Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. VI ZB 92/19

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11138

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[X.]:[X.]:BGH:2020:290920BVIZB92.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/19
vom

29. September
2020

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abwei-sung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

BGH, Beschluss vom 29. September 2020 -
VI [X.]/19 -
OLG [X.] a.M.

LG [X.]

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
29.
September
2020
durch den Vorsitzenden Richter
Seiters, die Richterinnen von [X.], [X.] und
[X.] sowie den Richter
Dr. Klein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2019 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines von ihm im August 2015 erworbenen Kraftfahrzeugs der Marke [X.] geltend, das mit einem Motor der [X.] ausgerüstet war.

Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und Feststellung des und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage abgewie-sen. Nach vorheriger Prüfung quasivertraglicher Ansprüche hat es unter ande-1
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rem ausgeführt, es bestünden auch keine deliktischen Schadensersatzansprü-che nach §§ 826, 31 BGB. Nach den dafür geltenden Maßstäben könne bereits aufgrund des Vortrags des [X.] nicht von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schädigung seines Vermögens ausgegan-gen werden. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. September
2019 begründet. Die Berufungsbegründung lautet neben den Anträgen im vollen Wortlaut:
"Das erstinstanzliche Urteil ist rechts-
und Tatsachen fehlerhaft und wird in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.
Das Urteil weicht von der Rechtsprechung anderer Kammern am [X.]
[X.], welche Nicht-Rollen der Parteien in ihr Gegenteil verkehren und die hiesige [X.] in gleich gelagerten Fällen verurteilen, ab.
Neuer Vortrag muss von hier aus nicht in der Berufungsinstanz gehalten werden, alles, was zu einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten vorzutragen war, wurde von hier aus vorgetragen, hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug ge-nommen."
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine Entscheidung nach §
522 Abs. 1 ZPO beabsichtigt sei, hat der Prozessbevollmächtigte des [X.]
mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 unter anderem
mitgeteilt, dass hinsichtlich des zweiten Absatzes der Berufungsbegründung ein Sekretariatsfehler [X.] klargestellt werde, dass der Satz lauten solle:
"Das Urteil weicht von der Rechtsprechung anderer Kammern am [X.] [X.], welche nicht die Rollen der Parteien in ihr Gegenteil verkehren und die hiesige Beklagte in gleich gelagerten Fällen verurteilen, ab."
Mit Beschluss vom 25.
Oktober
2019 hat das Berufungsgericht die Beru-fung als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des §
520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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4
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II.
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts
nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr.
2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des [X.] auf Gewährung recht-lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.], NJW 2003, 281, juris Rn.
9 mwN).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schriftsatz des Prozessbevoll-mächtigten des [X.] vom 5. September 2019 entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, ist nicht zu beanstanden.
1.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimm-ten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe
er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Be-sondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zuläs-sigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 -
VI [X.], [X.], 626 Rn. 5; vom 5
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5
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21.
Juli 2020
-
[X.] 59/19, juris Rn.
4, [X.] 68/19, juris Rn.
10, [X.], juris Rn.
7; vom 25. August 2020 -
VI [X.]/19, juris Rn.
7, [X.] 5/20,
juris Rn.
7
jeweils mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des [X.] mit
der pauschalen Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und dem
un-spezifischen
Hinweis auf eine abweichende Rechtsprechung "anderer Kammern"
des erstinstanzlichen Gerichts ersichtlich nicht gerecht.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des einen Sekretariatsfehler [X.] des Prozessbevollmächtigen des [X.] vom 21. Oktober 2019. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich der danach ge-meinten Formulierung "welche nicht die Rollen der Parteien in ihr Gegenteil ver-kehren"
nicht aus sich heraus verständlich entnehmen, dass sich der Berufungs-angriff des [X.] im Wesentlichen gegen die vom [X.] gewählte Be-weislastverteilung gerichtet habe und darauf abgezielt worden sei, dass es ei-gentlich an der Beklagten sei, darzulegen und zu beweisen, dass der als unstrei-tig festgestellte Unterschied bei den Abgaswerten im Labor und im tatsächlichen Straßenverkehr unbeachtlich sei bzw. der erhöhte Verbrauch nach erfolgtem
Softwareupdate keinen Schaden des [X.] darstelle. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine eigenständige Interpretationsleistung der Rechtsbeschwerde. Diese verfängt
im Übrigen auch in der Sache schon deshalb nicht, weil auch sie die fehlende Zuordnung der vermeintlichen Beweislastfrage zu den im erstin-stanzlichen Urteil abgehandelten möglichen Anspruchsgrundlagen nicht [X.] kann, zumal das Erstgericht den maßgeblichen Anspruch aus §§ 826, 31

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BGB ersichtlich nicht aus Beweislasterwägungen, sondern im Gegenteil aus-drücklich "bereits aufgrund des
Vortrags
des [X.]"
verneint hat.
Seiters
von [X.]
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.05.2019 -
9 O 346/18 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.10.2019 -
25 U 126/19 -

Meta

VI ZB 92/19

29.09.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. VI ZB 92/19 (REWIS RS 2020, 11138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11138

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