Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 10/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 6958

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Abgrenzung - Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB 5 - Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung ist verfassungsgemäß)


Leitsatz

Der Bestandsschutz für Arbeiter und Angestellte, die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren, gilt ausschließlich für den Fall, dass die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Inkrafttretens verschärfter Voraussetzungen an diesem Tage entfallen wäre.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Dem Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des [X.]n in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) ab 1.1.2008. Umstritten ist, ob der [X.] trotz seines Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ([X.]) im [X.] nach § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V in der bis zum 30.12.2010 gültigen Fassung durch Art 1 [X.] 3 Buchst e [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetz ([X.]-W[X.] vom [X.], [X.]; aufgehoben durch Art 1 [X.] c [X.]-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010, [X.] 2309) weiter versicherungsfrei blieb.

2

Der 1969 geborene [X.] ist bei den Klägern als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Bis 31.12.2005 war er versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Da sein Arbeitsentgelt im Jahr 2005 die [X.] überschritt, versicherte er sich ab 1.1.2006 privat bei dem Kläger zu 1. in der privaten Krankenversicherung ([X.]). Im Dezember 2006 wurde sein Arbeitsentgelt für das [X.] auf 52 111 Euro geschätzt, tatsächlich erzielte er 41 452 Euro und lag damit unterhalb der [X.]. Für das [X.] schätzten die Kläger das Arbeitsentgelt des [X.]n auf 39 789,85 Euro, wodurch die [X.] erneut unterschritten wurde. Mit Bescheid vom 14.3.2008 stellte die Beklagte gegenüber den Klägern als Arbeitgeber fest, dass der [X.] "ab 01.01.2008 versicherungspflichtig anzumelden" sei. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zurück.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.6.2009), das L[X.] die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 1.4.2010): Der [X.] sei nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V versicherungspflichtig und nicht nach § 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V versicherungsfrei, da er für das [X.] die [X.] nicht überschritten habe. § 6 Abs 9 [X.]B V greife nicht ein, da der [X.] zwar am Stichtag privat krankenversichert gewesen sei, sein Einkommen aber ab 1.1.2008 unter der [X.] gelegen habe. Diese Regelung enthalte einen Bestandsschutz nur für diejenigen Arbeiter und Angestellten, die am [X.] privat versichert gewesen seien und zu diesem Zeitpunkt - anders als nach § 6 Abs 1 [X.] 1 idF des [X.]-W[X.] erforderlich - noch nicht in drei aufeinander folgenden Jahren die [X.] überschritten hätten. Eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass ein Bestandsschutz auf Dauer für alle zum Stichtag privat versicherten Arbeiter und Angestellten gelte, scheide aus.

4

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 6 Abs 9 [X.]B V iVm Art 14 GG, Art 2 GG und Art 20 GG. Der [X.] erfülle den Tatbestand des § 6 Abs 9 [X.]B V, insbesondere habe er ab 2008 keinen "anderen Tatbestand der Versicherungspflicht" im Sinne dieser Vorschrift erfüllt. "Tatbestand" beziehe sich auf § 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V, weshalb das Unterschreiten der [X.] nicht ein "anderer" Tatbestand sein könne. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 9 [X.]B V gelte Bestandsschutz für Personen, die am [X.] privat krankenversichert gewesen seien, unabhängig davon, ob und inwieweit sie in der bestandsgeschützten Beschäftigung die [X.] unterschritten. Nach den Gesetzesmaterialien solle Bestandsschutz für die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsverhältnisse gewährt werden. Der so erworbene Bestandsschutz des [X.]n sei gemäß Art 14 GG eigentumsgeschützt und dürfe nicht rückwirkend angetastet werden. Die Regelung sei Ausdruck angestrebter Kontinuität einer Versicherung in [X.] oder [X.], wie sie [X.] auch der Fortsetzung einer unmittelbar vor dem Bezug von [X.] ([X.]) bestehenden privaten Versicherung oder dem Basistarif in der [X.] zugrunde liege. Die den Wortlaut des § 6 Abs 9 [X.]B V erweiternde Auslegung des [X.] und L[X.] greife zudem unzulässig in die allgemeine Handlungsfreiheit ein.

5

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 1. April 2010 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 26. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der [X.] ab dem 1. Januar 2008 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass der [X.] auch ohne die Rechtsänderungen durch das [X.]-W[X.] zum 1.1.2008 versicherungspflichtig geworden wäre. Insofern bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bereits kein Bedürfnis für eine Bestandsschutzregelung zugunsten des [X.]n.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Zu Re[X.]ht hat das [X.] ihre Berufung gegen den ihre Klage abweisenden Geri[X.]htsbes[X.]heid des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte in den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden festgestellt, dass der Beigeladene ab 1.1.2008 versi[X.]herungspfli[X.]htig in der [X.] ist (hierzu 1.).

9

Der Beigeladene übt seit 1.1.2008 (wie bereits in der [X.] zuvor) als Außendienstmitarbeiter der Kläger eine Bes[X.]häftigung iS von § 7 [X.]B IV aus, derentwegen er - was zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht umstritten ist - grundsätzli[X.]h na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V der Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der [X.] unterliegt. Jedenfalls während des [X.]raums bis zur letzten mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] am 1.4.2010, die den für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage dur[X.]h den Senat maßgebli[X.]hen [X.]punkt bildet (vgl B[X.]E 61, 203, 205 = [X.] 4100 § 168a [X.]; B[X.] Urteil vom 21.12.2011 - [X.] KR 22/09 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.] 4-2500 § 240 [X.] vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33a und § 55 Rd[X.] jeweils mwN), war er ni[X.]ht na[X.]h § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V (hierzu 2.) oder § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V (hierzu 3.) versi[X.]herungsfrei.

1. Der kombinierte Anfe[X.]htungs- und (negative) Feststellungsantrag der Kläger war zulässig, weil die Beklagte mit Bes[X.]heid vom 14.3.2008 ihnen als Arbeitgeber gegenüber die Versi[X.]herungspfli[X.]ht des Beigeladenen in der [X.] ab 1.1.2008 dur[X.]h Verwaltungsakt festgestellt hat. Hiervon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Ents[X.]heidend ist insoweit, ob iS von § 31 S 1 [X.]B X eine Regelung mit Re[X.]htswirkung na[X.]h außen getroffen wird. Dabei ist für die Auslegung des Bes[X.]heids maßgebend, wie der Empfänger ihn verstehen durfte. Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berü[X.]ksi[X.]htigt, wel[X.]he die Behörde erkennbar in ihre Ents[X.]heidung einbezogen hat (vgl zB B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.]8 mwN). Dass der Bes[X.]heid vom 14.3.2008 ein Verwaltungsakt war, ist bereits dem Hinweis auf die Mögli[X.]hkeit des Widerspru[X.]hs zu entnehmen. Glei[X.]hzeitig folgt aus der von der Beklagten gewählten Formulierung, wona[X.]h der Beigeladene "ab 01.01.2008 versi[X.]herungspfli[X.]htig anzumelden" sei, (no[X.]h) mit hinrei[X.]hender Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 [X.]B X), dass Gegenstand des feststellenden Verwaltungsaktes ni[X.]ht nur die Meldepfli[X.]ht des klagenden Arbeitgebers na[X.]h § 28a [X.]B IV sondern die Versi[X.]herungspfli[X.]ht des Beigeladenen war. Dabei ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der weitere Bes[X.]heidtext auss[X.]hließli[X.]h die Versi[X.]herungspfli[X.]ht des Beigeladenen betrifft und die Beklagte na[X.]h den Feststellungen des [X.] hiermit auf ein vorangegangenes S[X.]hreiben der Kläger reagierte, in dem diese die Versi[X.]herungspfli[X.]ht des Beigeladenen in Abrede gestellt hatten.

2. Der hier von der Beklagten als Trägerin der [X.] festgestellten Krankenversi[X.]herungspfli[X.]ht des Beigeladenen stand der Tatbestand des § 6 Abs 1 [X.] Halbs 1 [X.]B V in der hier anzuwendenden, bis zum 30.12.2010 geltenden Fassung dur[X.]h das [X.]-W[X.] (vom [X.], [X.]) ni[X.]ht entgegen, demzufolge Arbeiter und Angestellte versi[X.]herungsfrei sind, deren regelmäßiges [X.] die [X.] na[X.]h den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Dana[X.]h war der [X.] ni[X.]ht versi[X.]herungsfrei, denn sein für dieses Jahr prognostiziertes Entgelt (zur Maßgebli[X.]hkeit des prognostizierten Entgelts vgl B[X.] B[X.]E 23, 129 = [X.] Nr 49 zu § 165 RVO; B[X.]E 24, 262 = [X.] [X.]0 zu § 165 RVO; B[X.] [X.] [X.]9 zu § 165 RVO; B[X.] [X.] 2200 § 165 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 6 [X.]; [X.], NZ[X.]008, 173, 176 ff; vgl zu § 5 Abs 2 S 1 Halbs 1 [X.] [X.]B VI iVm § 8 Abs 1 und 3 [X.]B IV B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - [X.] R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.] mwN) lag mit 39 789,85 Euro unterhalb der [X.] für 2008 in Höhe von 48 150 Euro (§ 6 Abs 6 [X.]B V iVm § 4 Abs 1 Sozialversi[X.]herungs-Re[X.]hengrößenverordnung 2008). Unabhängig davon, wie si[X.]h das [X.] des Beigeladenen in den folgenden Jahren tatsä[X.]hli[X.]h entwi[X.]kelte - diesbezügli[X.]he Feststellungen des [X.] waren ni[X.]ht erforderli[X.]h -, konnte Versi[X.]herungsfreiheit wegen Übers[X.]hreitens der [X.] na[X.]h der damaligen Re[X.]htslage frühestens wieder zum 1.1.2012 eintreten. Selbst na[X.]h Wiederherstellung der vorherigen Re[X.]htslage dur[X.]h § 6 Abs 1 [X.] 4 idF des [X.]-Finanzierungsgesetzes (vom 22.12.2010 ) mit Wirkung zum 31.12.2010 (vgl Art 1 [X.] [X.] des Gesetzes), konnte Versi[X.]herungsfreiheit frühestens ab 1.1.2011 eintreten (vgl hierzu [X.] in [X.] Komm, Stand der Einzelkommentierung April 2011, § 6 [X.]B V Rd[X.]0 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.]-Finanzierungsgesetz, BT-Dru[X.]ks 17/3040 [X.] zu Art 15 Abs 5; siehe au[X.]h BT-Dru[X.]ks ebenda, [X.] zu Art 1 [X.] a).

3. Der Beigeladene blieb entgegen der Ansi[X.]ht der Kläger au[X.]h ni[X.]ht aufgrund eines "Bestandss[X.]hutzes" na[X.]h § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V idF des [X.]-W[X.] über den 31.12.2007 hinaus versi[X.]herungsfrei.

Dana[X.]h bleiben Arbeiter und Angestellte, die ni[X.]ht die Voraussetzungen na[X.]h § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V erfüllen und die am [X.] wegen Übers[X.]hreitens der [X.] bei einem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversi[X.]herung versi[X.]hert waren oder - vorliegend ni[X.]ht eins[X.]hlägig - die vor diesem Tag die Mitglieds[X.]haft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversi[X.]herungsunternehmen zu we[X.]hseln, versi[X.]herungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versi[X.]herungspfli[X.]ht erfüllen. Der Beigeladene war seit 1.1.2006 und aufgrund eines für 2007 prognostizierten [X.] oberhalb der [X.] au[X.]h no[X.]h am [X.] wegen Übers[X.]hreitens der [X.] bei einem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen, nämli[X.]h dem Kläger zu 1., versi[X.]hert. Au[X.]h erfüllte der Beigeladene zu diesem [X.]punkt keinen anderen Tatbestand der Versi[X.]herungspfli[X.]ht als den des Wegfalls der Versi[X.]herungsfreiheit für Angestellte (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]B V) mit einem regelmäßigen [X.], das die [X.] no[X.]h ni[X.]ht in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstieg; die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 [X.] [X.]B V (Unters[X.]hreiten der [X.] infolge deren Erhöhung bei unverändertem Entgelt) erfüllte er unstreitig ni[X.]ht. Dabei kann offenbleiben, ob es si[X.]h - wozu das [X.] auf Grundlage seiner Re[X.]htsauffassung keine Feststellungen treffen musste - bei der Versi[X.]herung des Beigeladenen bei dem Kläger zu 1. um eine substitutive Versi[X.]herung handelte. Denn § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V ist eine Übergangsregelung allein für die Fälle, in denen ohne diese Regelung am [X.] infolge der ab diesem Tage wirkenden Änderung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V dur[X.]h das [X.]-W[X.] die Versi[X.]herungsfreiheit entfallen wäre. Auf den Eintritt von Versi[X.]herungspfli[X.]ht zu einem späteren [X.]punkt aus anderen Gründen ist § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V von vornherein ni[X.]ht anwendbar. Dies ergibt zwar no[X.]h ni[X.]ht die Auslegung des § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V anhand des Wortlauts (hierzu a), jedo[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Systematik und des hieraus abzuleitenden Regelungszwe[X.]ks (hierzu b) sowie der Gesetzesmaterialien (hierzu [X.]). Au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Erwägungen gebieten kein anderes Auslegungsergebnis (hierzu d).

a) Der Wortlaut des § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V ist hinsi[X.]htli[X.]h des von den Klägern behaupteten dauerhaften Auss[X.]hlusses einer Versi[X.]herungspfli[X.]ht bei Absinken des [X.] unter die [X.] ni[X.]ht eindeutig. Zu Re[X.]ht verweisen die Kläger darauf, dass si[X.]h na[X.]h dem Wortlaut der Norm die Wendung "Tatbestand der Versi[X.]herungspfli[X.]ht" vermittelt dur[X.]h das Wort "anderen" auf die vorhergehenden Satzteile bezieht. Da die vorhergehenden Satzteile keinen Tatbestand der Versi[X.]herungspfli[X.]ht im te[X.]hnis[X.]hen Sinne - insbesondere des § 5 [X.]B V - bezei[X.]hnen, bleibt dabei offen, was genau den damit in Bezug genommenen "Tatbestand" bildet. Dies könnten die Versi[X.]herungspfli[X.]ht der "Arbeiter und Angestellte(n)" im Sinne des § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, das Ni[X.]hterfüllen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V oder au[X.]h die allein dur[X.]h die Änderung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V zum [X.] grundsätzli[X.]h eingetretene Versi[X.]herungspfli[X.]ht sein. Der Wortlaut ist diesbezügli[X.]h offen, so dass weitere Auslegungsmethoden heranzuziehen sind. Eindeutig ist der Wortlaut allerdings insoweit, als jedenfalls der letzte Satzteil des § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V die Mögli[X.]hkeit der Beendigung des Bestandss[X.]hutzes vorsieht. Ein unabänderli[X.]her Fortbestand der am [X.] bestehenden Versi[X.]herungsfreiheit wird dur[X.]h diese Übergangsregelung - anders als die Kläger in der Revisionsbegründung stellenweise nahelegen - gerade ni[X.]ht angeordnet.

b) Mit Bli[X.]k auf die innere Systematik des § 6 [X.]B V und den [X.] des [X.]-W[X.] kann ni[X.]ht angenommen werden, dass dur[X.]h § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V andere Tatbestände des Eintritts der Versi[X.]herungspfli[X.]ht ausges[X.]hlossen werden sollten als das Fehlen des ab [X.] erforderli[X.]hen Übers[X.]hreitens der [X.] in bereits drei aufeinander folgenden Kalenderjahren zu diesem Datum.

So bestätigt zunä[X.]hst die Stellung des § 6 Abs 9 [X.]B V na[X.]h der als Übergangsregelung zum Beitragssatzsi[X.]herungsgesetz (vom [X.], [X.]) ges[X.]haffenen besonderen [X.] des [X.] am Ende der Norm dessen Charakter als Übergangsregelung. Der Bezug auf § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V und die Verhältnisse am [X.], dem Tag der dritten Lesung des [X.]-W[X.], ma[X.]ht deutli[X.]h, dass die Regelung die an diesem Tage eingetretenen Folgen der Änderung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V dur[X.]h das [X.]-W[X.] betrifft. Diese bestanden für den in Abs 9 genannten Personenkreis allein darin, dass ohne die Übergangsregelung eine bereits bestehende Versi[X.]herungsfreiheit entfallen wäre, weil das [X.] dieser Personen ni[X.]ht mindestens in allen drei vorangegangenen Jahren über der [X.] lag, sondern nur in den Jahren 2005 und 2006 oder sogar auss[X.]hließli[X.]h im Jahre 2006. Bezügli[X.]h des si[X.]h hieraus ableitenden Regelungszwe[X.]ks ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung einer Bestandss[X.]hutzregelung in diesem Zusammenhang in erster Linie den Personenkreis berü[X.]ksi[X.]htigen musste, der dur[X.]h die Vers[X.]härfung der gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für den Eintritt von Versi[X.]herungsfreiheit in einem Vertrauenstatbestand, hier in einem bereits bestehenden Re[X.]htsverhältnis, betroffen war. Dies waren die na[X.]h alter Re[X.]htslage wegen Übers[X.]hreitens der [X.] versi[X.]herungsfreien Arbeitnehmer, wel[X.]he bereits privat versi[X.]hert waren oder im Hinbli[X.]k auf ein privates Krankenversi[X.]herungsverhältnis ihre Mitglieds[X.]haft in der [X.] s[X.]hon gekündigt hatten, und deren Versi[X.]herungsverhältnis im ersten Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden wäre (vgl [X.] 123, 186, 233 f = [X.] 4-2500 § 6 [X.] Rd[X.]1 ). Dur[X.]h das [X.]-W[X.] ni[X.]ht geändert wurde hingegen die erste Voraussetzung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V, wona[X.]h Versi[X.]herungsfreiheit nur dann besteht, wenn das regelmäßige [X.] die [X.] au[X.]h aktuell "übersteigt", weshalb anderenfalls erneut Versi[X.]herungspfli[X.]ht einsetzt, sofern ni[X.]ht na[X.]h § 8 Abs 1 [X.] [X.]B V - dessen Voraussetzungen hier (wie bes[X.]hrieben) ni[X.]ht vorliegen - eine Befreiung von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht erfolgt. Wegen dieser unverändert fortbestehenden Re[X.]htslage war eine Übergangsregelung mit dem Ziel des Auss[X.]hlusses erneuter Versi[X.]herungspfli[X.]ht bei absinkendem [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h; ein entspre[X.]hender Regelungszwe[X.]k des § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V kann daher ni[X.]ht unterstellt werden.

[X.]) Die Bes[X.]hränkung des Regelungsgehalts des § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V allein auf die Fälle, in denen ohne diese Regelung am [X.] wegen der Änderung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V dur[X.]h das [X.]-W[X.] die Versi[X.]herungsfreiheit entfallen wäre, wird au[X.]h dur[X.]h die Gesetzesmaterialien bestätigt.

Na[X.]h der Entwurfsbegründung sollte die Regelung si[X.]herstellen, dass Arbeitnehmer, die bereits vor dem Tag der ersten Lesung (auf Empfehlung des Auss[X.]husses für Gesundheit - 14. Auss[X.]huss - dur[X.]h den Tag der dritten Lesung, den [X.], ersetzt; siehe Bes[X.]hlussempfehlungen des Auss[X.]husses für Gesundheit, BT-Dru[X.]ks 16/4200 S 11, 213 und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit, BT-Dru[X.]ks 16/4247 S 30, 71) bei einem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversi[X.]herung versi[X.]hert waren oder vor diesem Sti[X.]htag ihre Krankenversi[X.]herung in der [X.] beendet hatten und beim We[X.]hsel aus der [X.] in die [X.] no[X.]h ni[X.]ht in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die [X.] übers[X.]hritten hatten, aus Gründen des Bestandss[X.]hutzes weiterhin versi[X.]herungsfrei blieben. Die Versi[X.]herungsfreiheit sollte na[X.]h den allgemeinen Regeln enden, wenn ein Tatbestand der Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der [X.] erfüllt wird (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.]-W[X.], BT-Dru[X.]ks 16/3100 [X.] zu Art 1 Nr 3 Bu[X.]hst e). Dana[X.]h war ein Bestandss[X.]hutz auss[X.]hließli[X.]h im Hinbli[X.]k auf die am [X.] eintretenden Folgen der mit Wirkung ab diesem Tag neu in den Tatbestand des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V aufgenommenen Voraussetzung eines dreijährigen Übers[X.]hreitens der [X.], ni[X.]ht aber bezügli[X.]h der Beendigungstatbestände der Versi[X.]herungsfreiheit vorgesehen. Dass na[X.]h der Vorstellung der Entwurfsverfasser ein Absinken des [X.] unter die [X.] au[X.]h weiterhin zum (erneuten) Eintritt von Versi[X.]herungspfli[X.]ht führen sollte, verdeutli[X.]ht au[X.]h die Begründung zur Neufassung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V, wona[X.]h die Ents[X.]heidung für eine private Absi[X.]herung (nur) "bei unveränderten Lebensverhältnissen dauerhaft" sein sollte (Gesetzentwurf, aaO, [X.] zu Art 1 Nr 3 Bu[X.]hst a).

Soweit die Kläger insbesondere unter verkürzter Wiedergabe der Begründung des Gesetzentwurfs § 6 Abs 9 [X.]B V als Bestandss[X.]hutzregelung für am [X.] privat krankenversi[X.]herte Personen verstehen, kann das von ihnen gewüns[X.]hte Auslegungsergebnis (Fortgeltung der Versi[X.]herungsfreiheit au[X.]h bei Unters[X.]hreiten der [X.] zu einem späteren [X.]punkt) hieraus ni[X.]ht hergeleitet werden: Bestandss[X.]hutz infolge einer Re[X.]htsänderung kommt den hiervon Betroffenen allenfalls im Umfang der zuvor innegehabten Re[X.]htsstellung zu. Eine Ausweitung dieser Re[X.]htsstellung ist damit regelmäßig ni[X.]ht verbunden. Einer sol[X.]hen Ausweitung käme es jedo[X.]h glei[X.]h, wenn die vor (und na[X.]h) der Änderung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V dur[X.]h das [X.]-W[X.] unter dem Vorbehalt des Absinkens des [X.] unter die [X.] stehende Versi[X.]herungsfreiheit na[X.]h Auslegung der Kläger dur[X.]h § 6 Abs 9 [X.]B V vollständig von der künftigen Entwi[X.]klung des [X.] eines Arbeiters oder Angestellten gelöst würde. Ein hieraus folgender dauerhafter Auss[X.]hluss der am [X.] wegen Übers[X.]hreitens der [X.] privat krankenversi[X.]herten Personen von der [X.] ist - wie aufgezeigt - in den Gesetzesmaterialien ni[X.]ht angelegt. Er ist au[X.]h ni[X.]ht mit dem hieraus und aus der Gesetzessystematik abzuleitenden Regelungszwe[X.]k zu vereinbaren, diesen Personenkreis nur wegen der in § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V neu eingefügten Voraussetzung eines dreijährigen Übers[X.]hreitens der [X.] der an diesem Tage grundsätzli[X.]h eintretenden Versi[X.]herungspfli[X.]ht glei[X.]hwohl ni[X.]ht zu unterwerfen.

Dass [X.] und Her" zwis[X.]hen [X.] und [X.] generell ni[X.]ht gewüns[X.]ht und deshalb dur[X.]h § 6 Abs 9 [X.]B V den Betroffenen ein dauerhafter Bestandss[X.]hutz in Form des [X.] der Versi[X.]herungsfreiheit au[X.]h bei einem späteren Unters[X.]hreiten der [X.] eingeräumt werden sollte, lässt si[X.]h entgegen dem Vorbringen der Kläger au[X.]h ni[X.]ht unter Hinweis auf den ebenfalls dur[X.]h das [X.]-W[X.] eingeführten § 5 Abs 5a [X.]B V herleiten. Dana[X.]h wurde wegen Bezugs von [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]a [X.]B V versi[X.]herungspfli[X.]htig, wer unmittelbar zuvor privat krankenversi[X.]hert war oder weder gesetzli[X.]h no[X.]h privat krankenversi[X.]hert war und zu den hauptberufli[X.]h Selbstständigen oder zu den na[X.]h § 6 Abs 1 oder 2 versi[X.]herungsfreien Personen gehörte oder bei Ausübung seiner berufli[X.]hen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Zutreffend verweisen die Kläger darauf, dass die Verfasser des Entwurfs zum [X.]-W[X.] vor dem Hintergrund des glei[X.]hzeitig eingeführten Basistarifs in der [X.] eine Einbeziehung von [X.]-Beziehern, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der [X.] versi[X.]hert waren, in die [X.] ni[X.]ht für erforderli[X.]h hielten (Gesetzentwurf zum [X.]-W[X.], aaO, BT-Dru[X.]ks 16/3100 [X.] f zu Art 1 [X.] b). Hintergrund dieser Regelung war aber ni[X.]ht der generelle Auss[X.]hluss eines We[X.]hsels von der [X.] in die [X.], sondern die Absi[X.]ht einer glei[X.]hmäßigeren Lastenverteilung zwis[X.]hen beiden Systemen (Gesetzentwurf, ebenda). Hiergegen bestehen von Re[X.]hts wegen keine Bedenken. Bei der damit beabsi[X.]htigten Si[X.]herung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der [X.] handelt es si[X.]h um einen überragend wi[X.]htigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberis[X.]hes Ziel (vgl [X.] 123, 186, 264 f = [X.] 4-2500 § 6 [X.] Rd[X.]33 mwN). Der Gesetzgeber darf den Kreis der Pfli[X.]htversi[X.]herten nämli[X.]h so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeins[X.]haft erforderli[X.]h ist. Er hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl [X.], aaO, [X.] bzw Rd[X.]29 mwN). Hierzu war die generelle Zuordnung von Personen, deren [X.] unter die [X.], jedo[X.]h ni[X.]ht bis in den Berei[X.]h der Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]B II absinkt, zum Kreis der Pfli[X.]htversi[X.]herten und die differenzierte Betra[X.]htung bei Personen, die zu [X.]-Beziehern werden, au[X.]h geeignet, denn die Beiträge der ersten Gruppe liegen regelmäßig über denen der zweiten Gruppe (vgl § 232a Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V); deren Beiträge werden zudem ni[X.]ht von ihnen selbst, sondern vom [X.] getragen (vgl § 251 Abs 4 [X.]B V).

d) S[X.]hließli[X.]h gebieten au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Erwägungen ni[X.]ht die von den Klägern befürwortete weite Auslegung des § 6 Abs 9 [X.]B V. Insbesondere hat das [X.] bereits festgestellt, dass die dur[X.]h das [X.]-W[X.] vorgenommene Bes[X.]hränkung der Mögli[X.]hkeit zum We[X.]hsel in die [X.] bei Übers[X.]hreiten der [X.] gem § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V betroffene Versi[X.]herte ni[X.]ht in ihrem Grundre[X.]ht aus Art 2 Abs 1 GG verletzt (vgl [X.] 123, 186, 262 ff = [X.] 4-2500 § 6 [X.] Rd[X.]27 ff) und dass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versi[X.]herungsunternehmen gere[X.]htfertigt ist, soweit diese dur[X.]h § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V betroffen sind (vgl [X.], aaO, [X.] bzw Rd[X.]37; vgl au[X.]h [X.] [X.] 4-2500 § 5 [X.], dort au[X.]h zum fehlenden Eigentumseingriff dur[X.]h Änderungen in der Abgrenzung zwis[X.]hen [X.] und [X.] dur[X.]h Erhöhung der [X.]).

Die vorliegend allein streitgegenständli[X.]he zum 1.1.2008 na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V eingetretene Versi[X.]herungspfli[X.]ht des Beigeladenen verstößt trotz des dur[X.]h das [X.]-W[X.] für alle Einwohner ohne Absi[X.]herung im Krankheitsfall eingeführten Versi[X.]herungss[X.]hutzes in der [X.] (§ 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V) oder der [X.] 193 Abs 3 bis 7 [X.]) au[X.]h in Verbindung mit der Einführung des Basistarifs in der [X.] ni[X.]ht gegen Art 2 Abs 1 GG. Das Grundre[X.]ht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist zwar betroffen, wenn der Gesetzgeber Personen der Pfli[X.]htversi[X.]herung in einem System der [X.] Si[X.]herheit unterwirft (stRspr vgl [X.] 109, 96, 109 f = [X.] 4-5868 § 1 [X.] RdNr 34 ff mwN). Dies gilt au[X.]h für die Begründung der Pfli[X.]htmitglieds[X.]haft mit [X.] in der [X.] (vgl [X.] 115, 25, 42 = [X.] 4-2500 § 27 [X.] Rd[X.]8 f), die hier dur[X.]h [X.]esgesetz (§ 5 Abs 1 [X.], § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V) für den Fall des Absinkens des [X.] unter die [X.] angeordnet wird. Diese Regelung ist au[X.]h verhältnismäßig. Selbst wenn das Argument der Kläger zuträfe, dass mit Einführung des Basistarifs in der [X.] (bisher) dort versi[X.]herte Personen mit einem [X.] unter der [X.] ni[X.]ht s[X.]hutzbedürftiger seien als Personen mit einem [X.] über der [X.], so findet diese Regelung do[X.]h weiterhin ihre Re[X.]htfertigung in der Verantwortung des Gesetzgebers si[X.]herzustellen, dass die Solidargemeins[X.]haft leistungsfähig ist und bleibt (vgl [X.] 109, 96, 111 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] RdNr 37 mwN). Denn die [X.] dient dem [X.] S[X.]hutz und der Absi[X.]herung von Arbeitnehmern vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen. Sie basiert auf einem umfassenden [X.] Ausglei[X.]h zwis[X.]hen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwis[X.]hen Versi[X.]herten mit niedrigem Einkommen und sol[X.]hen mit höherem Einkommen sowie zwis[X.]hen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsbere[X.]htigten Familienangehörigen (vgl [X.] 123, 186, 263 = [X.] 4-2500 § 6 [X.] Rd[X.]29 mwN). Allein die Si[X.]herung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der [X.] als überragend wi[X.]htiger Gemeinwohlbelang (vgl [X.], aaO, [X.] bzw Rd[X.]33 mwN), um dessentwillen dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Abgrenzung des [X.] der Pfli[X.]htversi[X.]herten entspre[X.]hend dem Erfordernis der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeins[X.]haft zukommt (vgl [X.], aaO, [X.] bzw Rd[X.]29), re[X.]htfertigt - unabhängig von der individuellen S[X.]hutzbedürftigkeit - au[X.]h die Einbeziehung zuvor in der [X.] versi[X.]herter Personen in die Versi[X.]herungspfli[X.]ht (vgl [X.], aaO, [X.] bzw Rd[X.]32).

Hinsi[X.]htli[X.]h des von den Klägern gerügten Eingriffs in den eigentumsges[X.]hützten (Art 14 Abs 1 GG) "auf Basis des § 6 Abs 9 [X.]B V" erworbenen "Bestandss[X.]hutz in der [X.]" fehlt es s[X.]hon daran, dass ein Bestandss[X.]hutz dur[X.]h den Beigeladenen jedenfalls nur in dem Umfang erworben werden konnte, wie er na[X.]h § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V gewährt wird. Gerade dieser Umfang ist vorliegend erst dur[X.]h Auslegung der Norm zu ermitteln.

§ 6 Abs 1 [X.] [X.]B V idF des [X.]-W[X.] genügt au[X.]h iVm § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V in der genannten Fassung dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmtheitsgebot. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatli[X.]hes Handeln, wel[X.]hes in Grundre[X.]hte eingreift, eine gesetzli[X.]he Grundlage hat, wel[X.]he na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß hinrei[X.]hend bestimmt und begrenzt ist (stRspr vgl zB [X.] 108, 52, 75; 110, 33, 53). Die Auslegungsbedürftigkeit als sol[X.]he steht dem [X.] ni[X.]ht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der juristis[X.]hen Methodik zu bewältigen ist (stRspr vgl [X.] 31, 255, 264; 83, 130 145; 110, 33, 56 f) und die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten ni[X.]ht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl [X.] 21, 73, 79 f; 110, 33, 57). Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt, denn - wie oben dargelegt - lässt si[X.]h der Regelungsgehalt des § 6 Abs 9 [X.]B V zwar ni[X.]ht allein anhand des Wortlauts, wohl aber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Systematik des § 6 [X.]B V und des [X.]-W[X.] sowie des hieraus abzuleitenden Regelungszwe[X.]ks und der Gesetzesmaterialien feststellen. Aus diesem Grunde war au[X.]h na[X.]h dem [X.] die vorliegend bestrittene Beendigung der Versi[X.]herungsfreiheit na[X.]h § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V im Falle des Unters[X.]hreitens der [X.] für die betroffenen Bürger - au[X.]h wenn sie die weiteren Voraussetzungen der Bestandss[X.]hutzregelung des § 6 Abs 9 S 1 [X.]B V erfüllten - mit (no[X.]h) ausrei[X.]hender Klarheit erkennbar.

Die na[X.]h § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V idF des [X.]-W[X.] bestehende Mögli[X.]hkeit des "Rü[X.]kfalls" in die Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der [X.] aufgrund des Absinkens des [X.], verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes. Insofern liegt ni[X.]ht einmal eine sog une[X.]hte Rü[X.]kwirkung von Gesetzen vor. Diese wäre zwar anzunehmen, wenn die angegriffene Regelung mit Wirkung für die Zukunft in ein Versi[X.]herungsverhältnis eingreift und dies zum Na[X.]hteil für die betroffenen Versi[X.]herten umgestaltet (vgl [X.] 95, 64, 86; 103, 392, 403 = [X.] 3-2500 § 240 [X.]). Vorliegend fehlt es in Bezug auf den allein angefo[X.]htenen Eintritt von Versi[X.]herungspfli[X.]ht na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V dagegen bereits an einer Änderung der Re[X.]htslage dur[X.]h das [X.]-W[X.]. Wie oben dargelegt, wurde nämli[X.]h die erste Voraussetzung des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V, wona[X.]h Versi[X.]herungsfreiheit nur dann besteht, wenn das regelmäßige [X.] die [X.] au[X.]h aktuell "übersteigt", dur[X.]h das [X.]-W[X.] ni[X.]ht geändert. Versi[X.]herungspfli[X.]ht trat in diesem Fall au[X.]h na[X.]h dem [X.] unter denselben Voraussetzungen ein wie zum [X.]punkt des We[X.]hsels des Beigeladenen in die [X.] zum 1.1.2006.

4. Die Kostenents[X.]heidung folgt, da weder die Kläger no[X.]h die Beklagte zu den in § 183 [X.]G genannten Personen gehören, aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 159 [X.], § 162 Abs 3 VwGO.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist mangels anderer Anhaltspunkte auf den [X.] von 5000 Euro (§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG) festzusetzen.

                 

Meta

B 12 KR 10/10 R

25.04.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 26. Juni 2009, Az: S 12 KR 389/08, Gerichtsbescheid

§ 6 Abs 1 Nr 1 Halbs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 6 Abs 9 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 1 Nr 3 Buchst a GKV-WSG, Art 1 Nr 3 Buchst e GKV-WSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 10/10 R (REWIS RS 2012, 6958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6958

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