] maßgebliche Mindestsicherungsniveau wird auch nicht dadurch unterschritten, dass die [X.]lägerin durch [X.] keinen Schutz gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit erhält. Denn die in § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V allein geregelte Versicherungspflicht in der [X.] verlangt nur einen fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung "im [X.]rankheitsfall". Die Absicherung im Pflegefall und darauf bezogene Leistungen der Pflegeversicherung fallen nicht hierunter; vielmehr sieht der Gesetzgeber hierfür eine gegenüber der Versicherungspflicht in der [X.] oder [X.] (vgl hierzu § 23 Abs 1 [X.] [X.]B XI) verselbstständigte Pflegeversicherungspflicht vor, die - bezogen auf den vorliegenden [X.]ontext - nach § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B XI erst eingreift, wenn - insoweit vorgreiflich - eine Versicherungspflicht in der [X.] nach § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V besteht. Von der (befristeten) Beitrittsmöglichkeit zur Pflegeversicherung nach § 26a Abs 1 [X.]B XI hat die [X.]lägerin im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
[X.]) Auch die Belastung der [X.]lägerin mit Beiträgen in Höhe von 177 US-Dollar monatlich (entspricht zur [X.] der Entscheidung durch den [X.]) und Selbstkostenanteilen von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (entspricht ca 2300 Euro) führt nicht dazu, dass das maßgebliche Mindestsicherungsniveau nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] verfehlt wird. Denn selbst unter Einbeziehung der von der [X.]lägerin für ihre Absicherung zu leistenden monatlichen Beiträge liegt die jährliche finanzielle Eigenbelastung im Rahmen der Absicherung gegen die [X.]osten ambulanter und stationärer Heilbehandlungen durch [X.] mit rund 3920 Euro deutlich unter dem nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] noch statthaften Höchstbetrag von 5000 Euro. Insoweit nicht zu berücksichtigen sind die [X.]osten, die die [X.]lägerin monatlich für Pflegeleistungen aufwendet, denn der Höchstbetrag des § 193 Abs 3 [X.] [X.] bezieht sich nur auf Leistungen der [X.]rankenversicherung.
4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.
Meta
20.03.2013
Urteil
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Halle (Saale), 16. März 2010, Az: S 16 KR 73/08, Urteil
§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a SGB 5, § 193 Abs 3 S 1 VVG 2008, § 12 Abs 1 KalV
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 14/11 R (REWIS RS 2013, 7207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7207
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