Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.02.2017, Az. 30 W (pat) 549/14

30. Senat | REWIS RS 2017, 15902

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Your Focus – Our Scope" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 046 343.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.]in der Sitzung vom 9. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]Prof. Dr. Hacker, des [X.][X.]sowie des [X.]Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]vom 12. September 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 15. August 2013 angemeldete Wortmarke

2

[X.]- Our Scope

3

soll nach einer mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (noch) für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 9:

5

Apertometer (Optik); Batterien (elektrisch); CD-Player; Chips (integrierte Schaltkreise); [X.]für Laborzwecke; [X.](Zeiterfassungsgeräte); Codierer (Datenverarbeitung); codierte Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Service- und Identifikationskarten; [X.](ROM, Festspeicher); [X.](Ton, Bild); Computer; Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; digitaler Bilderrahmen; Dimmer (Lichtregler); Disketten; Diskettenlaufwerke (für Computer); Dosiergeräte; DVD-Spieler, DVD-Player; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Fernsteuerungsgeräte; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; Fotometer; gedruckte Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; GPS-Geräte; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen (Fotografie); Klappenschränke (Elektrizität); [X.](Datenverarbeitung); kodierte Magnetkarten; Komparatoren; Kompasse; Kopfhörer; [X.](Datenverarbeitung); Korrektionslinsen (Optik); Laptops; Laptops (Computer); Laptoptaschen; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lehren; Lehren (Messinstrumente); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Leuchtdioden (LEDs); Leuchtschilder; Licht-Zeiger (Laser-pointer); Magnetbänder; Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Magnetdatenträger; Magnete; Magnetplatten; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); mathematische Instrumente; Mäuse (Datenverarbeitung); [X.](Mausmatten); Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore (Computerhardware); Mundschutz; Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Navigationsinstrumente; Notebooks (Computer); Objektive (Optik); okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Apparate und Instrumente; optische Datenträger; optische Faserkabel; optische Fasern (Lichtleitfäden); optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; optische Platten (Datenverarbeitung); optisches Glas; Oszillografen; Personenrufgeräte (Pager); physikalische Apparate und Instrumente; Prismen (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Riemen für Mobiltelefone; Satellitennavigationsgeräte; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Stereoskope; stereoskopische Geräte; Taschen für Mobiltelefone; Taschenrechner; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare Sprechfunkgeräte; tragbare Stereogeräte; [X.]für fotografische Zwecke; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate (audiovisuell); USB-Sticks; Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Wechselsprechapparate; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente; Zähler; Zählwerke; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter (Elektrizität); [X.](für die Datenverarbeitung);

6

Klasse 16:

7

Abziehbilder; Adressenplatten für Adressiermaschinen; Adressiermaschinen; Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Almanache; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Apparate für das Laminieren von Dokumenten (Bürogeräte); Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; biologische Schnitte für die Mikroskopie (Unterrichtsmaterial); [X.](Pläne); Broschüren; Buchbindeartikel; Bücher; Dokumentenhüllen; Druckereierzeugnisse; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Flyer; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Formulare (Formblätter); Fotografien (Abzüge); grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Handbücher; histologische Schnitte (Unterrichtsmaterial); Kalender; Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Loseblattbinder; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Papier- und Schreibwaren; Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Prospekte; Rundschreiben; Schriften (Veröffentlichungen); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungspapier; [X.]für Verpackungszwecke; Wachspapier; Zeitschriften; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen;

8

Klasse 37:

9

Reparaturwesen für die technische Endoskopie; Installationsarbeiten für die technische Endoskopie; Installation, Implementierung, Wartung und Reparatur, insbesondere Endoskopen; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; alle vorgenannten Dienstleistungen nur im medizinischen, chirurgischen und endoskopischen Bereich;

Klasse 38:

Bereitstellen des Zugriffs, Übermittlung von Informationen aller Art in elektronischen Medien, insbesondere im internet; Nachrichten- und Informationsübermittlung mittels Computer; alle vorgenannten Dienstleistungen nur im medizinischen, chirurgischen und endoskopischen Bereich;

Klasse 41:

Ausbildung; Organisation, Leitung, Veranstaltung und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Workshops und Symposien; Fortbildung und Training von technischem Personal; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.][ausgenommen zu Werbezwecken] auch in Form von elektronischen Medien; alle vorgenannten Dienstleistungen nur im medizinischen, chirurgischen und endoskopischen Bereich;

Klasse 44:

Beratung zu Geräten, insbesondere Endoskopen; alle vorgenannten Dienstleistungen nur im medizinischen, chirurgischen und endoskopischen Bereich“

in das beim [X.]geführte Register eingetragen werden.

Mit Beschluss vom 12. September 2014 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des [X.]die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

„scope“ ( = „Spielraum, Aufgabenbereich, Bandbreite, Betätigungsfeld, Geltungsbereich, Handlungsspielraum, Möglichkeiten“) gebildeten Slogan mit der sinngemäßen Bedeutung „Ihr Schwerpunkt (trifft auf) unsere Möglichkeiten“ würden die angesprochenen Verkehrskreise für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nächstliegend und unmissverständlich lediglich als werblich anpreisende Aussage auffassen. Es handele sich um einen Hinweis bzw. eine Werbebotschaft, dass das Waren- und Dienstleistungsangebot so umfangreich / umfassend sei bzw. eine so große Bandbreite biete und bereithalte, dass auch spezifische Kundenwünsche problemlos abgedeckt werden könnten.

Insoweit sei kein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich, die werbeschlagwortartige Aussage erschließe sich unmittelbar.

Aber auch soweit dem vorwiegend angesprochenen medizinischen Fachpublikum der Begriff „focus“ in der Bedeutung „Bildschärfe“ bzw. - als Verb“ - „scharf stellen“ bekannt sei, ergäben sich nur sachbezogene Aussagen iS von „Ihr Schwerpunkt – unser Bereich“, „Ihr Fokus (Ihre Bildschärfe) – unsere Möglichkeiten“ oder „Ihr Fokus – unser Endoskop“, welche ebenfalls ausschließlich als anpreisende Werbebotschaft verstanden würden.

Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch freihaltebedürftig ist, könne vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass die Markenstelle bereits zu Unrecht auf medizinisches Fachpersonal als relevante Verkehrskreise abgestellt habe. Denn die Marke beanspruche Schutz überwiegend für technische Produkte oder Produkte des allgemeinen Lebensbedarfs, so dass auf den allgemeinen [X.]Durchschnittsverbraucher abzustellen sei, dessen Kenntnisse der [X.]jedoch nicht zu hoch angesetzt werden dürften.

Dieser werde daher Schwierigkeiten haben, der Wortfolge „[X.]- Our Scope" irgendeine sinnvolle Bedeutung zuzuweisen; jedenfalls fehle ihm das Verständnis für das Gesamtzeichen.

So sei insbesondere der Anwendungsbereich des Wortes „Scope" so breit und vielfältig, dass der [X.]nur aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang ersehen werden könne. Auch die Markenstelle habe der Wortfolge mehrere Bedeutungen wie „Ihr Fokus - unsere Möglichkeiten", „Ihr Schwerpunkt - unser Bereich" oder gar „Ihr [X.]- unser Endoskop" beigemessen. Diese Vielfalt von Interpretationsmöglichkeiten verdeutliche aber, dass der Verkehr gezwungen sei, die Wortfolge zu analysieren und zu interpretieren und ggf. um Wörter zu ergänzen, die nicht Gegenstand des angemeldeten Zeichens seien. Die angemeldete Wortfolge erfordere daher ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 12. September 2014 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des [X.]kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.]entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.]GRUR 2012, 610, Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; [X.]GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.]GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; [X.]GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.]ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.]GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.]GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; [X.]GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.]GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.]GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.]GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.]GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

[X.]- Our Scope sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.][X.]Int. 2012, 914, Nr. 25 - WIR [X.]DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; [X.]GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.]GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 35, 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.]GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.]GRUR 2004, 1027, 1029, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.]GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG [X.]Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Andererseits kann eine sloganartige Wortfolge auch dann Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]aufweisen, obwohl sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird ([X.]a. a. O. Nr. 45 - Vorsprung durch Technik; [X.]2010, 825, Nr. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Was jedoch im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar ([X.][X.]Int. 2011, 255, Nrn. 51 - 53 - BEST BUY). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.]GRUR 2004, 1027, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.]GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; [X.]GRUR 2001, 735, 736 - Test it.).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen [X.]- Our Scope nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden.

Die angemeldete Wortfolge besteht aus einer Verbindung der [X.]Begriffe „focus“ - welcher in seiner Bedeutung „Schwerpunkt, Bildschärfe, Brennpunkt“ (vgl. http://www.dict.cc/englisch-deutsch/focus.html) weitgehend dem [X.]Wort „Fokus“ entspricht - und „Scope“, welches u. a. „Umfang, Anwendungsbereich, Bereich, Spielraum, Kompetenzbereich“ bedeutet (vgl. http://www.dict.cc/?s=scope), mit den im Inland allgemein bekannten, zum [X.]Grundwortschatz gehörenden Possessivpronomen „your“ und „our“ i. S. v. „Ihr(e)“ und „unser(e)“. Diese stehen sich als Begriffspaare „Your Focus“ und „Our Scope“ gegenüber, was für den Verkehr durch den Bindestrich und die jeweils vorangestellten Possessivpronomen ohne weiteres erkennbar ist. Auch die Verständlichkeit der einzelnen Begriffe wird dem Verkehr entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Schwierigkeiten bereiten, was auch für „Scope“ gilt.

oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.]GRUR 1999, 723 Nr. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Wenngleich danach davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls der mit der [X.]als Fach- und Geschäftssprache vertraute Fach(handels)verkehr, aber auch weite Teile des allgemeinen Verkehrs, dessen Englischkenntnisse nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 168), die einzelnen Begriffe der Wortfolge ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach verstehen werden, kann der angemeldeten Wortfolge gleichwohl nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Mit der Markenstelle ist der Senat zunächst der Auffassung, dass der Wortfolge auf Grundlage der dargelegten Bedeutung der einzelnen Begriffe die Bedeutung „Ihr Schwerpunkt (trifft auf) unsere Möglichkeiten“ beigemessen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei „Scope“ – über seine vorgenannten Bedeutungen hinaus – auch um eine aus dem [X.]stammende englischsprachige Wortendung (Suffix) handelt, welche ebenso wie die [X.]Entsprechung „skop“ in [X.]wie „endoscope“/“microscope“ bzw. – deutsch - „Endoskop“/“Mikroskop“ auf ein Gerät zur optischen Betrachtung hindeuten kann (vgl. [X.]zu „-skop“; http://www.duden.de/suchen/dudenonline/skop; ferner BGH, [X.]2013, 731 Nr. 22 – Kaleido), kommt in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, welche oberbegrifflich optische Geräte wie z. B. Endoskope, Mikroskope etc. umfassen bzw. inhaltich und/oder thematisch auf solche Geräte ausgerichtet sein können, auch ein – von der Anmelderin wohl auch beabsichtigtes - Wortspiel i. S. von „Ihr Schwerpunkt (trifft auf) unser (Endos)Skop“ in Betracht. Einem solchen Verständnis könnte allerdings entgegenwirken, dass es sich bei dem Suffix „scope“ bzw. „skop“ weder im [X.]noch im [X.]Sprachgebrauch um ein gebräuchliches Kurzwort für solche optischen Geräte handelt (vgl. BGH, [X.]2013, 731 – Kaleido). Dementsprechend wird dieses Wortbildungselement auch nicht als eigenständiger Begriff ohne einen das jeweilige Gerät nach Art, Bestimmung oder Eigenschaften spezifizierenden Zusatz wie z. B. „Endoskop“ verwendet. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da der angemeldeten Wortfolge in beiden vorgenannten Bedeutungs- und Interpretationsmöglichkeiten eine Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

[X.]- Our Scope reiht sich vielmehr ihrer Struktur nach in auch bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufige Werbeslogans wie „Unsere Innovation = Ihr Gewinn“, „Unsere Stärke ist Ihr Service“, „[X.]ist Ihr Nutzen“, „Unsere Forschung - Ihr Nutzen“, „Unsere Leistungen = Ihr Erfolg“, „Your Potential. Our Passion.“, “Your Pet. Our Passion.” ein (vgl. dazu 24 W (pat) 542/10 – „your vision. our know how.“ unter Bezug auf eine zum Stichtag 4. Juni 2012 durchgeführte Recherche), bei denen sich durch die für solche Slogans typische Verwendung bzw. Gegenüberstellung der Possessivpronomen „Ihr(e)/your“ und „Unser/our“ vordergründig die Vorstellung aufdrängt, dass mit der Wortfolge in sloganartiger Form die von einem Unternehmen angebotene Fachkompetenz mit einem bestimmten, kundenorientierten Versprechen verknüpft werden soll.

[X.]- [X.]in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch nicht so eindeutig rein werbemäßig, dass erwartet werden muss, die angemeldete Marke werde ausschließlich als Werbeslogan ohne Herkunftsfunktion verstanden. So wird der Verkehr bereits die begriffsmäßige Gegenüberstellung von „focus“ und „scope“ insoweit als ungewöhnlich empfinden, als in der [X.]zur Bezeichnung von (Leistungs)Möglichkeiten und Kompetenz Begriffe wie „possibility“, „capability“ „potential“ (vgl. http://www.dict.cc/?s=M%C3%B6glichkeit) bzw. „competence“ näher liegen und im allgemeinen ([X.]auch gebräuchlicher sind als das Wort „scope“. Mag diese sprachliche und begriffliche Besonderheit für sich gesehen auch eher gering ausfallen, so führt sie dennoch dazu, dass der Verkehr einige Überlegungen anstellen muss, um die Verbindung dieses Begriffs mit dem weiteren Hauptwort „Focus“ unter jeweiliger Voranstellung der Possessivpronomen „Your“ bzw. „Our“ in ihrer Gesamtheit in dem von der Markenstelle dargelegten Sinne „Ihr Schwerpunkt (trifft auf) unsere Möglichkeiten“ zu verstehen.

[X.]- [X.]allenfalls in vager und unterschwelliger Form nahegebracht. Dies gilt auch, soweit der Bestandteil „Scope“ innerhalb der Wortfolge nach Art eines Wortspiels (auch) auf „(Endos)Skope“ hinweisen soll. Denn abgesehen davon, dass es sich bei „Scope“ – wie bereits dargelegt - nicht um ein gebräuchliches Kurzwort für optische Geräte wie Endoskope, Mikroskope etc. handelt, bedarf es aufgrund des vagen, unterschwelligen Aussagehalts der Wortfolge [X.]- [X.]auch insoweit mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, um die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu einer anpreisenden Werbebotschaft i. S. von „Für ihren Schwerpunkt bzw. ihre Anforderungen haben wir die (passenden) Endoskope“ oder auch „Ihr Schwerpunkt (trifft auf) unsere Möglichkeiten (Leistungsumfang) zu Endoskopen“ zu verknüpfen.

[X.]- Our Scope erfordert daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest einen gewissen Interpretationsaufwand und ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entsprechenden Denkprozess auszulösen ([X.][X.]2010, 228 - Nr. 57 - Vorsprung durch Technik; vgl. auch [X.]2009, 949 - Nr. 12 - My World). Mag der Interpretationsaufwand der angemeldeten Wortfolge danach insgesamt auch eher moderat bis gering sein – wie die Anmelderin selbst vorträgt -, so spricht dies letztlich aber dafür, dass die betriebliche Herkunftsfunktion nicht völlig in den Hintergrund tritt und der angemeldeten Marke zumindest nicht jede Unterscheidungskraft fehlt, mag sie auch in erster Linie als Werbemittel aufgefasst werden ([X.]a. a. O. - Vorsprung durch Technik).

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 549/14

09.02.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.02.2017, Az. 30 W (pat) 549/14 (REWIS RS 2017, 15902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15902

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 521/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Software für Ihren Erfolg" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 509/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Lösungen für Ihren Erfolg" – werblich-anpreisender Slogan – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 7/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MUSIC FOR MILLIONS (Wort- Bildmarke)" - keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 517/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Wir sind Spitzenmedizin" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 9/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Grün ist Leben" - teilweise Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.