Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. IV ZR 147/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1408

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 147/05 vom 11. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2006 durch [X.] am [X.] [X.] als Vorsitzenden und [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, welche Mittel er dem Beauftragten überlassen hat ([X.], Beschluss vom 27. September 1984 - [X.] - [X.], 1449 unter 2 a). Dass der Vortrag des [X.] dazu nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.119,72 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 231/02 - [X.], Entscheidung vom 26.05.2005 - 6 U 171/04 -

Meta

IV ZR 147/05

11.10.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. IV ZR 147/05 (REWIS RS 2006, 1408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1408

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