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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom2. Mai 2001 aufgehoben und [X.], 2. Absatz des Entscheidungs-satzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -[X.]eyung vom 13. Dezember 2000 teilweise abgeändert und wiefolgt neu gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des An-tragsgegners bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. ...der Antragstellerin bei der [X.] weitere [X.] in Höhe vonmonatlich 6,67 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, übertragen.Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist [X.] umzurechnen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 1000 [X.] 3 -Gr:[X.] am 21. Dezember 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] dem Ehemann (Antragsgegner) am 2. August 2000 zugestellten Antrag derEhe[X.]au (Antragstellerin) durch [X.] vom 13. Dezember 2000 ge-schieden (insoweit rechtskrftig seit dem selben Tage) und der Versorgungs-ausgleich geregelt.[X.] der Ehezeit (1. Dezember 1979 bis 31. Juli 2000; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen [X.] [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der[X.] (weitere Beteiligte, [X.] zwar die am 5. Oktober 1959 geborene Ehe[X.]au in [X.] 566,07 [X.] der am 26. November 1954 geborene Ehemann in [X.] 936,81 DM,jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2000. Daneben besteht [X.] ein nach der Satzung unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung beider Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in [X.] 1.488 DMjrlich.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in [X.] monatlich185,37 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, auf das [X.] derEhe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. [X.] hat es - im Wege des erwei-terten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1587 b Abs. 1 BGB - vondem [X.] des Ehemanns bei der [X.] weitere [X.] in [X.] monatlich 9,12 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, aufdas [X.] der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen. [X.] die [X.] -nung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in einedynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der [X.], die es [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf inder Literatur verffentlichte "[X.]" mit 3.947,56 DM ermittelt und esauf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in [X.] monatlich18,23 DM umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-- 5 -wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der erkennende [X.] hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte [X.] statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "[X.]" kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 - [X.]/99 - zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird [X.] Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.], gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] in [X.] 936,81 DM [X.] den Versorgungsausgleich zubercksichtigen, sowie das Anrecht auf die Versorgung bei der [X.] des Baugewerbes VVaG. Zwar sind die Wartezeitvoraussetzungennicht erfllt, jedoch ist die Anwartschaft dessen ungeachtet nach der [X.] [X.] unverfallbar, da beim Ehemann aufgrund eines Ar-beitsunfalls eine anerkannte [X.] vorliegt. Nach § 1587 [X.]. 2 Nr. 3 b) BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil [X.] auszugleichen, der tatrichterlich mit 962,82 [X.] ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu [X.] steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der [X.], ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung [X.]§ 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies ge-schieht, indem [X.] der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungssta-dium statischen Anrechts, das [X.] den Fall des Alters und der Invaliditt zuge-sagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Bei dem anzuwendendenBarwertfaktor von 3,0 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 45 Jahre)ergibt sich ein Barwert von 2.888,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamischesAnrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einge-zahlt. Der Betrag wird daher mit dem [X.] das Ende der Ehezeit geltenden Um-rechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umge-rechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen [X.] nach § 1587 [X.]. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. [X.] eine dynamisierte Rente von monatlich 13,34 DM (2.888,46 [X.] 48,58 DM = 13,34 DM). Der [X.] daher wrend der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in [X.] monat-lich 950,15 DM erworben.Auf seiten der Ehe[X.]au sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften beider [X.] in [X.] monatlich 566,07 DM zu bercksichtigen.b) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] 192,04 DM[(950,15 DM - 566,07 DM) : 2] ausgleichspflichtig. [X.] der bei der [X.]erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplittingnach § 1587 b Abs. 1 BGB in [X.] 185,37 DM durchge[X.]t.c) [X.] auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten [X.] -gungstrr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 6,67 DM monatlich(13,34 DM : 2), bezogen auf den 31. Juli 2000.d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.441,90 DM istnicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.Blumenrr[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
17.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 107/01 (REWIS RS 2001, 1004)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1004
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