Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. VI ZB 34/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3556

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[X.] ZB 34/00vom13. Februar 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 Fba) Teilt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dem [X.] denZeitpunkt der Zustellung eines Urteils als Grundlage für dessen Rechtsmittelfrist-berechnung mit, muß er die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich über-prüfen und darf sich insoweit nicht auf eine Bürokraft verlassen.b) Ebenso hat der [X.] die Rechtsmittelfrist in eigener Verantwor-tung zu überprüfen, bevor er dem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt einen Rechts-mittelauftrag erteilt.[X.], Beschluß vom 13. Februar 2001 - [X.]/00 - OLGKölnLGAachen- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2001 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], [X.] undDr. [X.] sowie die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2000wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 450.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Kläger hat gegen das ihn beschwerende Urteil des [X.] vom 31. Januar 2000, das seinem Prozeßbevollmächtigten am [X.] zugestellt worden ist, am 8. März 2000 Berufung eingelegt. Die Berufungist am 13. Juni 2000 nach entsprechender Fristverlängerung begründet [X.]. Am 26. Juni 2000 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt, nachdem eingerichtlicher Hinweis auf die mögliche Verfristung in der [X.] 16. Juni 2000 an seine Prozeßbevollmächtigten ergangen war. Zur [X.] hat er vorgetragen, im Büro des erstinstanzlichen [X.], der mit einem [X.] zusammengearbeitet habe,- 3 -habe die [X.] nach ordnungsgemäßer Fristberechnung und Ein-tragung des Fristablaufs im [X.] versehentlich einen auf den8. Februar 2000 eingestellten Eingangsstempel auf das Urteil gesetzt. [X.] sich die [X.] bei der Vorbereitung des Schreibens an die Korre-spondenzanwälte des [X.] orientiert und deshalb diesen Tag als Zugangs-datum des Urteils angegeben. Der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt D., habe oh-ne eigene Überprüfung des [X.] das Schreiben unterzeichnet.Deshalb hätten die von den [X.] des [X.] beauftragtenzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst am 8. März 2000 Berufungeingelegt.Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 den [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzu-lässig verworfen. Dagegen hat der Kläger form- und fristgerecht [X.] Oktober 2000 sofortige Beschwerde eingelegt.[X.] zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233ZPO steht entgegen, daß die Fristversäumnis vom erstinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten und den [X.] des [X.] verschuldet [X.], was dem Kläger zuzurechnen ist, § 85 Abs. 2 ZPO.- 4 -1. Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Unterzeichnung [X.] an die [X.] des [X.] vom 9. Februar 2000ohne weitere Überprüfung auf dessen inhaltliche Richtigkeit einen Sorgfalts-verstoß durch Rechtsanwalt D., der ursächlich wurde für die Versäumung [X.]. Von einem ordentlichen Rechtsanwalt muß verlangt werden,daß er eine Datumsmitteilung an [X.] seines Mandanten aufihre Richtigkeit überprüft, wenn diese einer Fristberechnung zugrunde gelegtwerden soll. Es handelt sich dabei nicht um eine unzumutbare Sorgfaltsanfor-derung. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den erstinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrages die [X.] eigenverantwortlichen Überprüfung des Zustellungszeitpunktes des erstin-stanzlichen Urteils. Entscheidend hierfür ist, daß sich der [X.] des Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Angaben verlassen muß,weil ihm - solange keine Handakten vorliegen - die notwendige anwaltlicheÜberprüfung der Frist nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 1996- [X.] 362/95 - NJW 1996, 1968 m.w.N.). Diese Sorgfalt muß auch bei [X.] der zur Fristenkontrolle notwendigen Daten an [X.]der Partei verlangt werden. Sonst käme es im Fall des Zusammenwirkenszweier Anwälte nicht zu der Kontrolle, die bei einer fristgebundenen Prozeß-handlung erforderlich ist (vgl. [X.], Beschluß vom 26. November 1986 - [X.]/86 - NJW 1987, 1334).Rechtsanwalt D. hätte bei Zuhilfenahme seiner Handakten bemerkt, daßdie [X.] das Datum des Eingangsstempels, das von dem des Fristen-stempels differierte, in die Mitteilung an die [X.] übertragenhatte. Er hätte den Fehler korrigieren und hierdurch die Fristversäumnis ver-hindern müssen. Da entscheidend für die Fristberechnung nur das Datum [X.] und nicht des Eingangsstempels eines Urteils ist (Se-- 5 -natsentscheidung vom 16. April 1996 - [X.] 362/95 - NJW 1996, 1968), wardie Mitteilung als Grundlage für die Berechnung der Berufungseinlegungsfristfür jeden Rechtskundigen erkennbar unrichtig. Auf dieser unrichtigen Grundla-ge berechneten aber die [X.] des [X.] das [X.] und beauftragten deshalb die Berufungsanwälte mit der [X.] erst nach Ablauf der Berufungsfrist, so daß der Sorgfaltsver-stoß von Rechtsanwalt D. für die Versäumung der Frist ursächlich war.2. Dem Kläger ist auch zuzurechnen, daß den [X.]ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis deshalb anzulasten ist, [X.] sich trotz der unjuristischen Diktion im [X.] vom9. Februar 2000 - wonach das anzufechtende Urteil am 8. Februar 2000 "[X.] sei" - und eines fehlenden Zustellungsnachweises für das in [X.] lediglich als Ablichtung übersandte Urteil nicht selbständig um eineFeststellung des Fristbeginns bemüht haben. Die Sorgfaltspflicht bei [X.] trifft nicht nur den erstinstanzlichen [X.], sondern in gleicher Weise den [X.], der es über-nommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. [X.] vom 7. März 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 825; vom16. April 1996 - [X.] 362/95 - NJW 1996, 1968; sowie [X.], Beschlüsse vom26. September 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 91 und vom 7. [X.] - XI ZR 207/93 - [X.], 956). Fehlen ihm Nachweise für die Urteils-zustellung, wie z.[X.] eine Fotokopie des Empfangsbekenntnisses, so muß ersich in geeigneter Weise eigenverantwortlich über das Zustelldatum vergewis-sern, weil hiervon die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels [X.] -Daß im Streitfall das Verschulden der [X.] ebenfallsursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist war, bedarf keiner weiterenDarlegung und steht ebenfalls der beantragten Wiedereinsetzung entgegen.Dr. Müller [X.] ist durch Urlaub an [X.] der Unterschrift verhindert. Dr. Müller Dr. [X.] Diederichsen

Meta

VI ZB 34/00

13.02.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. VI ZB 34/00 (REWIS RS 2001, 3556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3556

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