Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.09.2016, Az. 30 W (pat) 533/14

30. Senat | REWIS RS 2016, 4636

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Medikationskarte" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 031 216.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016 unter Mitwirkung [X.], [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 14. Mai 2013 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

soll für die Waren und Dienstleistungen

4

„[X.]:

5

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; [X.]; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Peripheriegeräte für Computer; maschinenlesbare Datenträger; [X.], DVDs; Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip; Lade- und Lesegeräte für Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip; Teile aller vorgenannten Waren; [X.] und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete [X.] und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten);

6

Klasse 38:

7

Telekommunikation; Übermittlung von Nachrichten und Informationen; Erstellen, Sammeln, Liefern und Verteilen von Nachrichten; elektronische Anzeigenvermittlung; Bereitstellung des Zugangs zu gehosteten Betriebsystemen und Computeranwendungen über das [X.] und Organisationsnetze; Übermittlung von Daten aller Art; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von Zugriffszeiten in Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermittlung von Daten aus einer Datenbank; mobile Telekommunikationsdienste; Portaldienstleistungen mittels Telekommunikation; Dienstleistungen in Bezug auf [X.]portale; Übermittlung von E-Mails und Textnachrichten; Information und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, auch über das [X.]; elektronisches Versenden von Daten und Dokumenten über das [X.] oder andere Datenbanken; Bereitstellung von Online-Kommunikationsdiensten; Beliefern und Übermitteln von Prüfdaten und Daten zu Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern hierzu, auch in Form von Dateizentren, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens; Errichtung und Betrieb eines nationalen und/oder internationalen Computernetzwerks für das Gesundheitswesen; Bereitstellen eines medizinischen und pharmazeutischen Portals im [X.];

8

Klasse 42:

9

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von Webseiten; Dienstleistungen eines [X.]-Providers, nämlich Erstellung von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im [X.]; technische Beratung; Bereitstellung von technischen Informationen im [X.]; Einrichten einer Datenbank; Entwicklung, Aktualisierung und Wartung von Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Organisationsberatung im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Medien sowie Planung und Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung digitaler Medien; Einstellen von Webseiten in das [X.] für Dritte (Hosting); Bereitstellen einer Suchmaschine zu medizinischen und pharmazeutischen Themen für das [X.]; Vergabe von Zertifikaten und/oder Gütesiegeln für geprüfte Dienstleistungen, Waren, Erzeugnisse, Dokumentationen und/oder Informationsunterlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Krankenversicherung sowie Überwachung der zertifizierten Unternehmen;

Klasse 44:

Medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Apothekers; Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker; Zubereitung von pharmazeutischen Zubereitungen sowie Arzneimittel für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Gesund- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Gesundheitsberatung, Ernährungsberatung; pharmazeutische Beratung und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des individuellen pharmazeutischen und kosmetischen Bedarfs, [X.], [X.], ambulante medizinische Fußpflege und ambulante Kosmetikdienstleistungen, ambulante Pflegedienstleistung; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanatorien; Durchführung von Therapien; Krankenpflegedienste; psychosoziale Betreuung; Seniorenpflegedienste; Vermietung von medizinischen Geräten und medizinischer Ausrüstung; Aufstellen von [X.] als medizinische Dienstleistung; Vermittlung von Patienten an Ärzte, Apotheken und Kliniken; Erteilen von Auskünften bezüglich medizinischer und pharmazeutischer Dienstleistungen; Ausgabe von maschinenlesbaren Datenträgern, Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards) zur Lieferung von Daten und Informationen das Gesundheitswesen betreffend“

eingetragen werden.

Mit Beschluss vom 15. April 2014 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.] die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) fehle.

Die angemeldete Bezeichnung sei aus den Begriffen „Medikation“ und „Karte“ gebildet. Unter „Medikation“ verstehe man die Anwendung, Verabreichung, Verordnung oder Verschreibung von Arzneimitteln. Wortkombinationen mit dem Wort „Medikation“ seien gebräuchlich, wie beispielsweise „Medikationssicherheit“, „Medikationsmanagement“, „Medikationsplan“ oder „[X.]Check“.

Dies treffe auch auf den weiteren Begriff „Karte“ zu. Diese gebe es inzwischen in fast allen Bereichen des täglichen Lebens, wobei sie neben ihrer Funktion als Zahlungsmittel auch als Kreditkarte, Zugangskarte oder in der Funktion von Ausweisen vielseitig einsetzbar sei.

Der sprachüblich gebildeten Kombination dieser beiden Begriffe entnehme der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Hinweis, dass diese im Zusammenhang mit Karten und der Anwendung, Verabreichung, Verordnung oder Verschreibung von Arzneimitteln stünden.

So könne  es sich bei den beanspruchten Waren der Klasse 09 selbst um solche Karten  oder um Geräte handeln, die solche Karten lesen könnten. Dabei seien die für eine erfolgreiche Medikation notwendigen Informationen auf Karten gespeichert und würden von Computern durch eine spezielle Software verarbeitet und übertragen. Die zu der Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen könnten der Übermittlung der auf der [X.] gespeicherten Daten dienen. Für die Dienstleistungen der Klasse 44 bezeichne die angemeldete Marke eines der angewendeten Mittel bei deren Ausübung; insoweit handele es sich also um eine Bestimmungsangabe. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 könnten die technisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen, die u. a. für die Entwicklung solcher Karten notwendig seien, schaffen.

In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr daher ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsgehalt der Bezeichnung als solchen erfassen.

Soweit sich die Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare [X.] berufe, sei anzumerken, dass [X.] weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes geeignet seien, einen Eintragungsanspruch zu begründen. Zudem sei die von der Anmelderin genannte Marke „[X.]“ (30 2009 047 557) auf Grund der Schutzfähigkeit des [X.] „Apo“ eingetragen worden, was auch auf „[X.]“ (307 17 224) zutreffe.

Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt und ist ferner zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist ein konkreter Antrag nicht erforderlich. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beschluss der Markenstelle in vollem Umfang angegriffen werden soll.

[X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft  nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) -[X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 -Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) -smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen [X.]/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. Buchstabenkombinationen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke  [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

[X.] wird der Verkehr eine sprachüblich gebildete Kombination der Substantive „Medikation“ und „Karte“ erkennen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, versteht man unter dem Begriff „Medikation“ die „Verordnung, Verabreichung, Anwendung eines Medikaments einschließlich Auswahl und Dosierung“ (vgl. dazu [X.], Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., S. 1180).  Den weiteren Begriff „Karte“ wird der Verkehr in Zusammenhang mit den zu den Klassen 9, 38 und 42 beanspruchten technischen Waren und Dienstleistungen aus dem IT- und/oder EDV-Bereich sowie den überwiegend dem Gesundheitsbereich zuzuordnenden Dienstleistungen der Klasse 44 naheliegend i. S. einer Datenkarte im Kartenformat (Magnet- und/oder Chipkarte) verstehen. Der Verkehr ist mittlerweile an eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Bezeichnungen mit dem Begriff „Karte“ bzw. (englisch) „card“ und einem vorangestellten, den Einsatzbereich der „Karte/card“ bezeichnenden Zusatz gewöhnt. Damit werden im [X.] und/oder Chipkarten bezeichnet, welche verschiedene Funktionen und/oder Einsatzgebiete aufweisen können. Darunter fallen neben [X.], Kredit- oder Kundenkartenfunktionen vor allem auch Informations- und Servicefunktionen, mit deren Hilfe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Solche Datenkarten waren zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht zuletzt auch im Gesundheitswesen bereits gebräuchlich. Insoweit kann beispielhaft auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende „Krankenversichertenkarte“ verwiesen werden, bei der es sich um eine Speicher-Chipkarte handelte, die dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern diente (seit dem 1. Januar 2015 ersetzt durch die „Elektronische Gesundheitskarte“).

Vor diesem Hintergrund ist dem Verkehr dann aber die formalsprachlich korrekte Verbindung des Bestandteils „[X.]“ mit dem Begriff „Karte“ ohne weiteres verständlich i. S. einer (Daten)Karte, auf der Informationen in Zusammenhang mit Verordnung, Verabreichung, Anwendung eines Medikaments einschließlich Auswahl und Dosierung und damit einer Medikation gespeichert sind.

[X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 dann aber lediglich einen Hinweis auf deren Art und Einsatzbereich bzw. ihren Bestimmungs- und Verwendungszweck entnehmen, nämlich dass sie entweder selbst eine solche (Daten)Karte, auf der Informationen zur  Medikation gespeichert sind, verkörpern - dies trifft auf Magnetaufzeichnungsträger; …maschinenlesbare Datenträger; …; Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip“ zu - oder aber, dass sie für den Einsatz von solchen Karten geeignet sind oder mit ihnen betrieben werden können, wie dies bei den weiterhin zu [X.] beanspruchten Waren “ Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; … Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Peripheriegeräte für Computer; …. [X.], DVDs; .. Lade- und Lesegeräte für Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), insbesondere mit Mikroprozessorchip; Teile aller vorgenannten Waren; [X.] und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete [X.] und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten)“  der Fall sein kann.

Was die  zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen betrifft, können diese sämtlichst der Übermittlung und/oder Zurverfügungstellung der auf einer „Medikations(daten)karte“ gespeicherten oder zu speichernden Daten dienen oder auch - wie z. B. bei „Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermittlung von Zugriffszeiten in Datenbanken“ - mittels einer solchen Karte in Anspruch genommen werden.

Die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen können sich bestimmungsgemäß mit der Entwicklung, Herstellung und Verwendung von solchen Medikationsdatenkarten oder - wie bei den Dienstleistungen der Klasse 38 - mit der Übermittlung der auf solchen Karten gespeicherten (Medikations)Daten befassen. Solche Datenkarten mit Informationen zur Medikation können ferner bei den zu Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen aus dem medizinisch-pharmazeutischen Bereich zum Einsatz kommen und damit für eine Verwendung bei diesen Dienstleistungen bestimmt sein. Bei den weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Ausgabe von maschinenlesbaren Datenträgern, Chipkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards) zur Lieferung von Daten und Informationen das Gesundheitswesen betreffend“ kann die angemeldete Wortkombination hingegen den Gegenstand der Dienstleistung bezeichnen.

[X.] in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

[X.] geht auch in seiner Gesamtheit weder hinsichtlich der sprachlichen Form noch hinsichtlich seines begrifflichen Inhalts über die bloße Summe der beiden Sachangaben hinaus (vgl. [X.]; [X.] 2004, 680, 681 Nr. 39-41 - [X.]; [X.] 2006, 229, 230 [X.] Nr. 34-37 - BioID), sondern erschöpft sich in einem grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebildeten Determinativkompositum aus dem Grundwort „Karte“ mit der vorangestellten Bestimmungsangabe „Medikation“, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln.

[X.] solche Risiken hervorrufen kann – dies wurde seitens der Anmelderin auch nicht näher dargelegt -, ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] allein danach bestimmt, ob der Verkehr in dem betreffenden Zeichen in Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.

Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf [X.] Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] 2008, 1093 (Nr. 8) - [X.]; zuletzt: [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.] MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 533/14

29.09.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.09.2016, Az. 30 W (pat) 533/14 (REWIS RS 2016, 4636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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