Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2021, Az. VIII ZB 1/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2670

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Gegenstand

Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sog. Dieselfall


Leitsatz

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 13. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt bis 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger erwarb am 15. Juli 2016 von der [X.] zu 1 - einer Kraftfahrzeughändlerin (OHG), deren Gesellschafter die [X.] zu 2 bis 4 sind -, ein von der [X.] zu 5 hergestelltes Gebrauchtfahrzeug [X.]. Der Kaufvertrag enthält folgenden Passus:

"Der Käufer ist informiert, dass dieses Fahrzeug mit dem [X.] und einer manipulierten Software ausgestattet ist, welche die Stickoxidwerte ([X.]) im Prüfstandlauf ([X.]) optimiert. Der Käufer akzeptiert die zuvor genannten Feststellungen und Regelungen."

2

Mit seiner Klage hat der Kläger von den [X.] zuletzt die Zahlung von mindestens 4.097,50 € nebst Zinsen als Ausgleich für den durch die unzulässige Abschalteinrichtung verursachten Minderwert des Fahrzeugs, die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zum Ersatz darüber hinausgehender Schäden sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

3

Das [X.] hat die Klage im Hinblick auf eine beim Kläger bei Vertragsschluss vorliegende Kenntnis vom Vorhandensein der im Motor verwendeten Software abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] nach entsprechendem Hinweis an die Parteien durch Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Da die Berufungsbegründung erkennen lassen solle, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig halte, habe dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansehe, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Entscheidungserheblichkeit herleite. Dabei müsse die Begründung auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; erforderlich sei eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger aus welchen Gründen bekämpfe.

5

Diesen Anforderungen genüge die Berufungsbegründung des [X.] nicht, sie sei weitgehend inhaltsleer und setze sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Das [X.] habe eine Gewährleistungsansprüche gegenüber der [X.] zu 1 ausschließende Kenntnis des [X.] vom Mangel des Fahrzeugs im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht wegen der Ad-hoc-Mitteilung der [X.] oder der Medienberichterstattung angenommen, sondern - womit sich die Berufungsbegründung jedoch nicht befasse - allein wegen des im Kaufvertrag enthaltenen ausdrücklichen Hinweises auf die im Motor verwendete Software. Auf die Klageabweisung gegenüber den [X.] zu 2 bis 4 gehe die Berufungsbegründung mit keinem Wort ein. Soweit das [X.] Ansprüche gegen die Beklagte zu 5 verneint habe, komme es entgegen der Berufungsbegründung nicht darauf an, ob der objektive und der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und des Betruges nachträglich hätten "wegfallen" können; maßgeblich sei wiederum vielmehr, dass der Kläger nach Überzeugung des [X.]s Kenntnis von der manipulierten Software gehabt habe.

6

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.

8

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO überspannt und dadurch zugleich dem Kläger den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - [X.]/20, juris Rn. 6; vom 11. Mai 2021 - [X.]/20, juris Rn. 7 mwN; vom 13. April 2021 - [X.]/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 4).

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der [X.] nicht wegen unzureichender Begründung als unzulässig verwerfen.

a) Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend die vom Gesetz und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine Berufungsbegründung erkannt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss diese die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.

Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - [X.]/20, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2021 - [X.]/20, juris Rn. 9; vom 21. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], 1847 Rn. 10; vom 5. August 2021 - [X.]/20, juris Rn. 7; jeweils mwN). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1075 Rn. 6; vom 7. Juni 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10; jeweils mwN).

Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung schließlich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. etwa [X.], Urteile vom 23. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 3040 Rn. 11; vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 822 Rn. 14; jeweils mwN).

b) Das Berufungsgericht hat diese von ihm zutreffend erkannten Grund-sätze im Streitfall jedoch fehlerhaft angewandt, indem es die für die Zulässigkeit der Berufungsbegründung zu beachtenden Erfordernisse mit der Frage der Schlüssigkeit der [X.] vermengt hat. Entgegen seiner Auffassung wird die Berufungsbegründung des [X.] den oben beschriebenen Anforderungen (noch) gerecht, da sie hinreichend erkennen lässt, welche Gründe sie den Erwägungen des [X.]s entgegensetzen möchte.

aa) Zur Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage hat das [X.] ausgeführt, vertragliche ([X.] kämen nicht in Betracht, weil sich aus dem ausdrücklich aufgenommenen Passus über das Vorhandensein einer den [X.] "manipulierenden" Software in dem Kaufvertrag ergebe, dass die Beklagte zu 1 den Kläger im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam über die im Motor verwendete Software aufgeklärt habe. Diese Klausel sei auch nicht überraschend und unwirksam, weil der Kläger wegen der umfassenden Berichterstattung zur streitgegenständlichen Software ab September 2015 und der Ad-hoc-Meldung der [X.] zu 5 zumindest Kenntnis von den relevanten Umständen gehabt habe.

Demgegenüber vertritt die Berufungsbegründung die Auffassung, dass weder eine positive Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bei Vertragsschluss im Sinne von § 442 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Soweit sie zunächst erörtert, dass sich eine solche Kenntnis des [X.] nicht bereits aus der Ad-hoc-Mitteilung der [X.] zu 5 vom September 2015 und auch nicht aus dem "diffusen Verweis" auf die im Nachgang erfolgten Berichterstattung in den Medien ergebe, geht dies zwar - wie das Berufungsgericht noch zu Recht annimmt - an der Begründung des [X.]s insoweit vorbei, als dessen Ausführungen diesbezüglich (wohl) allein mit Blick auf § 305c Abs. 1 BGB erfolgten.

Weiterhin führt die Berufungsbegründung aber aus, dass selbst wenn gegenüber dem Kläger eine wie auch immer geartete "Betroffenheit" kommuniziert worden wäre, dies eine Kenntnis beziehungsweise eine Entdeckung des streitgegenständlichen Mangels nicht begründen könnte und verweist insofern auf einen in der Anlage beigefügten (nicht veröffentlichten) Hinweisbeschluss des [X.]s Kleve vom 25. Mai 2018. Dieses Gericht hat die vom Käufer bei Vertragsschluss unterschriebene Erklärung, "dass der in diesem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor vom Typ [X.] von einer Software betroffen ist, die Stickoxide ([X.]) im Prüfstandlauf optimiert", für einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach § 442 Abs. 1 BGB gerade nicht ausreichen lassen, weil sich hieraus nicht das erforderliche Wissen von der mangelbegründenden Tatsache ergebe, dass aufgrund der Software das Bestehen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zweifelhaft sei (vgl. zum Vorliegen eines Sachmangels eingehend Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - [X.], [X.], 1706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Auch zu weiteren eigenen Erkundigungen sei ein Käufer aufgrund einer solchen Erklärung nicht verpflichtet (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), da sie den Anschein einer im [X.] bekannten Problematik erwecke, an deren Lösung gearbeitet werde.

Der Verweis auf eine andere Gerichtsentscheidung allein reicht zwar in aller Regel für eine ausreichende Begründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht aus ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3728 Rn. 10). Hier jedoch liegt dem in Bezug genommenen Beschluss des [X.]s Kleve ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt mit einer weitgehend identischen Erklärung zu der im Fahrzeug verwendeten Motorsteuerungssoftware zugrunde. Zudem befasst sich die genannte Entscheidung in erster Linie mit der vorliegend auch vom Erstgericht als entscheidend erachteten Frage, inwieweit sich hieraus eine Kenntnis des Käufers von der Mangelhaftigkeit im Sinne von § 442 Abs. 1 BGB ergeben kann. Überdies hatte der Kläger bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 - auf den die Berufungsbegründung an dieser Stelle sogar ausdrücklich Bezug nimmt - auf diesen Beschluss verwiesen und erläutert, dass die dort angestellten Erwägungen aus seiner Sicht auch vorliegend eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ausschlössen.

Insgesamt wird damit in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, aus welchen Gründen der Kläger vom Berufungsgericht die Überprüfung der Auffassung des [X.]s begehrt. Dieser Angriff wird nicht dadurch entwertet, dass weitere, davon unabhängige Angriffe sich nicht auf den Inhalt des angefochtenen Urteils beziehen oder sich in inhaltsleeren Allgemeinplätzen erschöpfen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2021 - [X.]/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 11). Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung (zum Fehlen einer Kenntnis vom Vorhandensein eines Mangels) rechtlich haltbar oder gar schlüssig ist, ist allein eine Frage der Begründetheit der Berufung.

bb) Weiter ist hinreichend klar erkennbar, dass der Kläger mit seiner Berufung aus demselben Grund (Verneinung der Kenntnis vom Vorhandensein eines Sachmangels) gleichfalls das klageabweisende Urteil gegen die [X.] zu 2 bis 4 angreifen möchte, auch wenn er dies - über seine "die [X.]parteien" betreffenden Anträge hinaus - in der Berufungsbegründung nicht noch einmal ausdrücklich ausführt. Sowohl die Parteien als auch das [X.] sind während des gesamten Rechtsstreits ersichtlich - ebenfalls ohne nähere Ausführungen - davon ausgegangen, dass sich die Haftung der [X.] zu 2 bis 4 als Gesellschafter der [X.] zu 1 (OHG) aus der akzessorischen Haftung nach § 128 HGB ergibt und damit vom Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 abhängt.

cc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist schließlich auch in Bezug auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 5 erkennbar, welche Gründe der Kläger den Erwägungen des [X.]s entgegensetzt.

Das [X.] hat ausgeführt, dass die sich aus dem Kaufvertrag und der Medienberichterstattung ergebende Kenntnis des [X.] von der im Fahrzeug verwendeten Software sowohl eine Täuschung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB) als auch eine sittenwidrige Schädigungshandlung (§ 826 BGB) der [X.] zu 5 ihm gegenüber ausgeschlossen habe. Zudem habe es auch am Schädigungsvorsatz der [X.] zu 5 gefehlt, da diese aufgrund der Berichterstattung davon habe ausgehen dürfen, dass Käufer zwischenzeitlich über die Problematik informiert seien. Damit hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so dass die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen in hinreichender Weise angreifen muss (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2290 Rn. 8; vom 13. April 2021 - [X.]/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; vom 23. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 10).

Dies ist vorliegend geschehen. Die Berufungsbegründung vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu 5 als Herstellerin des Fahrzeugs sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbestand der ihr gegenüber geltend gemachten deliktischen Ansprüche bereits mit Inverkehrbringen des [X.] verwirklicht habe, so dass ihre Haftung nachträglich nicht mehr "wegfallen" könne, sondern ein Schaden nur dann ausgeschlossen wäre, wenn der Kläger (bei Vertragsabschluss) von der deliktischen Pflichtverletzung der [X.] zu 5 gewusst hätte. Eine entsprechende Kenntnis verneint die Berufungsbegründung jedoch, wobei sie sich erkennbar auf ihre vorherigen, die Beklagte zu 1 betreffenden Ausführungen (zu § 442 Abs. 1 BGB) bezieht. Mit dieser Rechtsauffassung greift die Berufung beide selbständig tragenden Erwägungen des [X.]s gleichermaßen an. Ob diese Angriffe auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg haben (vgl. nur [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2798; vom 23. März 2021 - [X.] 1180/20, [X.], 986 Rn. 10), ist im Rahmen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ohne Bedeutung.

3. Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Es wird sich daher im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Berufung damit zu befassen haben, ob - wofür einiges sprechen könnte - die geltend gemachten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Kenntnis des [X.] von der den [X.] manipulierenden Software beziehungsweise aufgrund des [X.] ausgeschlossen sind.

[X.]     

      

Dr. Schneider     

      

Dr. Bünger

      

Dr. Schmidt     

      

Dr. Matussek     

      

Meta

VIII ZB 1/20

14.09.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 13. November 2019, Az: 15 U 212/19

§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 442 Abs 1 S 1 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2021, Az. VIII ZB 1/20 (REWIS RS 2021, 2670)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 428-430 REWIS RS 2021, 2670

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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