(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
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