Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. VI ZR 57/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8153

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 23. März 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 31, 831, 823 Abs. 1 und 2 ([X.], [X.]); [X.] (1998) §§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a, 32; [X.] § 1 Abs. 1 Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des [X.] auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten [X.]. [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.]/09 - [X.] LG Duisburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2009 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür-kischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der [X.] geltend. 1 Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.]/[X.]. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH [X.] Rechts vergleichbaren [X.]en sowie Aktien von einundzwanzig in der [X.] ansässigen [X.]en, von denen vierzehn im [X.] der [X.] standen. Die [X.]en waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit-tel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die 2 - 3 - Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der [X.], [X.] I 1998, S. 2776; künftig: [X.] a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der [X.], [X.] I 1998, [X.] künftig: AuslIn-vestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet. Der Kläger, der sein Vermögen [X.] [X.] ent-sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollte, erwarb im Jahre 1999 in einer Moschee für DM 40.500 nicht börsenno-tierte Anteilsscheine der [X.]. Der Erwerb wurde über [X.], einen Grün-dungsgesellschafter der [X.], abgewickelt. [X.] erhielt der Kläger gegen Rückgabe einiger Anteile DM 5.341. Seither erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2006 forderte der Kläger die [X.] erfolglos zur Rückzahlung des von ihm gezahlten Geldbetrags auf. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in der Zeitschrift [X.], 1464 veröffentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für de-5 - 4 - liktische Ansprüche des [X.] bejaht, aber deliktische Ansprüche gegen die Beklagte verneint. Bei der Veräußerung der Anteile habe es sich um keine der in § 1 Abs. 1 und Abs. 1a [X.] a.F. genannten Geschäfte gehandelt. Die [X.] sei deshalb nicht erlaubnispflichtig gewesen, so dass [X.] gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 [X.] a.F. nicht bestün-den. Auch die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. mit den §§ 2, 7, 8 [X.] lägen nicht vor. Eine Anzeigepflicht nach den §§ 2, 7, 8 [X.] habe der [X.] vor der Veräußerung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausländische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Vermögen der [X.] sei nicht nach den Grundsätzen der Risikomischung im Sinne des [X.] angelegt. Schließlich hafte die Beklagte auch nicht nach § 831 [X.] i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 [X.], § 263 StGB. Es könne offen bleiben, ob [X.] Verrich-tungsgehilfe der [X.] gewesen sei, weil jedenfalls nicht erwiesen sei, dass [X.] den Kläger vorsätzlich betrügerisch oder sittenwidrig habe schädigen [X.]. Dafür dass die Organe der [X.] vorsätzlich den Schaden des [X.] herbeigeführt hätten, fehle hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag. I[X.] Die Revision ist unbegründet. 6 1. Die Klage ist zulässig. 7 Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichts-standsregelung im Verhältnis zur [X.], dem Sitz der [X.], nicht besteht, zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte 8 - 5 - ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09 - Um-druck S. 5 z.V.b.; [X.] 153, 82, 84 ff.; [X.], Urteil vom 20. November 2008 - [X.]/06 - [X.] 2009, 26 [X.]. 17 = [X.], 807 m.w.[X.]; vom 22. Oktober 2009 - [X.] - [X.] 2009, 479), denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenz-ziehung zwischen der Zuständigkeit [X.] und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - [X.] ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09 [X.]O; [X.], Urteil vom 22. November 1994 - [X.] - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.[X.]). Zur Begründung des Gerichts-stands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09 - [X.]O; [X.] 132, 105, 110; Hüßtege in [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32 Rn. 19 m.w.[X.]). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ge-nügt es mithin, dass der Kläger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit maßgeblichen [X.] Recht - deliktischen Ansprüche nach den §§ 823 ff. [X.] schlüssig behauptet hat. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütz-tes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. [X.] 132, 105, 110 f.). Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der [X.] von ihm im Inland er-worben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetre-ten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des [X.] hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck die ein-9 - 6 - gesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemisch-ten Risiken investieren wollen, käme ein Schadensersatzanspruch des [X.] nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. den §§ 2, 8 [X.] in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Geschäfte der [X.] ge-mäß § 7 [X.] nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im [X.] zu § 8 Abs. 1 [X.] getätigt hätte. Ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand im Inland somit gegeben, ist umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbe-gehren des [X.] aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche ge-geben, sie zieht nicht - kraft [X.] - die Zuständigkeit auch für nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem [X.] Gericht keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich [X.] 132, 105, 111 ff. m.w.[X.]). 10 2. Auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts sind deliktische Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte nicht gegeben. 11 a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kläger behauptete [X.] als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am [X.] geltenden Recht. [X.] Recht ist sowohl nach den Regelungen in Art. 40 ff. EG[X.] (in [X.] getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, [X.] I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deut-schen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EG[X.] (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in Art. 41 EG[X.] führt nicht zur Anwendung des [X.] Rechts als des Heimatrechts der [X.]. 12 - 7 - Zwar sind nach Art. 41 EG[X.] bei Bestehen wesentlich engerer Verbin-dungen zu dem Recht eines St[X.]tes als zu dem Recht, das nach den [X.]. 38 bis 40 Abs. 2 EG[X.] maßgebend wäre, die Regelungen dieses anderen Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis erge-ben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EG[X.]). Jedoch muss diese schuldrechtliche [X.] bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gege-ben sein (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., EG[X.] Art. 41 Rn. 4; [X.]/v. [X.], [X.] (2001), Art. 41 Rn. 11; [X.], [X.] 65 (2001), 383, 433; [X.], Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 [X.]). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und drängt das [X.] zurück, wenn sich die deliktsrechtli-che Zuweisung gegenüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zufällig erweist ([X.], Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsver-hältnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das delikti-sche Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den [X.] in einem Geschehen zusammen fallen. 13 Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die [X.] überwunden werden, weil der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem [X.] im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben [X.] das schuldrechtliche Sonderverhältnis zwischen den Parteien erst begründet worden ist. 14 b) Mit Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch des [X.] nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 [X.] a.F. 15 - 8 - [X.]) Zwar bedurfte nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gel-tenden Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. derjenige, der im Inland ge-werbsmäßig Bankgeschäfte betreiben (§ 1 Abs. 1 [X.] a.F.) oder Finanz-dienstleistungen erbringen (§ 1 Abs. 1a [X.] a.F.) wollte, der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der [X.]. Auch ist nach einhel-liger Rechtsauffassung die Bestimmung Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.] zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers (st. Rspr. Senat, Urteile vom 11. Juli 2006 - [X.] ZR 339/04 - [X.], 1374, 1376 und vom selben Tag - [X.] ZR 340/04 - [X.], 1896, 1898; [X.] 166, 29, 37; Urteil vom 21. April 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 2703). Jedoch betrieb die Beklagte mit der Veräußerung der eigenen Aktien kein Bankgeschäft in Form des Einla-gengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] a.F.). 16 Ein Einlagengeschäft ist gegeben, wenn fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder entgegengenommen werden. Der Begriff "Einlage" wird im Kreditwesengesetz nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt und dadurch Bankgeschäfte betreibt, ist aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Falls unter Berück-sichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. [X.] 129, 90, 92 f.; [X.], 120, 124; [X.], [X.] 1978, 227, 228; [X.]/[X.]/Schulte-Mattler/[X.], Kreditwesengesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 36; [X.], Gesetz über das Kreditwesen, 7. Aufl., § 1 Rn. 1). In der Praxis des Bankwesens werden drei wesentliche Einlagenarten unterschieden: die Sicht-einlagen, für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht vereinbart ist; die be-fristeten Einlagen, für die eine Laufzeit (Festgelder) oder eine Kündigungsfrist (Kündigungsgelder) festgelegt ist, sowie die Spareinlagen. Typisch für diese Einlagen ist es, dass die Geschäfte über Konten, wie etwa Kontokorrentkonten, Sparkonten, Festgeldkonten oder Kündigungsgeldkonten abgewickelt und [X.] verzinst werden (vgl. [X.] 129, 90, 94 f., m.w.[X.]). Die zweite Alter-17 - 9 - native der "anderen rückzahlbaren Gelder" setzt voraus, dass nach den [X.] des Vertrags einschließlich der Werbeaussagen des [X.] ein unbedingter Rückzahlungsanspruch unabhängig vom [X.] garantiert wird ([X.], NJW-RR 2000, 642, 643 f.; [X.] Ver-waltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 - [X.] Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben. Im Streitfall hat das Berufungsgericht mit Recht ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] a.F. verneint. Schon nach der Darstel-lung des [X.] stellt der Erwerb der Anteilsscheine kein Einlagengeschäft dar. Bei einer zu jeder Zeit rückzahlbaren Geldanlage mit fester Rendite handelte es sich um ein verzinstes Darlehen. Ein solches kam für den Kläger aus religiösen Gründen aber nicht in Betracht. Er wollte zwar eine hohe Rendite erzielen, [X.] nicht ein von ihm angenommenes Zins- und Spekulationsverbot des [X.] verletzen. Die Verfolgung seiner Anlageziele konnte der Kläger nur dann mit seinen [X.] vereinbaren, wenn er sich - wie geschehen - am operativen Geschäft der [X.] beteiligte. Ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes ist somit nicht gegeben. 18 [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Finanzkommissionsge-schäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] a.F. abgelehnt. Ein Finanzkommis-sionsgeschäft setzt ein Handeln für fremde Rechnung voraus (vgl. [X.]E 130, 262, 265 Rn. 22 ff.). Auch der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte auf seine Rechnung Wertpapiere angeschafft und veräußert hätte. 19 cc) Die mittlerweile aufgehobene Regelung der [X.] in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] a.F. ([X.] I 2007, S. 3089) kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil ausländische [X.] zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger im Jahre 1999 speziell 20 - 10 - durch die Vorschriften des [X.] geregelt waren ([X.]/[X.]/Schulte-Mattler/Füllbier, [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 72). [X.]) Die Veräußerung eigener Aktien stellt entgegen der Ansicht der Re-vision keine Finanzdienstleistung dar. Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Vermittlertätigkeit der [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] a.F. Die Beklagte war nicht als Vermittlerin einer Geldanlage tätig. Sie schloss die Geschäfte nur für sich selbst ab, so dass weder eine Anlagen- noch eine Abschlussvermittlung in Betracht kommt. Eine Drittst[X.]teneinlagenvermitt-lung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 [X.] a.F. scheidet aus, weil der Kaufpreis für die Aktien keine Einlage im Sinne des Kreditwesengesetzes ist (vgl. oben I[X.] 2. b) [X.]). 21 c) Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. den §§ 2, 8 [X.] gegeben. Zwar hat die ausländische Invest-mentgesellschaft, die beabsichtigt, ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem [X.] nach § 7 Abs. 1 AuslIn-vestmG dies anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 [X.] darf der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige ge-mäß § 7 Abs. 1 [X.] geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 AuslIn-vestmG ist eine den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.], weil das Anzeigeverfahren der Überprüfung der ausländischen Invest-mentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; [X.], Urteil vom 13. September 2004 - [X.]/02 - NJW 2004, 3706, 3709; [X.], [X.]e, 2. Aufl., § 8 [X.], Rn. 2). Jedoch kann nach den Umständen des Streitfalls auch unter Berück-sichtigung des Revisionsvorbringens nicht angenommen werden, dass die [X.] - 11 - klagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kläger ausländische Investmentan-teile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 [X.] im Inland [X.] hat. [X.]) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], das zum Zeitpunkt des [X.] der Anteile durch den Kläger noch in [X.] war, galt für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Geld-darlehen, über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das [X.] einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 1 Rn. 24, 44; [X.]/Schütze/[X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 14). Auf die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998; [X.] I 1998, [X.]) war die Bildung eines Sonderver-mögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsvermögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. [X.] bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesell-schaft zufließenden Gelder zur Sicherung des [X.] in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17). 23 [X.]) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslIn-vestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles 24 - 12 - durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des [X.] vom 1. Juli 1977, [X.] [X.] in [X.][X.]/[X.], Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; [X.], [X.]O § 1 [X.] Rn. 39). Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in der Revision darauf über-prüfbar, ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das [X.] eine Anzeigepflicht der [X.] verneint hat, weil die Beklagte keine ausländischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgeset-zes im Inland vertrieben hat. (1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der [X.] betreffen zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich des vorge-legten [X.] liegt der Verwaltungssitz der [X.] in [X.]/[X.]. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem [X.], das für außerhalb der [X.] liegende St[X.]ten gewohnheitsrechtlich an den Sitz der [X.] anknüpft, dem [X.] Recht ([X.] 25, 134, 144; MünchKomm-[X.]/[X.] 4. Aufl., [X.] Rn. 5). Das [X.] Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des [X.] Gesetzes über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in [X.]/[X.], Das [X.] Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., [X.] ff.) ist auf das Recht des in den Statuten der [X.] angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen. Somit ist das [X.] der [X.] das [X.] Recht. Die An-wendung der Regelungen des [X.] setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass das Vermögen der [X.] zur Sicherung des [X.] nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden [X.] aber nicht der Fall. 25 - 13 - (2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risi-ken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlagevermögens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. 26 Das [X.] sollte nicht jede Form des Wertpapierer-werbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapi-talanlagen, die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines [X.] gerichtet sind (Volckens/Panzer, [X.] 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen Tätigkeit ist (Volckens/Panzer, [X.]O, 429) und damit als "zufällige [X.]" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der [X.] - [X.] - zum Anwen-dungsbereich des [X.] nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentge-setz). Ein Investmentunternehmen muss primär das Ziel der [X.]iche-rung durch die Risikomischung verfolgen ([X.], NJW 1980, 2482; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]O, § 1 [X.] Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, [X.] und Liquiditätserwartungen der Anleger erreichen wollen ([X.] [X.], In-vestmenthandbuch, 1971, S. 46; [X.][X.]/[X.]/[X.], [X.]O, 410 § 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das ge-samte [X.] abgefangen wird und sich das [X.] mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des [X.] vom 1. Juli 1977 - AZ [X.] - in [X.][X.]/[X.], [X.]O, 448 Nr. 10; Volckens/Panzer, [X.]O). Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv risikogemischt mit verschiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] - 14 - vestmG angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Vermögens muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des [X.] nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. [X.], NJW 1980, 2482 "[X.]"; [X.], [X.]O, § 1 [X.] Rn. 40 ff., [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, 410 § 1 Rn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]O, § 1 [X.] Rn. 45 ff.; [X.]/Schütze/[X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, [X.] 2005, 426, 428). Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständig-keit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die [X.] auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für [X.] vom 30. August 1990 - [X.] - in [X.][X.]/[X.], [X.]O, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2-X-3818/2001 - [X.]O, 448 Nr. 38; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]O, § 1 [X.], Rn. 55; [X.], [X.]O, § 1 Rn. 47; [X.][X.]/[X.]/[X.], [X.]O, 410 § 1 Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen [X.] können die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Ver-kaufsprospekte oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, 410 § 1 Rn. 41; Rundschreiben 14/2008 der [X.] ([X.]) zum Anwendungsbereich des [X.] nach § 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es hingegen nicht an. 28 (3) Der Geschäftszweck nach dem Inhalt der Satzung der [X.] war auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gemäß § 3 der 29 - 15 - Satzung der [X.] war Unternehmensgegenstand unter anderem die Pro-duktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauindustrie sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen (§ 3 Satz 1 der Satzung der [X.]). Nach § 3 Satz 2 der [X.] durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren Vorständen vertreten sein. Weiter war der [X.] gestattet, bei [X.] oder Kapitalerhöhungen Hilfe zu leisten und aus diesem [X.] oder bei Kreditaufnahmen oder Käufen Garantien abzugeben oder [X.] zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung, Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen durchführen sowie Verträge über Lizenzen, Patente und Marken, auch im [X.] auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschließen. Schließlich konnte sie [X.] Einrichtungen für das Personal von Firmen errich-ten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen beteiligen. Damit eröffnete sich aber der [X.] ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zusätzlich zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befug-nisse weit über die bloße Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbständig bleibender Anlageobjekte, die für das Investment ansonsten charakteristisch ist, hinaus (vgl. Schreiben des [X.] vom 30. August 1990, [X.]O). Nach den in der Satzung niedergelegten Geschäftszie-len sollte sich die Beklagte auf vielfältige Weise an den unternehmerischen Ent-scheidungen der Anlageunternehmen beteiligen können, wozu sie unternehme-rischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen [X.] musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem [X.]. Die [X.]sziele der [X.] widersprachen damit dem Zweck der breiten [X.] mit der Möglichkeit schneller Umschichtung, - 16 - durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden könnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend für das von den Vorschriften des [X.] betroffene Kapitalinvest-ment (Schreiben des [X.] vom 30. August 1990, [X.]O; [X.], [X.], 325, 328). (4) Für eine unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch die Mehrheitsbeteiligungen der [X.]. [X.] führt regelmäßig zur Abhängigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die [X.], weil dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit offen steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungsgremien der beherrschten [X.] zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachwei-ses konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies der Kläger verlangt, bedarf es dann nicht (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]O, § 1 [X.], Rn. 57; Schreiben des [X.] vom 28. August 1991 - [X.] in [X.][X.]/[X.], [X.]O, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, [X.]O). 30 Die Beklagte besaß in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die Hälfte der Anteile, bei zwölf Kapitalgesellschaften hielt sie über 75 % der Anteile. Nach [X.]m Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechende Stimm-rechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.] f.), sofern nicht besondere Umstände wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien ([X.]. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 [X.] [X.]O) oder [X.] dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder entschieden (Art. 369 [X.] [X.]O). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Akti-engesellschaft [X.] Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" [X.]. 317, 342 [X.] [X.]O). 31 - 17 - Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der [X.]. Damit hatte die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-fluss zu nehmen auf die [X.]en, an denen sie beteiligt war, sofern sie ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt. Dass die Beteiligung der [X.] in sieben weiteren Fällen unter 50 % lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die übrigen Anteile an diesen Unter-nehmen hielten die Schwestergesellschaften der [X.], so etwa die K.

Holding . Dazu waren die Organe der [X.]en personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstim-mung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der [X.] an drei Unter-nehmen, deren Rechtsform einer [X.] mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Vermögensanlage in Wert-papieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Geschäftsanteile an einer GmbH sind nämlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind (Schreiben des [X.] vom 28. August 1991 - [X.] in [X.][X.]/[X.], [X.]O, 448, Nr. 27). 32 War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-tegie der [X.] nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unterneh-merisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selb-ständigkeit einschränkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des [X.] (Schreiben des [X.] vom 20. August 1990, [X.]O; vom 7. Dezember 2001 [X.]O; [X.], [X.]O, § 1 [X.], Rn. 47; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]O, § 1 [X.], Rn. 55, 57; [X.] - 18 - mann/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, 410 § 1 Rn. 15). Der Kläger kann sich damit auch nicht auf den Schutz des [X.] berufen. d) Entgegen der Ansicht der Revision haftet die Beklagte dem Kläger auch nicht nach den §§ 31, 823 Abs. 1, 831 [X.]. 34 Es kommt nicht darauf an, ob [X.] als Organ oder als [X.] der [X.] tätig geworden ist. Jedenfalls hat [X.] Besitz- oder Eigentums-rechte des [X.] nicht dadurch rechtswidrig verletzt, dass er die Geldscheine zur Begleichung des Kaufpreises für die Anteile der [X.] entgegennahm. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger den [X.] freiwillig in Erfüllung des [X.] an [X.] übergeben hat, wenn auch in der letztlich nicht zutreffenden Erwartung einer höheren Rendite und werthaltigen Geldanlage. Zum Zeitpunkt der Übergabe verfügte der Kläger als Berechtigter über die Geldscheine, mag sein Willen auch von einem Irrtum beeinflusst gewesen sein. 35 e) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche gegen die [X.] wegen des Handelns des [X.] nach den §§ 823 Abs. 2, 831 [X.] i.V.m. §§ 263, 264a StGB und §§ 831, 826 [X.] abgelehnt. 36 [X.]) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung käme eine Haftung der [X.] für das Handeln des [X.] sowohl nach § 31 [X.] als auch nach § 831 [X.] nur in Betracht, wenn [X.] rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätte. Dies hat das Berufungsgericht nach den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler für nicht erwiesen erachtet. Deshalb kommt es dar-auf, ob [X.] als [X.] die Geschäfte für die Beklagte mit dem Klä-ger getätigt hat, letztlich nicht an. 37 - 19 - (1) Zwar reicht grundsätzlich für die Haftung des Geschäftsherrn aus, dass der [X.] in Ausführung der Verrichtung dem [X.] einen Schaden zugefügt hat. Wohingegen § 31 [X.] voraussetzt, dass das Organ eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. [X.] 99, 298, 301 f.). Sind allerdings für die unerlaubte Handlung des [X.]n über das allgemeine Verschulden hinaus subjektive Ele-mente Voraussetzung, wie dies bei § 826 [X.] oder § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 StGB der Fall ist, müssen diese Voraussetzungen auch in der Person des [X.]n erfüllt sein ([X.], Urteil vom 29. Juni 1956 - [X.] - NJW 1956, 1715; [X.]/[X.], [X.]O, § 831 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., Rn. 28; [X.]/[X.] (2008), § 831 [X.] Rn. 75 jeweils m.w.[X.]). Dass Vorsatz im Rahmen der deliktischen Ansprüche grund-sätzlich nicht nach § 282 [X.] a.F. (jetzt § 280 [X.]) vermutet wird, entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 13. Dezember 1984 - [X.] - [X.], 452 und vom 1. Juli 2008 - [X.] - NJW 2008, 2912, 2914; [X.]/[X.], [X.]O, § 823 Rn. 81; § 826 Rn. 10, 18). Den Geschädigten trifft somit grundsätzlich die Beweislast für das Verschulden des Schädigers bezogen auf die Schutzgesetzverletzung. Sowohl die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 StGB als auch we-gen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 [X.] setzen den Nachweis vorsätzlichen Handelns des [X.] voraus. Der Kläger hätte mithin beweisen müssen, dass [X.] die Renditemöglichkeiten bewusst vorge-täuscht hat, um dem Kläger einen Schaden zuzufügen und - für den Anspruch aus den §§ 823 Abs. 2, 831 [X.] i.V.m. § 263 StGB - der [X.] oder sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Diesen Beweis vermochte der Kläger indes nicht zu führen. 38 (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Schädigungsvorsatz des [X.] nicht bejaht hat, weil 39 - 20 - [X.] den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Aktien nicht börsennotiert waren. Der Schluss des Berufungsgerichts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Kläger börsennotierte Wertpapiere nicht erwerben wollte, weil er in einer Moschee das Anlagegeschäft unter Übergabe eines hohen [X.] an [X.] getätigt hat, ohne die Geschäftsräume einer Bank oder eines [X.] aufzusuchen. (3) Ohne Erfolg bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung nicht in Betracht genommen, dass die Inhaberaktien des [X.] nach § 10 des [X.]svertrags nur eingeschränkt veräußerbar ge-wesen seien. Bei den an den Kläger übergebenen Papieren handelte es sich zwar um Inhaberaktien im Sinne des Art. 415 [X.] ([X.]/[X.], [X.]O). Doch ist in § 10 des [X.]svertrages entgegen dem Wortlaut der Über-setzung die Übertragung von Namensaktien gemäß Art. 416 [X.] und nicht von Inhaberaktien geregelt. Nach Art. 416 [X.] ist die Übertragbarkeit von Namensaktien durch die Satzung regelbar ([X.]/[X.], [X.]O). Für [X.] ist ein Aktienbuch zu führen. Dem entspricht die Regelung in § 10 des [X.]svertrages. Der offensichtliche Fehler in der Übersetzung des § 10 des [X.]svertrages vermag den
Senat nicht zu binden (vgl. [X.]/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 559 Rn. 18). Einer besonderen Belehrung des [X.] bedurfte es mithin schon mangels einer rechtlich eingeschränkten Über-tragungsmöglichkeit nicht. 40 II[X.] Ist nach alledem ein deliktischer Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte nicht gegeben, ist die Revision gegen das die Klage [X.] - 21 - sende Berufungsurteil unter Auferlegung der Kosten auf den Kläger gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen. Galke Wellner [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2007 - 10 O 28/07 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2009 - [X.]/07 -

Meta

VI ZR 57/09

23.03.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. VI ZR 57/09 (REWIS RS 2010, 8153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8153

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 83/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 90/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 217/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 200/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 57/09 (Bundesgerichtshof)

Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft türkischen Rechts: Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandsinvestmentgesetzes


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 57/09

VI ZR 23/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.