Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.04.2016, Az. 30 W (pat) 10/14

30. Senat | REWIS RS 2016, 12564

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – "FAHRSCHULCARD" – keine Unterscheidungskraft – zur Umgruppierung nach § 22 MarkenV)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 016 249.5

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 21. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 20. Februar 2012 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

soll u. a. für die Waren und Dienstleistungen

4

„[X.]:

5

[X.], DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Compact Disks ([X.], Festspeicher), Compact Disks (Ton und Bild), [X.] (gespeichert), [X.] (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar), [X.] (herunterladbar), Datenverarbeitungsgeräte, USB-Sticks, Computerprogramme und Software, ungeachtet des Aufzeichnungs- oder Ausstrahlungsmediums, d. h. Software, die auf ein magnetisches Medium aufgezeichnet oder von einem externen Computernetzwerk heruntergeladen werden kann;

6

[X.]:

7

Telekommunikation, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.];

8

[X.]:

9

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software, Beratung für Telekommunikationstechnik“

eingetragen werden.

Die Markenstelle für [X.] hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 20. September 2012 und 15. Oktober 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die obengenannten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

[X.] reihe sich in vergleichbar mit dem Begriff „card“ bzw. seiner [X.] Entsprechung „Karte“ gebildete Begriffskombinationen wie „Bankkarte“, „Telefonkarte“ oder „Creditcard“ ein und werde von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres als Bezeichnung einer Karte verstanden, mittels derer die mit dem Betrieb einer Fahrschule im weitesten zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnten. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen werde die angemeldete Bezeichnung dann aber lediglich als Sachhinweis verstanden. So könnten die beanspruchten Waren der Klasse 09 die für den Einsatz von [X.] erforderlichen Daten überprüfen, auswerten, erstellen, speichern, verarbeiten oder auch ausgeben. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] könnten der Übermittlung der auf einer Fahrschulkarte gespeicherten oder zu speichernden Daten dienen. Letztendlich seien die in der [X.] enthaltenen Dienstleistungen dazu bestimmt, die technischen Voraussetzungen für die benötigte Hard- und Software zu schaffen.

Soweit die Anmelderin auf die unter der Registernummer 30 2008 035 468 eingetragene Marke „[X.]“ verweise, sei anzumerken, dass diese Marke ebenfalls für den überwiegenden Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden sei.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin könne auch eine Erweiterung der Marke 30 2008 035 468 nicht durch einen Antrag auf Änderung der Klasseneinteilung gemäß § 22 [X.] erreicht werden, da diese Bestimmung lediglich dazu diene, eine Ware oder Dienstleistung, die nach einer Klassifikationsänderung der [X.] Klassifikation einer anderen Klasse zugewiesen sei, auch im Register bei dieser Klasse zu vermerken und entsprechend „umzugruppieren“.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Vorbringen vor der Markenstelle ausgeführt, dass eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits deshalb zu erfolgen habe, weil die unter der Nummer 30 2008 035 468 registrierte identische Marke „[X.]“ ebenfalls für Waren der Kasse 9 eingetragen worden sei. Hilfsweise werde ein Antrag auf Anpassung nach § 22 [X.] gestellt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] vom 20. September 2012 und 15. Oktober 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist in Bezug auf die die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb insoweit zu Recht zurückgewiesen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) -[X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, [X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) -smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. Buchstabenkombinationen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 - [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke [X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf.

[X.] ohne weiteres mit „Fahrschulkarte“ übersetzen werden. Die Verwendung des [X.] Wortes "card" gehört zum allgemeinen inländischen Sprachgebrauch. Der Verkehr ist mittlerweile an eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Bezeichnungen mit dem Begriff „card“ und einem vorangestellten, den Einsatzbereich der „card“ bezeichnenden Zusatz wie z. B. Smartcard, Creditcard oder auch [X.], [X.], [X.] usw. gewöhnt. Damit werden im [X.] und/oder Chipkarten bezeichnet, welche verschiedene Funktionen oder Einsatzgebiete aufweisen können. Darunter fallen neben [X.], Kredit- oder Kundenkartenfunktionen vor allem auch Informations- und Servicefunktionen, mit deren Hilfe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr auch [X.] ohne weiteres i. S. von „(Funktions- und/oder Service)Karte für Fahrschulen“, mit deren Hilfe er Dienstleistungen einer Fahrschule in Anspruch nehmen kann, verstehen.

[X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der [X.] dann aber lediglich einen Hinweis auf deren Art und Einsatzbereich bzw. ihren Bestimmungs- und Verwendungszweck entnehmen, nämlich dass sie entweder selbst eine „(Funktions- und/oder Service)Karte für Fahrschulen“ verkörpern – dies trifft auf andere digitale Aufzeichnungsträger zu – oder aber, dass sie für den Einsatz von solchen Karten geeignet sind oder mit ihnen betrieben werden können, wie dies bei den weiterhin zu [X.] beanspruchten Waren “[X.], DVDs…; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware; Compact Disks ([X.], Festspeicher), Compact Disks (Ton und Bild), [X.] (gespeichert), [X.] (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar), [X.] (herunterladbar), Datenverarbeitungsgeräte, USB-Sticks Computerprogramme und Software, ungeachtet des Aufzeichnungs- oder Ausstrahlungsmediums, d. h. Software, die auf ein magnetisches Medium aufgezeichnet oder von einem externen Computernetzwerk heruntergeladen werden kann“ der Fall ist.

[X.] in Anspruch genommen werden können, so dass insoweit jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu den entsprechenden Dienstleistungen besteht. Letzteres gilt auch hinsichtlich der weiterhin zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]“. Eine [X.] kann z. B. den Zugang bzw. den Zugriff auf ein unter die vorgenannten Dienstleistungsoberbegriffe fallendes Online-Angebot einer Fahrschule ermöglichen. So bietet auch die Anmelderin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 18. Oktober 2012 u. a. ein [X.] für Fahrschüler an. Die angemeldete Marke bezeichnet insoweit lediglich das Mittel zur deren Inanspruchnahme.

Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software, Beratung für Telekommunikationstechnik“ können sich mit Entwicklung, Herstellung und Verwendung von (Fahrschul)Funktions- und Servicekarten beschäftigen.

[X.] in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle und auch in ihrer [X.] darauf hingewiesen hat, dass die Anmeldung als „Ergänzungs- bzw. Erweiterungsanmeldung“ zu der bis auf die Schreibweise identischen Wortmarke 30 2008 035 468 „[X.]“ - deren Inhaber allerdings nicht die Anmelderin, sondern ausweislich des Registers Herr [X.], [X.], ist - verstanden werden soll, welche sie nach Rücksprache bzw. auf Anraten der Markenstelle in Form einer Neuanmeldung verfolge, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage.

Ein angemeldetes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke kann nach Vergabe eines [X.] nicht mehr erweiternd verändert werden. Die Marke stellt vom Zeitpunkt der Zuerkennung des [X.] an eine unveränderliche Einheit dar. Daraus ergibt sich, daß weder das Markenzeichen selbst in seinem Erscheinungsbild noch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nachträglich in einer das Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis erweiternden Weise verändert werden können. Dies ist ein Grundprinzip des Registerrechts. Eine angemeldete Marke kann (maximal) nur für solche Waren und Dienstleistungen Schutz beanspruchen, für die sie angemeldet worden ist. Soll der Schutzbereich nachträglich auf weitere Waren und Dienstleistungen erstreckt werden, ist dies nur im Wege einer Neuanmeldung möglich mit der Folge, dass für diese weiteren Waren und Dienstleistungen als Prioritätszeitpunkt der Tag der Neuanmeldung gilt.

Dass die [X.] bereits einmal in identischer Form für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen worden ist, bedeutet entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht, dass die Neuanmeldung eine reine Formalität ist und ein Anspruch auf wiederholte Eintragung besteht. Vielmehr ist eine solche „Neuanmeldung“ wie jede andere angemeldete Marke von Amts wegen daraufhin zu überprüfen, ob sie nach §§ 3, 8 oder 10 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Die Voreintragung der für Waren der [X.] eingetragenen Marke 30 2008 035 468 entfaltet insoweit weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht irgendeine Bindungswirkung, was im Übrigen auch für weitere vergleichbare oder identische Voreintragungen gilt.

So ist bereits zu beachten, dass die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Bezeichnung konkret in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, was durchaus zu einer differenzierten Beurteilung der Schutzfähigkeit selbst bei solchen Waren und Dienstleistungen, die einer Klasse zuzuordnen sind, führen kann.

eingetragene Waren und Dienstleistungen vorgenommen werden, sofern - worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat - eine Ware oder Dienstleistung nach einer Änderung der [X.] Klassifikation einer anderen Klasse zugewiesen ist. Eine Umklassifizierung nach § 22 [X.] ermöglicht hingegen nicht eine nachträgliche unzulässige Schutzbereichserweiterung auf Waren und Dienstleistungen, die bewusst oder versehentlich nicht mit angemeldet worden sind.

Sofern sich dieser Antrag auf die hier nicht verfahrensgegenständliche Marke 30 2008 035 468 beziehen soll, ist ergänzend noch anzumerken, dass eine solche Änderung der Klasseneinteilung nach § 22 [X.] auch bei dieser Marke nicht in Betracht kommen dürfte, da für eine Klassifikationsänderung in Bezug auf die zu dieser Marke eingetragenen Waren nichts ersichtlich ist.

Meta

30 W (pat) 10/14

21.04.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.04.2016, Az. 30 W (pat) 10/14 (REWIS RS 2016, 12564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12564

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