Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. II ZR 169/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 805

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Gegenstand

Unterbrechung durch Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von Erklärungen eines nicht beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten zur Verfahrensunterbrechung; Unterbrechungswirkung bei mittelbarem Bezug zur Insolvenzmasse


Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren über die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] September 2022 in der Fassung des [X.] vom 25. Oktober 2022 im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unterbrochen ist.

Gründe

I.

1

Die Kläger und der Beklagte zu 2 waren jedenfalls vor September 2021 [X.]er der [X.] zu 1, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien, insbesondere Tankstellen, ist. Die Geschäftsanteile der Kläger wurden ihnen im [X.] von dem [X.] zu 2, damals noch geschäftsführender Alleingesellschafter der [X.] zu 1, schenkweise übertragen. Zugleich wurde der Kläger zu 1 zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

2

Die [X.]erversammlung beschloss am 26. August 2020, dem [X.] zu 2 die Veräußerung eines der [X.] zu 1 gehörenden [X.] zu gestatten ([X.] 3). Zudem wurde die Abberufung des [X.] zu 1 als Geschäftsführer der [X.] zu 1 beschlossen ([X.] 4). Im Dezember 2020 veräußerte die Beklagte zu 1, vertreten durch den [X.] zu 2, in Umsetzung des vorgenannten Beschlusses zu [X.] 3 das Tankstellengrundstück an einen Dritten.

3

Mit ihrer gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage haben die Kläger zuletzt die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Abberufung des [X.] zu 1 als Geschäftsführer der [X.] ([X.] 4), hilfsweise die Feststellung angestrebt, dass dieser Beschluss nicht gefasst wurde (Berufungsanträge Nr. 1a und Nr. 1b). Weiter haben die Kläger gegenüber beiden [X.] festgestellt wissen wollen, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der [X.] zu 1 und den Klägern den Schaden zu ersetzen, der aus der Durchführung des mittlerweile rechtskräftig für nichtig erklärten Beschlusses über die Gestattung zur Veräußerung des [X.] ([X.] 3) entstanden ist oder entstehen wird (Berufungsantrag Nr. 2a), und, dass dem [X.] zu 2 der Erlös aus der Veräußerung des [X.] nicht zusteht (Berufungsantrag Nr. 2b).

4

Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Feststellungen entsprechend dem Berufungsantrag 2b und entsprechend dem Berufungsantrag 2a insoweit getroffen, als dieser gegen den [X.] zu 2 und auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des [X.] zu 2 gegenüber der [X.] zu 1 gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer bislang nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde.

5

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 hat das [X.] - Insolvenzgericht - der [X.] zu 1 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Kläger sind der Ansicht, das Verfahren sei unterbrochen. Die [X.] sind dem entgegengetreten.

II.

6

Das [X.] ist im Verhältnis zur [X.] zu 1 gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

7

1. Der Senat hat über die Unterbrechung des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

8

a) Ist die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO zwischen den Parteien streitig, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1981 - [X.], [X.]Z 82, 209, 218; Urteil vom 1. Oktober 2009 - [X.], [X.], 901 Rn. 16). Da im [X.] nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden ist (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO), ist die Zwischenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 303 ZPO durch Beschluss zu treffen (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 233 Rn. 5; Beschluss vom 10. Mai 2016 - [X.], [X.], 1655 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2019 - [X.] 114/17, [X.], 773 Rn. 8).

9

b) Hier ist eine solche Entscheidung erforderlich, weil die [X.] die Unterbrechungswirkung mit der Erwägung in Abrede gestellt haben, der Rechtsstreit betreffe nicht die Insolvenzmasse. Dieses Vorbringen gegenüber dem Senat ist zu berücksichtigen, obwohl der Vortrag nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erfolgt ist. Die Prüfung, ob ein Rechtsstreit unterbrochen ist, ist von Amts wegen vorzunehmen. Deswegen und zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG sind auch Erklärungen des nicht beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom11. Februar 2010 - [X.], [X.], 646 Rn. 10).

2. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den nach Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der [X.] zu 1 übergegangen ist, hat zur Unterbrechung des [X.]s im Verhältnis zur [X.] zu 1 geführt, weil dieses Verfahren die potentielle Insolvenzmasse betrifft.

a) Die Insolvenzmasse ist nach § 35 Abs. 1 [X.] das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Für den Eintritt der Unterbrechungswirkung genügt ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 - [X.], [X.], 901 Rn. 17; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - [X.], [X.], 399 Rn. 15; [X.], [X.], 2160, 2161). Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse liegt schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der Basis der Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann ([X.], [X.], 745, 746 f.). Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Insolvenzmasse reicht demgegenüber nicht aus ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2004 - [X.], [X.], 345, 346). Eine Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] nur dann gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 [X.]) betrifft. Das ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 291 Rn. 9 mwN für die [X.]). Bei [X.] ist die Insolvenzmasse betroffen, falls der dahinterstehende Leistungsanspruch zur Masse gehört ([X.], Urteil vom 27. März 1995 - [X.], [X.], 643, 644).

b) Nach diesen Maßstäben ist die potentielle Insolvenzmasse vom [X.] betroffen.

aa) Die Kläger sind durch das angefochtene Urteil in Bezug auf die Beklagte zu 1 beschwert, soweit sie die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Abberufung des [X.] zu 1 als Geschäftsführer der [X.] verlangen und hilfsweise die Feststellung anstreben, dass ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde (Berufungsanträge Nr. 1a und Nr. 1b), sowie durch die Abweisung ihres gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrags auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des [X.] zu 2 gegenüber der [X.] zu 1.

bb) Der Beschluss über die Abberufung des [X.] zu 1 betrifft die potentielle Insolvenzmasse. Die mit der [X.] zu klärende Frage, ob der Kläger zu 1 weiterhin Geschäftsführer der [X.] zu 1 ist, betrifft die Insolvenzmasse für sich genommen allerdings nicht ([X.], [X.], 1021, 1022; [X.], GmbHR 2009, 1276, 1277; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rn. 15; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 240 Rn. 15; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 19. Aufl., § 240 Rn. 5). Die Insolvenzmasse kann aber mittelbar betroffen sein, wenn die Beseitigung des Beschlusses Vergütungsansprüche zur Folge hätte, die der Kläger zu 1 gegen die Insolvenzmasse richten könnte (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1960 - [X.], [X.]Z 32, 114, 122). Hierzu machen die Kläger geltend, es seien zwar für beide Geschäftsführer nicht explizit Vergütungsansprüche vereinbart. Allerdings kämen gesetzliche Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 612, 670 BGB in Betracht, die dem Kläger zu 1 im Fall einer fortbestehenden Geschäftsführerstellung zustehen könnten, zumal der Beklagte zu 2 solche Ansprüche geltend mache. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass entsprechende Ansprüche vorliegend in Betracht zu ziehen sind.

Eine Betroffenheit der Insolvenzmasse kann aber auch darauf beruhen, dass nach erfolgreicher Anfechtung haftungsrechtliche Konsequenzen in Frage kommen ([X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 149). Hierzu machen die Kläger geltend, solche Ansprüche des [X.] zu 1 seien in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und auch als [X.]er gegen die Beklagte zu 1 in Betracht zu ziehen. Damit ist der Gegenstand möglicher Schadenersatzansprüche, die der Kläger zu 1 als Insolvenzforderung verfolgen könnte, zwar nicht weiter konkretisiert. Mit der Nichtigerklärung des Beschlusses über die Abberufung wäre aber eine wesentliche Vorfrage solcher Haftungsansprüche bindend festgestellt, so dass es dem Sinn und Zweck des § 240 ZPO entspricht, es dem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, sich mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 1493 Rn. 15).

[X.]) Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des [X.] zu 2 gegenüber der [X.] zu 1 im Verhältnis der Kläger zur [X.] zu 1 betrifft die potentielle Insolvenzmasse nicht.

(1) Zwar ist Gegenstand des Feststellungsantrags ein Anspruch der [X.] zu 1, der zur Insolvenzmasse gehören würde. Das Bestehen einer Schadensersatzpflicht des [X.] zu 2 gegenüber der [X.] zu 1 ist aber bereits gegenüber dem [X.] zu 2 festgestellt. Selbst wenn diese Feststellung im Verhältnis zwischen der [X.] zu 1 und dem [X.] zu 2 keine Rechtskraftwirkung entfalten könnte, würde dies erst recht für die Feststellung im Verhältnis der Kläger und der [X.] zu 1 gelten, weil diese keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem [X.] zu 2 hätte (vgl.Hk-ZPO/[X.], 9. Aufl., § 322 Rn. 37). Die Kläger verlangen die Feststellung eines [X.], das allerdings ebenfalls Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, wenn diese für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zumindest mittelbar von Bedeutung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2011 - [X.], [X.], 768 Rn. 11 mwN).

(2) Die Kläger machen geltend, die bindende Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs der [X.] zu 1 gegen den [X.] zu 2 diene unter anderem der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs der Kläger gegen die Beklagte zu 1, falls diese trotz der Feststellung der Schadensersatzpflicht des [X.] zu 2 diese Ansprüche gegen den [X.] zu 2 nicht durchsetze. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Insolvenzmasse ebenfalls nicht betroffen. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots liegt die Entscheidung über die Rechtsverfolgung der [X.] zu 1 gegen den [X.] zu 2 nicht mehr in den Händen der [X.]er (§ 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG), sondern in den Händen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ein Anspruch, der die Insolvenzmasse (§ 35 [X.]) betrifft, steht unter diesem Gesichtspunkt daher nicht im Raum.

c) Betrifft nur ein Teil von mehreren Ansprüchen die Insolvenzmasse, wird grundsätzlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2014 - [X.], [X.], 399 Rn. 15; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XI[X.] 285/17, [X.], 1347 Rn. 38; anders für den wettbewerbsrechtlichen [X.]: [X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 - [X.], [X.], 901 Rn. 22). In Bezug auf den insolvenzfreien Verfahrensgegenstand können sowohl der Insolvenzschuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit jederzeit aufnehmen ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2018 - XI[X.] 285/17, [X.], 1347 Rn. 40).

3. Im Verhältnis zum [X.] zu 2 ist das Verfahren hingegen nicht unterbrochen.

a) Wird über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt die Unterbrechung nur in Bezug auf diesen ein, so dass gegen den anderen Streitgenossen trotz der Gefahr widersprechender Entscheidungen grundsätzlich ein Teilurteil (§ 301 ZPO) ergehen kann ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 594, 595; Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.], 1529, 1530; Urteil vom 3. November 2016 - [X.], [X.], 892 Rn. 12 ff.). Entsprechend ist eine gesonderte Entscheidung im [X.] möglich. Nur die Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht ([X.], Beschluss vom 18. Januar 2010- II ZR 34/07, juris Rn. 2).

b) Soweit die Kläger durch das Urteil des Berufungsgerichts im Verhältnis zum [X.] zu 2 beschwert sind, liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor. Der Berufungsantrag Nr. 2a hatte gegenüber dem [X.] zu 2 keinen Erfolg, soweit die Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des [X.] zu 2 ihnen gegenüber anstreben. Diesbezüglich ist zwar derselbe tatsächliche Grund angesprochen, wie bei dem auf dieselbe Feststellung gerichteten Antrag gegenüber der [X.] zu 1, der ebenfalls abgewiesen wurde. Das streitige Rechtsverhältnis kann aber nicht nur einheitlich festgestellt werden und die Streitgenossenschaft ist auch nicht aus einem sonstigen Grund eine notwendige (§ 62 Abs. 1 ZPO). Sie betrifft, wie oben unter [X.]) [X.]) ausgeführt, im Verhältnis zur [X.] zu 1 allenfalls eine Vorfrage für mögliche Schadensersatzansprüche.

Born     

  

B. Grüneberg     

  

V. Sander

  

von Selle     

  

Adams     

  

Meta

II ZR 169/22

31.01.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. September 2022, Az: 9 U 108/21

§ 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 240 ZPO, § 35 Abs 1 InsO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. II ZR 169/22 (REWIS RS 2023, 805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 805

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