Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. X ZB 45/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/03
vom 27. Juli 2004 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 574 Abs. 2

Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulas-sungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor.

[X.], [X.]. v. 27. Juli 2004 - [X.]/03 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg

- 2 - [X.] hat am 27. Juli 2004 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Meier-Beck beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der ihre Berufung verwerfende [X.]uß des [X.], Zivilkammer 4, vom 13. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

[X.] Nachdem gegen die Klägerin im ersten Rechtszug Versäumnisurteil ergangen war und sie hiergegen Einspruch eingelegt hatte, im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch aber erneut niemand für die Klä-- 3 - gerin erschienen war, hat das [X.] durch Zweites Versäumnisurteil vom 22. April 2003 ihren Einspruch verworfen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 rechtzeitig Berufung eingelegt. In demselben Schriftsatz hat sie ausführlich dargelegt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sowohl den Verhandlungstermin, in dem das erste Versäumnisurteil erging, als auch den Termin zur Verhandlung über den Einspruch ohne sein Verschulden versäumt habe.
Das [X.] als Berufungsgericht hat durch [X.]uß vom 13. Oktober 2003 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß die Berufungsfrist nach gewährter Verlängerung am 30. Juli 2003 abgelaufen, eine Berufungsbegründung aber nicht eingegangen sei. [X.] diesen ihr am 23. Oktober 2003 zugestellten [X.]uß hat die Klägerin am 19. November 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt.
I[X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Mit Recht rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). In einem solchen Fall ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO immer gegeben.
Der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus der [X.] Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine [X.] eingereicht. - 4 -
Die Klägerin hatte bereits in ihrer Berufungsschrift vom 30. Mai 2003 ei-ne Begründung gegeben. Die Kombination von Berufungsschrift und [X.] ist im Gesetz ausdrücklich anerkannt (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Begründung in der Berufungsschrift entsprach auch inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO; sie bezeichnete insbesondere die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Ein Zweites Versäumnisurteil unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie auf fehlendes Verschulden an der Versäumung gestützt wird (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu enthält die Berufungsbegründung ausführliche Darlegun-gen.
Wenn das Berufungsgericht gleichwohl vom Fehlen einer Berufungsbe-gründung ausgegangen ist, so läßt dies nur den Schluß zu, daß es - mögli-cherweise irregeführt durch den späteren Antrag des klägerischen Prozeßbe-vollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - die schon in der Berufungsschrift der Klägerin enthaltene Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör.
Infolge dieses Grundrechtsverstoßes ist die Rechtsbeschwerde nicht nur zulässig, sondern zugleich begründet.
Der angefochtene [X.] ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). - 5 -
Der Verzicht auf Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren er-folgt wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Berufungsgericht (§ 8 Abs.1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

[X.] Scharen [X.]

Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZB 45/03

27.07.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. X ZB 45/03 (REWIS RS 2004, 2099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.