Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2019, Az. B 14 AS 279/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 2058

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Bindung des LSG an die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht - Zulassung der Sprungrevision durch das Sozialgericht


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 23. Oktober 2018 - L 29 AS 2128/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Umstritten sind höhere Leistungen für August 2011. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.7.2016). Im [X.] hat es die Sprungrevision zugelassen; zur Berufung verhält sich der Tenor nicht ausdrücklich. In den Entscheidungsgründen hat das [X.] ausgeführt, die Sprungrevision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §§ 161, 160 Abs 2 [X.] [X.]G zuzulassen. Die Rechtsmittelbelehrung belehrt über die Sprungrevision und über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] nach § 158 Satz 2 [X.]G mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie bedürfe der Zulassung nach § 144 [X.]G, die nicht vorliege (Beschluss vom 23.10.2018). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

2

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des L[X.] vom 23.10.2018 ist zulässig, denn sie hat mit ihr eine Verletzung von § 144 Abs 3 [X.]G hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 [X.]G) auch begründet.

3

Nach § 144 Abs 3 [X.]G ist das L[X.] an die Zulassung der Berufung durch das [X.] gebunden. Eine solche Zulassungsentscheidung lag entgegen der Ansicht des L[X.] vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] liegt in der Zulassung der Sprungrevision durch Urteil des [X.] zugleich die Zulassung der Berufung (vgl nur B[X.] vom [X.] - B[X.]E 44, 203, 204 f = [X.] 1500 § 150 [X.] f; B[X.] vom 10.10.1978 - 3 RK 23/78 - [X.] 1500 § 150 [X.]3 S 28 ff; B[X.] vom 9.4.2014 - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 115, 288 = [X.] 4-1500 § 87 [X.], RdNr 8; B[X.] vom 19.8.2015 - B 14 [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 41 und § 161 Rd[X.] mwN; aA etwa Heinz in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 2014, § 161 Rd[X.]6; [X.], [X.]G, § 161 Rd[X.]8a, Stand März 2019). Auch vorliegend ist die Zulassung der Sprungrevision in diesem Sinne auszulegen. Es kann dem [X.] nicht unterstellt werden, dass es - letztlich willkürlich - nur die Sprungrevision und nicht die Berufung zulassen wollte, obwohl in der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G immer auch die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 144 Abs 2 [X.] [X.]G liegt. Allein aus der auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 [X.]G) verweisenden Rechtsmittelbelehrung folgt dies nicht, weil ihrer formularmäßigen Verwendung keine Aussagekraft zukommt, die sich gegenüber dem Umstand der Zulassung der Sprungrevision durchsetzt (vgl zur begrenzten Aussagekraft allgemein nur B[X.] vom [X.] [X.]/10 B - RdNr 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 40, jeweils mwN).

4

Die Entscheidung des L[X.] beruht auf dem [X.] iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, weil es zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines [X.] erlassen hat. Hätte es erkannt, dass das [X.] die Berufung bereits zugelassen hatte, hätte es sie nicht unter Verweis auf die fehlende Zulassung verworfen, sondern das erstinstanzliche Urteil vollständig überprüft.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des L[X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 279/18 B

30.10.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Cottbus, 11. Juli 2016, Az: S 14 AS 704/16 WA, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 158 S 1 SGG, § 144 Abs 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2019, Az. B 14 AS 279/18 B (REWIS RS 2019, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2058

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