Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 30 W (pat) 38/14

30. Senat | REWIS RS 2016, 14712

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "persocheck" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 021 822.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Professor Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 14. Februar 2013 und vom 27. Mai 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 21. März 2012 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 36

4

„Kodierte Service- und Identifikationskarten; Compact Discs [Ton, Bild]; gespeicherte Computerbetriebsprogramme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [herunterladbar]; Datenverarbeitungsgeräte; magnetische Identifikationskarten; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; optische Datenträger; Scanner [Datenverarbeitung]; Strichcodeleser; Ton- und Bildempfangsgeräte;

5

Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Geschäftsführung für Dritte; [X.] mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Herausgabe von Werbetexten; Marketing [Absatzforschung]; [X.] in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten Vermietung von Werbeflächen (auch im [X.]); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.];

6

Bankgeschäfte; Clearing [[X.]]; elektronischer Kapitaltransfer; Factoring“

7

bei dem [X.] als Marke angemeldet worden.

8

Mit Beschlüssen vom 14. Februar 2013 und vom 27. Mai 2014, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 9 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

9

[X.] mit diesem Sinngehalt auch belegbar in der Gegenwartssprache verwendet werde. Da aber alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen hierzu in Sachbezug stehen könnten, fehle dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft. Ob für das Anmeldezeichen darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) bestehe, könne dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der in Bezug genommenen, vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen bestehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie folgt eingeschränkt:

„Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Werbetexten; Marketing [Absatzforschung]; [X.] in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Werbeflächen (auch im [X.])“.

[X.] handele es sich um ein Kunstwort, das sprachregelwidrig aus einem [X.] Wortanfang „perso“ und einem [X.] Wortende „check“ zusammengesetzt sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] (insbesondere zu der Markenanmeldung „[X.]“, [X.], 417) könne dem Anmeldezeichen kein unmittelbar oder mittelbar beschreibender Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugemessen werden. Die Markenstelle habe ferner die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Annahme eines die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezugs stelle, verkannt. Diese Voraussetzungen seien bei der vorliegenden Markenanmeldung [X.] ebenso wenig gegeben wie bei 28 Voreintragungen u. a. zugunsten des Anmelders, welche allesamt den Bestandteil „PERSO“/“perso“ (u. a. „[X.]“, „[X.]“, „persobank“ und „persoident“) aufwiesen und von der Markenstelle für Klasse 9 ohne weiteres für schutzfähig erachtet worden seien.

[X.] ohne weiteres Nachdenken im Sinne einer „[X.]“ verstehen werde, verkenne überdies, dass die vorgenannten „[X.]“ des Anmelders überwiegend nicht in Zusammenhang mit einem [X.] stünden oder benutzt würden. Der Verkehr sei demnach gewöhnt, die Bezeichnung „perso“ ergebnisoffen wahrzunehmen. Hinzu trete, dass auch „check“ keineswegs ohne weiteres Nachdenken im Sinne von Kontrolle verstanden werde. Es bestehe schließlich auch kein Freihaltebedürfnis, zumal dem Verkehr eine mögliche beschreibende Verwendung von [X.] für bestimmte Vorgänge, wie z. B. „Persönlichkeitscheck“ oder „Überprüfung des [X.]es“, unbenommen bleibe.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nach der seitens des Anmelders vorgenommen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen nicht festgestellt werden können.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 (Nr. 11) - [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]).

Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Hintergrunds steht der angemeldeten Wortkombination [X.] nach erfolgter Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht mehr entgegen.

a) Allerdings ist der Markenstelle darin zu folgen, dass sich das Anmeldezeichen erkennbar aus den Elementen „perso“ und „check“ zusammensetzt.

„Perso“ ist lexikalisch nachweisbar das Kurzwort für [X.] (www.duden.de/rechtschreibung/Perso).

„Check“ ist in der [X.] Sprache das Wort für einen „Scheck“ (im Sinne einer „Anweisung eines Kontoinhabers an seine Bank, zulasten seines Kontos einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen“ oder eines „Anrechtsscheins“ oder „Gutscheins“) oder für die „Überprüfung von technischen Geräten hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit, Sicherheit“. „Check-in“ bezeichnet im Flugverkehr „das Einchecken“, und „Check-up“ eine „umfangreiche medizinische Vorsorgeuntersuchung“ ([X.] - [X.], 6. Auflage, [X.] 2006, CD-ROM; vgl. hierzu auch bereits [X.] PROMA 30 W (pat) 55/12 - „Apocheck“). Im vorliegenden Zusammenhang liegt die Bedeutung im Sinne von ([X.] nicht nahe, vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise von „Überprüfung“ ausgehen.

b) Ausgehend hiervon kann der Markenstelle auch darin gefolgt werden, dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen je nach Waren- und Dienstleistungszusammenhang als sachlichen Hinweis auf eine „[X.]-Überprüfung“ verstehen wird.

[X.] in diesem Sinne im Inland seit Jahren - auch schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt - als feststehender Begriff verwendet wird, um eine technische Prüfroutine zur Feststellung der Volljährigkeit an Hand der [X.]nummer zu bezeichnen, wobei diese Methode insbesondere zur Sicherstellung des Jugendschutzes im [X.] eingesetzt wird. Insoweit kann zunächst auf die Belege für eine sachbeschreibende Verwendung von [X.] im Rahmen des Online-Handels mit jugendgefährdenden Produkten bzw. für den Zugang zu bestimmten Websites (Computerspielen und [X.] bzw. [X.] Filmen) Bezug genommen werden ([X.] mit dem dargelegten Bedeutungsinhalt derart als Fachbegriff etabliert, dass sie bereits 2007/2008 Eingang in Teil C der „[X.] ([X.])“ sowie auch aktuell in die Begründung eines Gesetzesvorhabens der Bundesregierung fand (

c) Daneben kann im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen, etwa im Bereich der Unternehmens- und Organisationsberatung, auch ein Verständnis von [X.] im Sinne von „Personalüberprüfung“ bzw. „Persönlichkeitscheck“ naheliegen, wie es auch der Anmelder selbst zugestanden hat. Dabei erscheint auch ein solches Verständnis geeignet, dem Verkehr einen Hinweis auf die Art und Bestimmung der jeweiligen Dienstleistungen zu geben, so dass dem Anmeldezeichen in allen denkbaren Bedeutungsvarianten ein beschreibender Gehalt zuzumessen ist (vgl. m. w. N. Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149).

3. Wenngleich somit das begriffliche Verständnis der Gesamtbezeichnung [X.] dem jeweils angesprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird ([X.], [X.] 2004, 674 (Nr. 33) - Postkantoor).

Im Hinblick auf die vorliegend nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses alleine noch relevanten Dienstleistungen der [X.] lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen deren Merkmale beschreibt oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug hierzu aufweist.

[X.] gekennzeichnet, stellt das Anmeldezeichen keinen ausschließlich werbeüblichen Sachhinweis dar; auch ein enger sachlicher beschreibender Bezug zu „Prüfroutinen zur Feststellung bestimmter Personendaten an Hand des [X.]es“ oder aber zu einem „Persönlichkeitscheck“ fehlt. Zwar können „[X.]-Produkte“ oder „-Dienstleistungen“ im weitesten Sinne Gegenstand von [X.] sein; jedoch entspricht es im Allgemeinen nicht den Branchengewohnheiten, [X.] durch das beworbene Produkt zu charakterisieren. Üblich zur Beschreibung von [X.] ist eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die Leistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet regelmäßig nicht erfolgt ([X.] 2009, 949, 952, Rdn. 24 – [X.]; [X.], Beschluss vom 27. November 2013, 29 W (pat) 523/12 – myJobs; Beschluss vom 18. November 2015 – 29 W (pat) 34/13 – [X.], juris Rn. 32). Im Rahmen seiner Recherchen sind dem Senat keinerlei [X.] bekannt geworden, die speziell für „[X.]-Produkte“ und/oder „-Dienstleistungen“ konzipiert würden und sich hierdurch von anderen [X.] unterschieden. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass der durch [X.] vorwiegend angesprochene Geschäftsverkehr sowie der durchschnittliche allgemeine Endverbraucher [X.] zumindest auch als Hinweis auf den Erbringer von [X.] auffassen werden, wenn diese im Verkehr mit dem [X.] gekennzeichnet werden.

[X.] auch für die weiterhin noch beanspruchte Dienstleistung „Vermietung [X.]-Verfahren nicht lediglich der Vereinfachung des Büroalltags sowie der effektiven Ausführung bürotechnischer Arbeiten, so dass der Verkehr keinen Anlass hat, eine Verbindung von [X.] zu der Vermietung von Büromaschinen und -geräten herzustellen.

4. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

5. Da der [X.] somit hinsichtlich der nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses alleine noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht versagt werden kann, waren die Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde des Anmelders aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 38/14

10.03.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 30 W (pat) 38/14 (REWIS RS 2016, 14712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14712

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