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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 31/00Verkündet am:15. Januar 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Januar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 14. Oktober 1999 [X.] [X.]eil des 19. Zivilsenats des [X.] im Kostenpunkt und im Umfang dieses Rechtsmittels auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verkauft und vermietet gepanzerte Fahrzeuge. Mit [X.] 4. August 1997 verpflichtete sich die Beklagte, zwei von der [X.] zuliefernde ... Fahrzeuge der [X.] in der Stufe B6 zum [X.] DM [X.] MwSt. als [X.] zu [X.]. Die [X.] sagtezu, für den Zeitraum von drei Jahren keinen anderen [X.]ersteller mit der Panze-rung von ... Fahrzeugen zu beauftragen. Im gleichen Zeitraum sollte die- 3 -Beklagte [X.] keinen anderen [X.] oder Dritten ... Fahrzeuge mit Panzerun-gen aufbauen. Sie "garantierte, daß sie nach verbindlich erfolgter Bestellung ...bis zu 40 ... im Jahr [X.]" werde. Die Aufbauzeit der Panzerungsollte im Regelfall zwischen 10 - 12 Wochen dauern. Im Begleitschreiben [X.] [X.]e die [X.] aus, obwohl die ... [X.] [X.] ein "noch nicht so bekanntes neues Gebiet" darstelle, vertraue sie aufeine saubere Aus[X.]ung der Arbeiten, wenngleich ihr bewußt sei, "daß ein...-Niveau zu dem ... Zielpreis natrlich unmittelbar nicht realisierbar" sei.Die [X.] lieferte der [X.] zwei ... Fahrzeuge zur Panzerung,deren Eingang die Beklagte am 1. September 1997 besttigte. Mit [X.] 30. September 1997 nannte sie als [X.] und den 20. Dezember 1997. Die [X.] lieferte einweiteres Fahrzeug Ende September 1997. [X.] sollte in [X.] 1998 erfolgen. Am 24. November 1998 beauftragte die Kl-gerin die Beklagte mit dem Aufbau von zwei weiteren... [X.].Die Beklagte lieferte das erste Fahrzeug am 4. Februar 1998, das zweiteam 13. Mai 1998 und das dritte am 5. August 1999 aus.Zuvor hatte die [X.] am 11. September 1997 mit [X.]einen [X.] die Lieferung von 120 gepanzerten Sonderschutzfahrzeu-gen der ... ([X.]) geschlossen, wobei der Sonderschutz durch [X.] werden sollte. Die Vertragspartner vereinbarten [X.] (exklusiv Mehrwertsteuer) je Fahrzeug und [X.] -gende Liefertermine - mit einer Verlrungsoption von bis zu 30 Tagen [X.]die [X.] -:- 5 -15. - 21. Mai 199830 1. - 7. Juni 199936Sonderschutz- 1. - 7. Mrz 200040fahrzeuge15. - 21. Januar [X.] Schreiben vom 2. Dezember 1997 teilte die Beklagte der [X.]mit, sie beabsichtige, "die Sparte [X.] auszu-grin eine andere unternehmerische Frung zrgeben". [X.] der [X.], [X.] sie auch dann die vom Verkehr mit ihrem Namenverbundene Qualitt zu wirtschaftlichen Konditionen bekommen werde, da [X.] und damit die "Know-[X.]ow-Trr" die gleichen bleiben wrden. [X.] um [X.], [X.] die [X.] in dieser Situation keine weiterenVerpflichtungen eingehen wolle.Die [X.] antwortete mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, [X.] der [X.] habe bei ihr zu [X.]. [X.] ihrer Kunden sei, [X.] gerade die Beklagte den [X.] betreibe, da der durch diese vertretene ...-Sicherheitsstandard sichkauf- und auftragsentscheidend auswirke. Die Beklagte teilte am 19. Dezember1997 mit, die Sparte [X.] werde von der [X.] und unter dem Firmennamen [X.]. Das neueUnternehmen sei an der Weiter[X.]ung der bisher aufgebauten Gescftsbe-ziehungen interessiert und auch bereit, in die bestehenden [X.]. Nach dem [X.] allerdings mit "[X.] Schutztech-nik und Sonderfahrzeuge" nicht mehr geworben werden. Die [X.] bat dar-auf um weitere Aufklrung. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 teilte die [X.] mit, der [X.] auf die M. sei rckwirkend zum [X.] -erfolgt. Dies bedeute, [X.] die entsprechenden Produkte, auch die noch nichtfertiggestellten, keine [X.]-Produkte mehr seien und eine [X.]-Auftragserfllungnicht mehr zugesichert werden könne. Werbung mit ihrem Namen sei nichtmehr gestattet.Die [X.] teilte daraufhin am 29. Januar 1998 der Firma [X.]mit, die Beklagte sei vertragsbrchig geworden; diese werde keine Au[X.]stungvon [X.] mehr durch[X.]en und habe Werbung mit ihremNamen untersagt. Die [X.] antwortete unter dem 2. Februar 1998, [X.]bisher ein von der [X.] gepanzertes Fahrzeug verkauft worden sei, manmit der [X.] nicht mehr zusammenarbeiten und den Schaden einklagenwerde.Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 17. Mrz 1998 die Auffassung,aus dem Schriftverkehr könne nicht gefolgert werden, [X.] sie ernstlich undltig die Erfllung des Vertrages verweigere. Sie bat die [X.] um eineeindeutige Mitteilung, ob diese an der Vereinbarung festhalte und auf der Basisder ihr zugeleiteten Konditionen Auftrrteilen wolle. Die [X.] antwor-tete mit Schreiben vom 27. Mrz 1998, [X.] sie an der Vereinbarung festhalte.Die [X.] hat die Beklagte auf Schadensersatz in [X.]öhe von6.656.558,40 DM in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, [X.] sie sei [X.] wichtig wie interessant gewesen, ein [X.] mit gewrlei-stetem ...-Standard am sensiblen Markt [X.] gepanzerte Limousinen bewerbenund vermarkten zu können. Der Name der [X.] habe eine an eine Ab-satzgarantie reichende Vertriebssicherheit begrt. Die Beklagte sei nichtberechtigt gewesen, sie an die M. zu verweisen. Das Verhalten der [X.]- 7 -beinhalte eine ernstliche und ltige Erfllungsverweigerung, so [X.] sieberechtigt sei, aus dem Vertrag Schadenersatz zu verlangen. [X.] die Beklagte aus unerlaubter [X.]andlung auf Ersatz des Schadens, weil [X.] bei [X.] die Absicht gehabt habe, den [X.]. Ihr sei pro Fahrzeug ein Gewinn in [X.] 221.885,28 DM entgangen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, die [X.]habe die Strategie verfolgt, mit dem von ihr geprten Begrifffi... [X.] potentiellen Abnehmerr einen angeblicheinheitlichen ...-Standard [X.] "Sonderschutzfahrzeuge" vorzuspiegeln. Sie habeversucht, Preise [X.] die gepanzerten Fahrzeuge zu erzielen, die nur knapp un-ter denen der [X.]" Fahrzeuge geltten. Nur sosei nachzuvollziehen, [X.] die [X.] bereit gewesen sei, [X.] den Sonderschutz ei-nen Betrag von 314.925,-- DM zu zahlen.Die Beklagte hat sich weiter auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegenoffenen [X.] berufen und bestritten, die Umrstung der von der[X.] gelieferten Fahrzeuge verweigert zu haben; sie sei bereit gewesen,die von der [X.] erteilten Auftrin eigenem Namen durch die M. Gmb[X.]zu erfllen, die hierzu auch in der Lage gewesen sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der [X.]hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] Aufhebung des an-gefochtenen [X.]eils und Verurteilung der [X.] zur Zahlung von665.655,84 DM. Die Beklagte bittet um Zurckweisung des [X.]:Die Revision der [X.] hat Erfolg; sie [X.] im Umfang des Angriffszur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.1. [X.] hat unter Bezug auf die Aus[X.]ungen des[X.]s angenommen, [X.] die Parteien am 4. August 1997 eine Verein-barr die Panzerung von Fahrzeugen geschlossen haben, die [X.] klar und eindeutig ist, und [X.] deshalb kein Einigungsmangelvorliegt. Die Revision greift dies nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.2. [X.] hat die materiellen Voraussetzungen einesSchadensersatzanspruchs aus § 326 BGB a.F. und aus positiver Vertragsver-letzung unterstellt und das Verhalten der [X.] als ernsthaftl-tige Erfllungsverweigerung gewertet, so [X.] eine Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung nach § 326 BGB a.F. nicht erforderlich gewesen sei.Die Revision wendet sich auch gegen diese Aus[X.]ungen des [X.]s nicht. Im Ergebnis halten sie trotz der Bedenken der Revisi-onserwiderung als tatrichterliche Wrdigung einer revisionsrechtlichen Über-prfung auch stand; denn der Schadensersatzanspruch der [X.] ist [X.] aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 326 BGB a.F. ge-rechtfertigt, weil sich die Beklagte schuldhaft unberechtigt vom [X.] und damit ihre Vertragstreue aufgekigt hat, wie das Berufungsgerichtrechtsfehler[X.]ei festgestellt [X.] -3. a) [X.] hat sodann einen Schadensersatzanspruchder [X.] verneint, weil diese nicht nachgewiesen habe, [X.] die Erfllungs-verweigerung der [X.] [X.] ihren geltend gemachten entgangenen Gewinnurschlich gewesen sei. Es hat ausge[X.]: Die [X.] habe den Nachweisnicht erbracht, [X.] sie ohne die Erfllungsverweigerung ihre Lieferverpflich-tr [X.] habe einhalten kû dieses Unternehmen [X.] vom [X.] sei. Die [X.] habeihrer Lieferverpflichtr [X.] aus der Vereinbarung vom11. September 1997 selbst dann nicht erfllen k, wenn die Beklagte ih-ren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 4. August 1997 [X.]; denn die Liefer- und Fertigstellungstermine beider Vereinbart-ten nicht korrespondiert. Die [X.] habe unter Bercksichtigung einer30-tigen Verlrung die ersten 30 Sonderschutzfahrzeuge bis stestens21. Juni 1998 an [X.] liefern mssen, [X.]d die Beklagte lediglich verpflichtetgewesen sei, nach verbindlicher Bestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu[X.]. Als hypothetischer Beginn [X.] diesen Jahreszeitraum msse vomZeitpunkt der ltigen Erfllungsverweigerung mit dem Schreiben der [X.]n vom 26. Januar 1998 ausgegangen werden, das eine verbindliche Be-stellung illusorisch gemacht habe. Eine verbindliche Bestellung von [X.] habe auûerdem erst nach Auslieferung des ersten [X.]s(4. Februar 1998) erfolgen k.Das Beweisangebot der [X.], die Beklagte sei in der Lage gewesen,die [X.] [X.] erforderlicheStckzahl zu [X.], sei unerheblich, weil nach der Vereinbarung der [X.] insoweit keine Verpflichtung der [X.] bestanden habe. Unsubstantiiert- 10 -sei auch das weitere Beweisangebot der [X.], [X.] tte es hingenommen,wenn die ersten 30 Fahrzeuge bis zum Jahresende ausgeliefert worden [X.].Die [X.] habe nicht dargelegt, wann, bei welcher Gelegenheit, mit welchemInhalt und vor allem aus welchem [X.] eine Vereinbarung dieses Inhalts ge-troffen worden sei.Die [X.] habe auch nicht nachgewiesen, [X.] [X.] nicht wegen [X.] der mit der [X.] vereinbarten Fristen vom [X.]. Nicht nachgewiesen sei ferner, [X.] [X.] die Fahrzeuge alsvertragsgemû abgenommen und den vereinbarten [X.] von502.347,-- DM ohne MwSt. bezahlt tte. Diese unter Beweis gestellte Be-hauptung der [X.] kicht durch den [X.] bewiesen werden, danicht vorgetragen worden sei, [X.] der Zeuge eines der gepanzerten [X.] gesehen habe.b) Diese Aus[X.]ungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand.aa) Im Ergebnis mit Recht rt die Revision, die Annahme des [X.]s, eine Schadenskausalitt liege nicht vor, weil die Beklagte [X.] der [X.] ohnehin nicht habe erfllen mssen, beruhe auf einerfehlerhaften Auslegung des [X.] vom 4. August 1997.Nach den anerkannten Auslegungsgrundstzen sind Vertrso aus-zulegen, [X.] sie den Interessen beider Parteien gerecht werden ([X.], [X.]. v.2. Juli 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1386). Im Zweifel ist dasjenige ge-wollt, was nach den [X.] Rechtsordnung verftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], [X.]. v. 9. Februar 1993- 11 -- [X.] - NJW 1993, 1925). Diesen [X.] wird die Auslegung [X.] nicht gerecht. [X.] hat zum Inhalt des [X.] festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, "nach verbindlicherBestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu [X.]". Daran hat es die [X.], eine verbindliche Bestellung von Panzerungen habe [X.] nach Auslieferung der [X.] ab 4. Februar 1998 [X.], die Beklagte habe erst ein Jahr nach der Bestellung - also nicht vordem 3. Februar 1999 und damit lange nach der Kigung des Liefervertragesdurch [X.] - 40 gepanzerte Fahrzeuge ausliefern mssen. Damit hat das [X.] bei seiner Auslegung des Vertrages zu Lasten der [X.] zweiExtremsituationen unterstellt und miteinander verkft. Auf diese Überlegun-gen kann hier eine Auslegung nicht gesttzt werden. Zum einen [X.] sich seineAnnahme nicht rechtfertigen, die [X.] auch ohne Kigung der [X.]vor dem 4. Februar 1998 keine weiteren Fahrzeuge zur Panzerung in [X.]. [X.] hat hierbei nicht bercksichtigt, [X.] die Kle-rin abgesehen von den beiden [X.]n am 22. September 1997 einweiteres Fahrzeug (Fahrgestellendnummer 290) und im November 1997 [X.] von zwei weiteren Fahrzeugen der ... in Auftrag gegeben hat. Zumanderen [X.] sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteitteneinen jrlichen Liefertermin vereinbart, die Beklagte habe sich deshalb mit derPanzerung der in Auftrag gegebenen Fahrzeuge ein [X.] lassrfen,nur schwer mit dem Vertragstext vereinbaren. Die Verpflichtung der [X.],"bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr" zu liefern, kann bei interessengerechter Ausle-gung eher produktbezogen dahin verstanden werden, [X.] die Beklagte wh-rend eines Jahres nicht mehr als ein Kontingent vchstens 40 [X.] die [X.] zu [X.] hatte. Ein dahingehendes Verstis der streiti-gen Vereinbarung stimmt auch mit dem Verhalten der [X.] nach Ver-- 12 -tragsschluû rein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat [X.] [X.] die [X.] Fertigstellungstermine in der1. Dezemberwoche 1997 und am 20. Dezember 1997 sowie [X.] das dritte Fahr-zeug als Liefertermin die [X.] 1998 zugesagt; [X.] die beidenweiteren Fahrzeuge hat die [X.] unwidersprochen eine Lieferzusage bisstestens Ende Februar 1998 verlangt. Die Beklagte hat demnach ihre Liefer-pflicht keineswegs dahin verstanden, [X.] sie, wie das Berufungsgericht ange-nommen hat, die gepanzerten Fahrzeuge nicht vor dem 3. Februar 1999 [X.].Wie die Revision zu Recht rt (§ 286 ZPO), hat das [X.] seiner Auslegung des Vertrages zudem nicht bercksichtigt, [X.] die [X.] nach dem Vortrag der [X.] bereits bei [X.] gemû einerinternen Mitteilung zur "Panzerung von Fahrzeugen der ... durch [X.] Schutz-technik" vom 7. August 1997 eine personelle und sachliche Jahreskapazitt [X.]100 Auftragspanzerungen vorgehalten hat. [X.]iervon ausgehend, konnte unddurfte die [X.] die [X.] dahin verstehen, [X.] [X.] ihre ausreichend vorhandenen Kapazitten [X.] die zige Erfllungder Panzerungen einsetzen werde.bb) Zutreffend beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgerichthabe nicht bercksichtigt, [X.] die Beklagte selbst dann, wenn man von ver-bindlichen Bestellungen ab 4. Februar 1998, dem Zeitpunkt der Lieferung desersten [X.]s, ausgehe, jedenfalls bis zum 21. Juni 1998, dem er-sten Liefertermin nach dem Liefervertrag mit [X.], einige Fahrzeuge [X.] tte liefern k. Zwar mag es sein, [X.] dies nicht 15 Fahrzeuge miteinem Gewinn von 3.328.779,20 DM gewesen [X.], wie die Revision errech-net. Jedoch [X.] sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] -richts nicht [X.], [X.] die [X.] der [X.] einige Fahrzeugeangeliefert und diese bei vertragsgemûer Abwicklung der Vereinbarung diegepanzerten Fahrzeuge der [X.] rechtzeitig vor dem 21. Juni 1998 [X.] an [X.] ausgeliefert tte.cc) Die Revision rt ferner mit Recht als verfahrensfehlerhaft, [X.] dasBerufungsgericht der unter Beweis (Zeuge A.) gestellten Behauptung der[X.] nicht nachgegangen ist, die Firma [X.] tte Verzrungen [X.] hingenommen, wenn die an sie zu liefernden ersten 30 Fahrzeugezumindest im [X.] ab der 20. Kalenderwoche bis zum [X.] ausgeliefert worden [X.]. Fr die Berechnung des Nichterfllungsscha-dens, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die [X.] mit der [X.] imgegenseitigen Einvernehmen eine solche Vereinbarung getroffen hat. [X.] ist vielmehr, ob [X.] die Verzrung hingenommtte, ohne sichvon ihrer Abnahmeverpflichtung zu lsen. [X.] rsieht, [X.]sich die [X.] und [X.] zum Zeitpunkt der vom Berufungsgericht angenomme-ltigen Erfllungsverweigerung durch die Beklagte (26. Januar 1998)noch keine Gedanken darr machen [X.]ten, was bei Überschreitung derzwischen ihnen vereinbarten Liefer[X.]isten geschehen sollte. Der [X.] kann nur aufgrund einer Prognose der Geschehnisse berechnetwerden, wie sie sich ohne die Erfllungsverweigerung der [X.] ab26. Januar 1998 voraussichtlich entwickelt tten. [X.] kanndaher von der [X.] nicht den Vortrag konkreter [X.] etwa mit [X.]vereinbarten Fristverlrung verlangen. Entscheidend ist allein, ob [X.] [X.] der ursprlich vereinbarten Liefer[X.]ist geduldet bzw. einerentsprechenden Vereinbarung mit der [X.] zugestimmt tte. Dies hat die[X.] durch den [X.] unter Beweis [X.] -4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] habe [X.] den von ihr behaupteten Schaden nicht Tatsa-chen vorgetragen. [X.] hat die Darlegungs- und Beweiser-leichterungen unbercksichtigt gelassen, die sich hinsichtlich der Geltendma-chung des entgangenen Gewinns aus § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs. 1 [X.]. Nach diesen Bestimmungen braucht der Gescigte insoweit nur [X.] und zu beweisen, die [X.] gewlich oder nach den [X.] die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen. [X.] keine zu strengen Anforderungen gestellt werden ([X.], [X.]. v. 3. [X.] ZR 385/96, [X.], 1634, 1635; [X.]. v. 17. Januar 1995 -VI [X.], NJW 1995, 1023, 1024). Dem hat das Berufungsgericht nichthinreichend Rechnung getragen. Die [X.] hat dargelegt, [X.] sie auf [X.] vom 11. September 1997 mit der Firma [X.] 1998 mit entspre-chendem Gewinn 30 Fahrztte absetzen k. Dieser von der [X.]n nicht widerlegte Vortrag reichte jedenfalls aus, um einen nicht uner-heblichen Gewinnausfall der [X.] zu begr.5. Mit Recht macht die Revision schlieûlich geltend, [X.] das Berufungs-gericht die Klage jedenfalls nicht in vollem [X.] abweisrfen.Steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es ledig-lich der Ausfllung zur [X.], [X.] der Tatrichter im Rahmen des Mlichenden Schaden nach § 287 ZPO sctzen. Dazu [X.] er die schadensbegrn-denden Tatsachen im einzelnen feststellen ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 1991- [X.], NJW-RR 1992, 202 m.w.N.). Dies hat das [X.] getan. Es hat eine Schadenssctzung gemû § 287 ZPO nicht vorge-nommen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen [X.] -6. Das angefochtene [X.]eil kann deshalb keinen Bestand haben. Es istaufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.] wird bei der erneuten Befassung mit der Sache den In-halt des [X.] erneut unter Bercksichtigung der Grundstzeeiner in- 16 -teressengerechten Auslegung zu bestimmen und sodann, gegebenenfalls nachBeweisaufnahme, den Schaden nach den [X.] des § 287 ZPO zusctzen haben.[X.] JestaedtScharen [X.] Asendorf
Meta
15.01.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. X ZR 31/00 (REWIS RS 2002, 5057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5057
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