Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.08.2018, Az. 30 W (pat) 547/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 5154

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "MOTORWORLD BULLETIN (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 108 146.2

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 26. August 2016 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Apparate, Instrumente und Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe, Aufnahme, Speicherung, Bearbeitung, Übertragung, Kodierung und Dekodierung, Ausstrahlung, Streaming und Abrufung von Daten, insbesondere Sprache, [X.], MP3s, Filmen, [X.], Hörbüchern, Textsignalen, Musik, Tönen, Grafiken, Spielen und Bildern; unbespielte elektronische, magnetische und elektromagnetische Datenträger und Datenspeichermedien, insbesondere [X.], DVDs, optische Datenträger, USB-Sticks, Musikkassetten, Schallplatten, Kassetten, Videokassetten, Disketten, Videoplatten [[X.]], [X.], Data-Cartridges, Magnetkarten oder kodierte Karten; Datenverarbeitungsgeräte; Karten mit Magnetstreifen; Musik, Konzertaufzeichnungen; Smartcards; Telefonkarten [codiert]; Papier, Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Adressbücher; Aktendeckel und -hefter; Ausweise; Bleistiftdosen; Bleistifthalter; Bleistiftspitzer; Briefbeschwerer; Briefmappen; Geschenkpapier; gestaltete Ton- und Bildträger-Leerhüllen [[X.]]; Notizbücher; Notiztafeln; Radiergummis; Schreibgeräte, einschließlich Kugelschreiber und Füller; Schüleretuis [ausgenommen aus Leder]; selbstklebende Kunststofffolien für Verpackungszwecke; Verpackungshüllen und -beutel aus Papier und Kunststoff; Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und -geräte, soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenlineale; Büroarbeiten“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das in den Farben rot, grau und schwarz gestaltete Zeichen

Abbildung

2

ist am 23. November 2015 für die Waren und Dienstleistungen der

3

„Klasse 9: Apparate, Instrumente und Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe, Aufnahme, Speicherung, Bearbeitung, Übertragung, Kodierung und Dekodierung, Ausstrahlung, Streaming und Abrufung von Daten, insbesondere Sprache, [X.], MP3s, Filmen, [X.], Hörbüchern, Textsignalen, Musik, Tönen, Grafiken, Spielen und Bildern; aus dem [X.] oder einem globalen Netzwerk herunterladbare Daten, insbesondere Sprache, Klingeltöne, MP3s, Filme, [X.], Hörbücher, Texte, Textsignale, Musik, Töne, Grafiken, Spiele und Bilder; bespielte und unbespielte elektronische, magnetische und elektromagnetische Datenträger und Datenspeichermedien, insbesondere [X.], DVDs, optische Datenträger, USB-Sticks, Musikkassetten, Schallplatten, Kassetten, Videokassetten, Disketten, Videoplatten [[X.]], [X.], Data-Cartridges, Magnetkarten oder kodierte Karten; Bild, [X.], Ton und Videoaufzeichnungen; [X.]träger; Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten]; Computerprogramme; Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräte; dekorative Magnete; elektronische Publikationen und digitalisierte Druckerzeugnisse [herunterladbar]; [herunterladbare] Online-Veröffentlichungen aus Datenbanken, aus dem [X.] oder anderen Kommunikationsnetzen, insbesondere aus drahtlosen Kabel und Satellitennetzen, sowie über das [X.], ein globales Netzwerk und auf Mobiltelefone oder drahtlose Kommunikationsgeräte; Karten mit Magnetstreifen; Musik, Konzert, Spielfilm, Ton, Video und andere Multimediaaufzeichnungen; Smartcards; Telefonkarten [codiert]

4

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); [X.], Buchbinderartikel; Fotografien, Bilder [Drucke und Gemälde]; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Abziehbilder [auch solche aus Vinyl], Papier- und Vinyl-Aufkleber; Adressbücher; Aktendeckel und -hefter; Alben; Ausweise; Autoaufkleber; Bleistiftdosen; Bleistifthalter; Bleistiftspitzer; Branchenverzeichnisse; Briefbeschwerer; Briefmappen; Comics; Einladungskarten; Eintrittskarten; Geschenkpapier; gestaltete Ton- und Bildträger-Leerhüllen [[X.]]; Gutscheine; Kalender; Kataloge; Lesezeichen; Monographien; Notizbücher; Notiztafeln; periodisch erscheinende Magazine; Post- und Grußkarten; Preislisten; Prospekte; Radiergummis; Rundschreiben; Schreibgeräte, einschließlich Kugelschreiber und Füller; Schriften [Veröffentlichungen]; [X.] [ausgenommen aus Leder]; selbstklebende Kunststofffolien für Verpackungszwecke; Stickers [[X.]]; Straßenkarten; Streckenkarten; Tauschkarten; Teilnahmekarten; [X.]; Verpackungshüllen und -beutel aus Papier und Kunststoff; Werbepublikationen; Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und -geräte, soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenlineale; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen

5

Klasse 35: Werbung; Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marktanalysen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising [Verkaufsförderung für Dritte]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung und E-Mail-Werbung; Sammeln, Systematisieren und Pflegen von Daten in Computerdatenbanken; Sponsoring in Form von Werbung; statistische Analyse von Datenbeständen für Markforschung und Werbezwecke; Veranstaltung sowie Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Verfassen von Werbetexten sowie Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Verkaufsförderung [Salespromotion] für Dritte; Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.], sowie Vermietung von Werbezeit in [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Waren- und Dienstleistungspräsentationen

6

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen eines Verlags, ausgenommen Druckarbeiten; Filmproduktion; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von [X.]n, auch in elektronischer Form, auch im [X.], ausgenommen für Werbezwecke; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten, nämlich Erstellung und Bearbeitung von Texten zur Veröffentlichung im [X.] [ausgenommen Werbetexte]“

7

zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim [X.] geführte Markenregister angemeldet worden.

8

Mit Beschluss vom 26. August 2016 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

9

[X.]) sowie dem Begriff [X.] zusammen, der ebenso inländisch gängig, u.a. als Titel und zur Bezeichnung von ([X.], Magazinen sowie sonstigen Publikationen verwendet werde. Im vorliegenden Waren- und [X.] werde der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen daher wegen des hervorgehobenen Begriffs [X.] als gattungsgemäßen Hinweis auf ein umfassendes Waren- und/oder Dienstleistungsangebot „rund um Motoren, motorbetriebene Geräte, Motorsport, Automobile“ oder als eine auf das Gebiet „Motorsport“ bezogene thematische Angabe verstehen. Das darunter befindliche Wort [X.] weise darüber hinaus auf Nachrichten und Publikationen zum Thema „[X.]“ oder auf eine Zeitschrift mit diesem Titel hin. Mit dieser Bedeutung erschöpfe sich das Anmeldezeichen für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem beschreibenden Sachhinweis bzw. einer Angabe mit engem beschreibendem Bezug. Schließlich sei auch die – in jeder Hinsicht einfache und werbeübliche – grafische Gestaltung nicht geeignet, dem Anmeldezeichen die notwendige Unterscheidungskraft zu vermitteln.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

[X.] sei kein Begriff der Alltagssprache, sondern ein „aussterbender“ Begriff der Bildungssprache; es handele sich um einen unterdurchschnittlich gebrauchten Begriff, dem auch unterschiedliche [X.] zukämen. Daher erschließe sich das Wort den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres.

[X.] im Sinne einer „hochoffiziellen Mitteilung“ verstehen sollten, werde der Verkehr der Wortkombination [X.] [X.] nicht die Bedeutung einer „offiziellen“ Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer „[X.]“ beimessen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine ausgefallene, komplexe Wortfolge. Die Eigenartigkeit bestehe darin, dass durch die Kombination der Wortelemente Bereiche des Freizeiterlebnisses ([X.]) mit einer „hochoffiziellen Verlautbarung“ ([X.]) vereint würden. Zugleich verbinde die Wortkombination einen Begriff der Gegenwart mit einem „aussterbenden“, geradezu „altmodisch“ wirkenden Begriff der Bildungssprache. Bereits diese schöpferische Komplexität und Ungewöhnlichkeit der Wortkombination verleihe dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Ferner könne dem Anmeldezeichen auch unter Berücksichtigung seiner grafischen Bestandteile (und hier insbesondere der Kombination von drei Farben sowie der unterschiedlichen Schreibweise der Wortelemente) die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 26. August 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.], 1198 (Nr. 59) – [X.]; [X.], 610 (Nr. 42) – [X.]; [X.], 608 (Nr. 66) – [X.]; [X.], 1167 (Nr. 13)  – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; [X.], 173 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.], 1198 (Nr. 59) – [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) – [X.]; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – [X.]; [X.], 608, 611 (Nr. 66)  – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.], 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 16) – [X.]; BGH [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 29) – [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) – [X.]; [X.], 581 (Nr. 9) – [X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) – [X.]; [X.] 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) – [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 270 (Nr. 11) – Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 32) – [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 9) – [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) – [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).

2. Das grafisch gestaltete Anmeldezeichen setzt sich aus dem Begriff [X.] in grauer und roter Farbe und dem darunter in deutlich kleinerer Schrift und schwarzer Farbe angeordnetem Begriff [X.] zusammen.

[X.] setzt sich wiederum zusammen aus den Begriffen „[X.]“ und „[X.]“ und wird von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinn von „[X.]“ verstanden (vgl. so schon [X.] W (pat) 572/14 – [X.]). Wie das [X.] bereits mit Entscheidung vom 9. Juni 2015 ([X.] W (pat) 572/14 – [X.]) festgestellt hat – und wie auch die Anmelderin nicht ernsthaft in Abrede stellt – versteht der Verkehr die sprachüblich gebildete Bezeichnung [X.] somit in erster Linie als gattungsmäßigen Hinweis auf ein umfassendes bzw. umfangreiches Waren- und/oder Dienstleistungsangebot rund um Motoren und motorbetriebene Geräte, insbesondere Kraftfahrzeuge, oder – je nach Sachzusammenhang – als eine auf diese Gebiete bezogene thematische Angabe. Die Bezeichnung [X.] wird damit in Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil eines derartigen Angebots sein bzw. diesem Lebensbereich zugerechnet werden können, nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft aufgefasst, sondern als ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese aus einem durch die Sachangabe „[X.]" bestimmten Sortiment stammen bzw. dem Themenbereich „[X.]“ zuzuordnen sind (vgl. so schon [X.] W (pat) 572/14 – [X.] m. w. N.).

[X.] – französisch für „Bericht“ (aus lateinisch

[X.] als Bezeichnung für ein Mitteilungsblatt bzw. eine (Fach-) Zeitschrift ermittelt („[X.] des Internationalen Instituts für Religionsfreiheit“, 2012; „[X.] Bulletin des [X.]“, 2010; „Info-Bulletin 2013 des [X.]“; „[X.]“, Webmagazin der Köln International School of Design 2011; „[X.]“, 2010). Der Einwand der Anmelderin, wonach das Wort [X.] inländisch nur sehr selten (und nicht gleichbedeutend mit „üblichen Mitteilungen des [X.]“) verwendet werde, geht daher fehl.

3. Ausgehend von der somit festzustellenden gängigen inländischen Verwendung des Begriffs [X.] im Sinne von „Mitteilungsblatt“ bzw. „(Fach-)Zeitschrift“ werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne Weiteres den Sachhinweis auf eine „Zeitschrift rund um Motoren“ (und motorbetriebene Geräte, insbesondere Kraftfahrzeuge) entnehmen.

4. Bei den zurückzuweisenden Waren und Dienstleistungen handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 [X.], für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH [X.] 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2001, 1042 – [X.] UND [X.]; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; [X.] 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; [X.] 2003, 342 – [X.]; siehe auch [X.] PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue).a) Dies gilt zuerst für die folgenden zurückgewiesenen Waren der Klasse 9:

bespielte elektronische, magnetische und elektromagnetische Datenträger und Datenspeichermedien, insbesondere [X.], DVDs, optische Datenträger, USB-Sticks, Musikkassetten, Schallplatten, Kassetten, Videokassetten, Disketten, Videoplatten [[X.]], [X.], Data-Cartridges, Magnetkarten oder kodierte Karten; Bild, [X.], Ton und Videoaufzeichnungen; [X.]träger; Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten]; Computerprogramme; Computersoftware; elektronische Publikationen und digitalisierte Druckerzeugnisse [herunterladbar]; herunterladbare Online-Veröffentlichungen aus Datenbanken, aus dem [X.] oder anderen Kommunikationsnetzen, insbesondere aus drahtlosen Kabel und Satellitennetzen, sowie über das [X.], ein globales Netzwerk und auf Mobiltelefone oder drahtlose Kommunikationsgeräte; Spielfilm, Ton, Video und andere Multimediaaufzeichnungen“,

da das Anmeldezeichen in der dargelegten Bedeutung geeignet ist, den Inhalt dieser Daten und Computerprogramme, (potentiell) bespielten Datenträger und Speichermedien sowie elektronischen Publikationen nach Art eines Sachtitels zu bezeichnen.

Da der Eintragung eines Warenoberbegriffs die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch dann entgegenstehen, wenn zwar für einen Teil der unter den jeweiligen Oberbegriff fallenden Ware ein beschreibender Charakter der Marke zu verneinen ist, unter diesen Oberbegriff aber auch Waren zu subsumieren sind, für welche die Marke beschreibend ist (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 408), sind die mit „insbesondere“ eingeleiteten Aufzählungen von Warenunterbegriffen dabei unbeachtlich bzw. nicht geeignet, insoweit eine (teilweise) Schutzfähigkeit für einzelne Unterbegriffe zu begründen.

b) Ferner weist das Anmeldezeichen mit der dargelegten Bedeutung ohne weiteres nach Art eines Sachtitels auf den Inhalt der folgenden Waren der Klasse 16 hin:

„[X.], Fotografien, Bilder [Drucke und Gemälde]; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Alben; Comics; Kataloge; Monographien; periodisch erscheinende Magazine, Prospekte; Rundschreiben; Schriften [Veröffentlichungen]; Werbepublikationen; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen.“

c) Die weiterhin in Klasse 9 zurückgewiesenen Waren „

„Abziehbilder [auch solche aus Vinyl], Papier- und Vinyl-Aufkleber; Autoaufkleber; Branchenverzeichnisse; Einladungskarten; Eintrittskarten; Gutscheine; Kalender; Post- und Grußkarten; Preislisten; Stickers [[X.]]; Straßenkarten; Streckenkarten; Tauschkarten; Teilnahmekarten; [X.]“

können ebenfalls einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen; jedenfalls aber handelt es sich um Waren, die typischerweise Bestandteil des inhaltlichen Angebots einer „Zeitschrift rund um Motoren“ sein können (und dieser Zeitschrift im Innenteil beigegeben sein können), so dass auch insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug zu bejahen ist.

d) Die weiterhin zurückgewiesenen Dienstleistungen werden ebenso durch [X.] [X.] ihrem Inhalt nach beschrieben bzw. können hierzu zumindest einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass der Verkehr auch insoweit in der Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.

aa) Dies gilt zunächst für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41

„Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen eines Verlags, ausgenommen Druckarbeiten; Filmproduktion; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von [X.]n, auch in elektronischer Form, auch im [X.], ausgenommen für Werbezwecke; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten, nämlich Erstellung und Bearbeitung von Texten zur Veröffentlichung im [X.] [ausgenommen Werbetexte]“

die jeweils unmittelbar auf die Produktion und Herausgabe/Veröffentlichung einer „Zeitschrift rund um Motoren“ – in gedruckter oder elektronischer Form – gerichtet sein oder hiermit in Zusammenhang stehen können, so dass sie ihrem Inhalt nach durch das Anmeldezeichen beschrieben werden.

Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen „

bb) Hinsichtlich der zurückgewiesenen Werbedienstleistungen der Klasse 35 beschreibt [X.] [X.] zwar nicht unmittelbar die Tätigkeit von Werbe- und Beratungsunternehmen. Jedoch besteht auch insoweit ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug, als Zeitschriftenverlage auch selbst Werbedienstleister sein bzw. Werbedienstleistungen als Eigendienstleistung erbringen können, so dass der Begriff [X.] [X.] auch insoweit inhalts- und themenbeschreibend ist.

5. Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten Wortfolge als Gesamtbegriff auch ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. BGH [X.] 2009, 778 Willkommen im Leben), nicht zu. Die Argumentation der Anmelderin zu einer vermeintlichen Ungewöhnlichkeit der Kombination geht bereits deshalb fehl, weil das Wortelement [X.] wie dargelegt keineswegs auf „amtliche Verlautbarungen“ beschränkt ist, sondern inländisch gängig zur Bezeichnung von allgemeinen (Fach-)Zeitschriften verwendet wird. Auch im Übrigen weist die durch sprachlich und auch grammatikalisch korrekte Aneinanderreihung bekannter Begriffe gebildete Wortfolge weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Eine besondere Originalität und Prägnanz kommt ihr nicht zu.

6. Schließlich führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten beschreibenden Bedeutung der [X.] des angemeldeten Zeichens in keiner Weise fort.

Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine besondere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden; die Ausgestaltung muss aber eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (BGH [X.] 2008, 710 Rn. 20 – [X.]; vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.] 12. Aufl., § 8 Rn. 209 m. w. N.). Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden.

Die Kombination unterschiedlicher Schriftarten, die sich als solche nicht wesentlich von den [X.] unterscheiden, ist [X.] und nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des [X.] zu begründen (vgl. bereits BPatG [X.] 1996, 410, 411 – [X.]; vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 201 m. w. N.), wie auch die Anordnung der Wortelemente im Rahmen einer zweizeiligen Gestaltung (vgl. BPatG [X.] 1996, 410, 411 – [X.]) sowie ihre Ausgestaltung in unterschiedlichen Schriftgrößen (vgl. etwa [X.] PROMA 30 W (pat) 7/17 – [X.] [X.]) dem werbegrafischen Standard entspricht.

[X.] (vgl. m. w. N. BPatG 30 W (pat) 67/16 - [X.]) stellen einfache und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird. Somit reicht die grafische Ausgestaltung insgesamt nicht aus, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen [X.]n dem [X.] Unterscheidungskraft zu verschaffen.

7. Die Beschwerde ist daher im genannten Umfang zurückzuweisen.

8. In Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen können hingegen keine [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] festgestellt werden.

Wenngleich das Anmeldezeichen vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres im Sinne des dargelegten [X.] – als Hinweis auf eine „Zeitschrift rund um Motoren und motorbetriebene Geräte, insbesondere Kraftfahrzeuge“ – verstanden werden wird, ist gleichwohl die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird ([X.], [X.] 2004, 674 (Nr. 33) – Postkantoor). Im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen deren Merkmale beschreibt oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug hierzu aufweist.

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Meta

30 W (pat) 547/16

02.08.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.08.2018, Az. 30 W (pat) 547/16 (REWIS RS 2018, 5154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5154

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