Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3356

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Juni 2008 [X.] Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja HGB § 128 [X.]. 1 § 1 Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbe-teiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta un-mittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.
[X.], Urteil vom 17. Juni 2008 - [X.] - [X.] LG Mannheim - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juni 2008 durch [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-gung in Anspruch. 1 Die Kläger, eine damals 42 Jahre alte Köchin und ihr Ehemann, ein damals ebenfalls 42 Jahre alter Kraftfahrer, wurden 1992 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.429 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "E.

" (im Folgenden: GbR) zu beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1992 boten sie der H.

Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, den 2 - 3 - Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-trages mit einer ebensolchen [X.] an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts am 7./11. September 1992 in deren Namen mit der Rechtsvor-gängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten [X.] vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM (= 9.203,25 •) wurde auf Anweisung der Treuhänderin auf ein von ihr für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem die Kläger Zinsen in Höhe von [X.] 5.846,72 • an die Beklagte bezahlt hatten, kündigten sie das Darlehen und lösten es am 1. April 1999 mit einer Sondertilgung von 10.095,59 • ab.
Das [X.] hat die Klage auf Rückzahlung von Zins- und Til-gungsleistungen in Höhe von 15.943,31 • nebst Zinsen abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch in Höhe des ausgezahlten [X.] von 9.203,25 • aufgerech-net. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 10.095,59 • nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.]sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 892,34 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. 3 - 4 - Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 4 Die Beklagte hat ihre Revision auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beschränkt. Dies ergibt sich aus dem [X.] sionsantrag, mit dem die Aufhebung des Berufungsurteils nur in Höhe der Differenz zwischen Klage- und Gegenforderung begehrt wird, und aus der Revisionsbegründung, mit der die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei hinsichtlich der Sondertilgung nicht verjährt, ausdrücklich hinnimmt. Die Beschränkung der Revision auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist zulässig ([X.], Urteil vom 30. November 1995 - [X.], [X.], 404, 405; ebenso für eine entsprechende Beschränkung der Berufung: [X.], Urteile vom 21. Juni 1999 - [X.], [X.], 1565, 1567 f. und vom 13. Juni 2001 - [X.], [X.], 2023, 2024; jeweils m.w.Nachw.). 5 B. Die Revision ist unbegründet. 6 - 5 - [X.] 7 Das Berufungsgericht ([X.] 2007, 392) hat einen unver-jährten Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Rück-zahlung der Sondertilgung bejaht, weil der Darlehensvertrag wegen der gegen Art. 1 § 1 [X.] verstoßenden Bevollmächtigung der [X.] nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Verneinung der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung der Beklagten in Höhe des ausgezahlten [X.] hat das Berufungsgericht im [X.] wie folgt begründet:
Die Kläger hafteten aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsät-zen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren et-waige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß § 242 [X.] mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der Darlehensvertrag und der [X.] ein verbundenes Geschäft bilde-ten, dürften die Kläger aufgrund der Unwirksamkeit des [X.] nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persön-lich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung sei davon auszugehen, dass die Kläger von der Beklagten den Fondsanteil erhalten hätten und lediglich dessen Rückübertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das [X.] schuldeten. Die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grund-sätze zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Kläger dürften nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirk-8 - 6 - samen Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gebo-ten. Die Kläger müssten sich im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie Gesellschafter behandeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Kläger als Gesellschafter in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verhältnis zu den Klägern in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endgültig zugewiesen.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hafteten [X.] nicht entsprechend § 128 HGB für eine Nichtleistungskondiktion der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] gegen die GbR, weil sie nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 159, 280, 287 f.; 167, 252, 256 [X.]. 12) zur [X.] widerrufener Darlehensverträge, die mit dem Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, nicht so gestellt werden dürften, als sei die Darlehensvaluta an sie persönlich ausgezahlt worden, ist rechtsfehlerhaft. Die Haftung der Kläger entspre-chend § 128 HGB setzt nicht voraus, dass die Darlehensvaluta an sie persönlich ausgezahlt worden ist. Der erkennende Senat hat in den vom Berufungsgericht herangezogenen Urteilen ([X.]Z 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 [X.]. 12) nicht über die Haftung eines Darlehens-10 - 7 - nehmers für eine Verbindlichkeit der [X.] entschieden, sondern ausgesprochen, dass dem Darlehensgeber kein Anspruch ge-mäß § 3 [X.] gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung der der GbR zugeflossenen Darlehensvaluta, sondern ein unmittelbarer Berei-cherungsanspruch gegen die GbR zusteht. Ob der Darlehensnehmer für diesen Anspruch gegen die GbR in entsprechender Anwendung des § 128 HGB haftet, ist den vorgenannten Entscheidungen nicht zu [X.]. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht zitierten Urteile des I[X.] Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2004 ([X.]Z 159, 280, 287 f. und [X.], [X.], 1527, 1529).
2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Kläger als Gesellschafter der GbR in Anspruch nehme, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Ge-sellschafterstellung habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Gläubiger eines Anspruchs gemäß § 128 HGB an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert ist, wenn er gegen den Gesellschafter außerdem einen Anspruch auf Übertragung der Ge-sellschafterstellung hat. [X.] ist die Argumentation des [X.] jedenfalls deshalb, weil der Beklagten kein Anspruch ent-sprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG auf Abtretung des finanzierten Fondsanteils der Kläger zusteht. 11 a) Ein Darlehensnehmer hat zwar nach dem Widerruf (§ 1 [X.], § 7 VerbrKrG) eines Darlehensvertrages, der mit dem Erwerb einer Im-mobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, nicht die an den Fonds ausgezahlte Darlehensvaluta zu erstatten (Senat [X.]Z 133, 254, 259 f.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 [X.]. 12), sondern lediglich seine 12 - 8 - Fondsbeteiligung an die Darlehensgeberin abzutreten ([X.] 2007 Sonderbeilage 1, S. 18). Dadurch wird dem Schutzzweck der Widerrufs-regelung Rechnung getragen, dem Darlehensnehmer innerhalb einer an-gemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen [X.] die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seiner [X.] festhalten will (Senat [X.]Z 133, 254, 260; 167, 252, 256 [X.]. 12). Dies gilt jedoch nicht bei Unwirksamkeit eines [X.] gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG, weil diese Vorschrif-ten nicht nach dem Verbundcharakter des Geschäftes differenzieren und die Unwirksamkeit kraft Geset[X.] eintritt, also nicht von einer Entschei-dung des Darlehensnehmers über die Ausübung eines Widerrufsrechts abhängt (Senat [X.]Z 167, 252, 264 ff. [X.]. 32 ff.). Die frühere Recht-sprechung des I[X.] Zivilsenats, der den Darlehensnehmer auch in diesem Fall nur zur Abtretung der Fondsbeteiligung als verpflichtet ansah, weil er nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um die Fondsbeteiligung bereichert sei ([X.]Z 159, 294, 309 ff.), ist aufgegeben worden (Senat [X.]Z 167, 223, 236 ff. [X.]. 37 ff., 41). Auch bei der Rückabwicklung eines wegen Verstoßes der zugrun-deliegenden Treuhändervollmacht gegen Art. 1 § 1 [X.] unwirksamen Darlehensvertrages, der mit einem [X.] ein verbundenes Ge-schäft bildet, besteht die vom Darlehensnehmer zurückzugewährende Leistung nicht in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteili-gung ([X.] 2007 Sonderbeilage 1 S. 9). Das [X.] differenziert ebenso wenig wie § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Die Rückabwick-lung nichtiger Verträge ist im [X.] nicht geregelt, sondern richtet sich nach Bereicherungsrecht ([X.], Urteile vom 19. [X.] - 9 - zember 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 564, 565 und vom 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1342, 1345; Rennen/[X.], [X.] 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 198). Die [X.], Bürger vor unsachgemäßer Erledigung ihrer Rechtsangele-genheiten zu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern zu halten ([X.] NJW 2002, 1190), steht in keinem sachlichen Zu-sammenhang mit dem Schutzzweck des § 9 VerbrKrG, Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages zu schützen (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.).
b) Fehl geht auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29. Dezember 2005 ([X.], 1128, 1132 f.), in dem es dem Darlehensgeber ohne Rücksicht auf § 9 VerbrKrG allein wegen der wechselbezüglichen Verknüpfung von [X.] und Darlehensvertrag nur einen Anspruch auf Abtretung der Fondsbeteiligung zugesprochen und dies mit der "Situation eines Doppelmangels" begründet hat. Eine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel aufweisen könnte, läge in Bezug auf die Fondsbeteiligung nur vor, wenn diese vom Darlehensgeber an die Fondsvertreiber und von diesen an die Kläger geleistet worden wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Die [X.] hat die Fondsbeteiligung nicht geleistet. Der vom [X.] bejahte Anspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung bestünde deshalb selbst dann nicht, wenn neben dem Darlehensvertrag auch der [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam sein sollte (Senat, Urteil vom 27. Februar 2007 - [X.], [X.], 731, 734 [X.]. 36). 14 - 10 - II[X.] 15 Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO).
1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Kläger als Anlagegesell-schafter eines geschlossenen Immobilienfonds entsprechend § 128 HGB für eine Nichtleistungskondiktion gegen die GbR, die mangels einer den Klägern zuzurechnenden Zahlungsanweisung allein in Betracht kommt, überhaupt haften. 16 In der neueren Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass die ak[X.]sorische Haftung der Gesellschafter einer GbR entsprechend § 128 HGB neben vertraglichen auch gesetzliche [X.], etwa deliktische Ansprüche ([X.]Z 154, 88, 94 f.) und Leistungs-kondiktionen ([X.]Z 154, 370, 372 ff.), erfasst. Die Haftung der Gesell-schafter eines geschlossenen Immobilienfonds für vertragliche [X.] gegen die GbR kann allerdings unter erleichterten Bedingungen be-schränkt und ausgeschlossen werden. Die Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen ist diesen Gesellschaftern, für die sich der Erwerb einer Fondsbeteiligung als reine Kapitalanlage darstellt, nicht zumutbar und kann vom Rechtsverkehr vernünftigerweise nicht erwartet werden ([X.]Z 150, 1, 5). Auch für gesetzliche Verbind-lichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten [X.] des Grundsat[X.] der ak[X.]sorischen Haftung bei [X.] erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter ([X.]/ 17 - 11 - [X.], [X.]. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch [X.], 969, 972; [X.] DStR 2001, 356, 359 f.; [X.] ZIP 2001, 585, 597 f., [X.]. 114; s. auch [X.] [X.], 2163, 2165; [X.] [X.], 2364, 2369). Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Beurteilung.
2. Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutz-zweck des [X.]es nach § 242 [X.] verwehrt, die Klä-ger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG [X.], 1814, 1817; [X.] [X.], 2163, 2165 f.; [X.], 53, 54; s. auch [X.] [X.], 2364, 2369). 18 Der Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die GbR auf Herausgabe der Darlehensvaluta gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] resultiert daraus, dass die der Treuhänderin erteilte [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] unwirksam ist und dies die Unwirk-samkeit des namens der Kläger geschlossenen Darlehensvertrages und der Auszahlungsanweisung zur Folge hat. Schutzzweck des [X.] ist es, Bürger vor der unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen und fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern zu halten ([X.] NJW 2002, 1190). Dieser Schutzintention liefe es zuwider, dem Rechtsbesorger - trotz Unwirksam-keit des zugrundeliegenden [X.], der [X.] und der namens seines Auftraggebers getätigten Rechtsgeschäfte - außerhalb 19 - 12 - der §§ 171 ff. [X.] und der Grundsätze der [X.] und Duldungs-vollmacht die Möglichkeit zu belassen, seine gesetzlich missbilligte Tä-tigkeit zu Ende zu führen und die Haftung seines durch das [X.] geschützten Auftraggebers zu begründen (vgl. [X.]Z 154, 283, 286 m.w.Nachw.).
Das Verbot des [X.]es betrifft zwar nur das [X.] zwischen Vertreter und Vertretenem und soll den [X.] vor sachunkundigen Rechtsberatern schützen, aber nicht ge-nerell den Abschluss von Verträgen verhindern. Deswegen steht die Nichtigkeit der [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] der Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ih-rem Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer [X.] nicht entgegen (Senat, Urteil vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065 f.). Sind aber die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutz-vorschriften - wie hier - in Bezug auf das konkrete Vertretergeschäft nicht erfüllt, ist der Intention des [X.]es durch Schutz des Vertretenen vor der Durchführung der unerlaubten Tätigkeit und ihrer Konsequenzen uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhan-deln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesell-schaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG [X.], 1814, 1817; [X.] [X.], 2163, 2165 f.; [X.], 53, 54; vgl. auch [X.] [X.], 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sankti-onslos bliebe. Dies ist mit dem Schutzzweck des [X.] - 13 - [X.] unvereinbar. Die Folgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der Auszahlungsanweisung sowie das Risiko der Zahlungsunfähig-keit der Gesellschaft sind vielmehr von der Beklagten zu tragen und [X.] nicht über eine Haftung analog § 128 HGB auf die Kläger verlagert werden.
3. Demgegenüber versucht die Revision ohne Erfolg, die Haftung der Kläger aus den Grundsätzen der fehlerhaften [X.]. 21 a) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwar an-wendbar, wenn ein Gesellschafter bei seinem Beitritt durch einen Treu-händer vertreten wird, dessen [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist ([X.]Z 153, 214, 221 f.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - [X.], [X.], 1060, 1064 [X.]. 33). Dies kann auch grundsätzlich die Haftung des fehlerhaft Beigetretenen ent-sprechend § 128 HGB nach sich ziehen ([X.], in: [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 87). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der Beigetretene für eine bestimmte, gegen ihn geltend gemachte Gesell-schaftsverbindlichkeit haftet. Er kann gegen seine Inanspruchnahme vielmehr wie jeder Gesellschafter in seiner Person begründete Einwen-dungen erheben ([X.], in: [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. § 129 Rdn. 6; MünchKomm/[X.], [X.] 4. Aufl. § 714 Rdn. 49; MünchKomm/ [X.], HGB 2. Aufl. § 129 Rdn. 2; [X.]/[X.], HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 17, § 129 Rdn. 2 und 17 ff.). 22 Dazu gehört auch die Berufung auf § 242 [X.], die, wie dargelegt, darauf gestützt ist, dass die Nichtleistungskondiktion der Beklagten [X.] - 14 - gen die GbR, für die die Kläger haften sollen, aus der Auszahlung eines Darlehens resultiert und die Kläger wegen der Unwirksamkeit des [X.] und der Auszahlungsanweisung unmittelbar weder ver-traglich noch bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden können. Da bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die [X.] weder die Voraussetzungen der §§ 171 f. [X.] noch die einer [X.] oder [X.] vorlagen, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf den Vorrang des Verkehrsschut[X.] vor dem Schutzzweck des [X.]es. b) Der Ausschluss der Haftung der Kläger beruht, wie dargelegt, nicht auf der Fehlerhaftigkeit ihres Beitritts zur GbR, sondern auf der [X.] ihrer Inanspruchnahme für die Bereicherungsschuld der GbR mit dem Schutzzweck des [X.]es. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen ([X.] [X.], 2163, 2165 f.). Nichts spricht dafür, dass die Kläger bei einem fehlerhaften Beitritt eine weiter-gehende Haftung trifft. 24 4. Schutzwürdige Interessen der Mitgesellschafter werden durch den Ausschluss der persönlichen ak[X.]sorischen Haftung der Kläger für die Nichtleistungskondiktion der Beklagten nicht berührt. Bei [X.] der vorliegenden Art kommt eine persönliche Haftung der übrigen Gesellschafter für die auf arglistiger Täuschung durch Initiatoren oder Gründer der Gesellschaft bzw. auf anderen Beitrittsmängeln [X.] von [X.] grundsätzlich nicht in Betracht ([X.]Z 156, 46, 56). Für den bereicherungsrechtlichen 25 - 15 - Direktanspruch der Darlehensgeberin gegen die GbR auf Auszahlung der kreditfinanzierten Einlage, der aus einer gegen das [X.] verstoßenden Tätigkeit eines für den Gesellschafter handelnden Treuhänders resultiert, gilt bei wertungsgerechter Betrachtung nichts an-deres. Auch hier dürfen die Mitgesellschafter des die Rückabwicklung seiner Einlagenfinanzierung betreibenden Anlegers haftungsrechtlich grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als dieser selbst (vgl. KG [X.], 1814, 1817; [X.], 53, 54). Ob der GbR im vor-liegenden Fall ein Anspruch gegen die Anleger auf Zahlung ihrer Einlage zusteht, bedarf keiner Entscheidung.
5. Der Beklagten steht auch dann kein Anspruch gegen die Kläger zu, wenn sie die Darlehensvaluta nicht an die GbR, sondern an die Treu-händerin ausgezahlt haben sollte. Die Beklagte macht ohne Erfolg gel-tend, die Treuhänderin habe ihr ihre Ansprüche gegen die GbR und ge-gen die Kläger abgetreten. 26 Soweit der Treuhänderin ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] gegen die GbR zustand, weil sie in eigenem Namen eine [X.] an die GbR auf die Einlagenverbindlichkeit der Kläger geleistet hat, haften die Kläger hierfür aus den unter II[X.] 2. bis 4. dargelegten Gründen nicht. 27 Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Kläger stand der [X.] nicht zu. Der Geschäftsbesorgungsvertrag war, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam. Ein Anspruch wegen Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 [X.] bestand nicht, weil die 28 - 16 - Treuhänderin kein Geschäft der Kläger geführt hat. Sie hat insbesondere nicht eine etwaige Einlagenverbindlichkeit der Kläger getilgt. Dem Sach-vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der [X.] der fehlerhafte Beitritt der Kläger zur GbR bereits vollzogen war. Vorher konnte auch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft (vgl. [X.]Z 153, 214, 221 f.) eine Einlagenverbindlichkeit nicht entstehen.
[X.] Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. 29 [X.]Grüneberg [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 2 O 246/05 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 17 U 65/06 -

Meta

XI ZR 112/07

17.06.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07 (REWIS RS 2008, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3356

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