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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZB 8/06 vom 21. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 21. Juni 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2006 wird auf Kosten des [X.] verworfen. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des [X.] und der gegen diese Zurückweisung er-hobenen Gehörsrüge wendet, ist sie unstatthaft, weil die Rechtsbe-schwerde insoweit weder durch das Gesetz eröffnet ist noch das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelas-sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-fung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 30. Januar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Eingabe des [X.] vom 11. April 2006 ein an den [X.] gerichteter Prozesskostenhilfeantrag zu ent-nehmen sein sollte, ist dieser unbegründet, da auch eine durch ei-- 3 - nen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-fung keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). Das Berufungs-gericht hat die Berufung des [X.] zu Recht verworfen, weil sie ihrerseits nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. [X.]Scharen [X.]
Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 O 257/05 - O[X.], Entscheidung vom 03.04.2006 - 1 U 24/06 -
Meta
21.06.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2006, Az. X ZB 8/06 (REWIS RS 2006, 3037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3037
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