Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 173/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1002

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[X.] ZB 173/00vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom14. September 2000 aufgehoben und [X.], 2. Absatz des Ent-scheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts- Familiengericht - [X.] vom 28. Juni 2000 teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des An-tragsgegners bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. ... derAntragstellerin bei der [X.] weitere [X.] in Höhe von [X.], bezogen auf den 29. Februar 2000, übertragen. [X.] der zu übertragenden Anwartschaften ist in Ent-geltpunkte umzurechnen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 1000 [X.] 3 -Gr:[X.] am 22. April 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dendem Ehemann (Antragsgegner) am 15. Mrz 2000 zugestellten Antrag derEhefrau (Antragstellerin) durch [X.] vom 28. Juni 2000 geschieden(insoweit rechtskrftig seit demselben Tage) und der [X.].[X.] der Ehezeit (1. April 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. [X.]) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils[X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte, [X.]), undzwar die am 23. Dezember 1946 geborene Ehefrau in [X.] 1.053,35 [X.] der am 31. August 1945 geborene Ehemann in [X.] 1.820,79 [X.],jeweils monatlich und bezogen auf den 29. Februar 2000. Daneben besteht frden Ehemann ein unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung bei der [X.] ([X.]) in [X.] 1.026 [X.]jrlich. Die Ehefrau bezog am 29. Februar 2000 eine Erwerbsunfigkeits-rente.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in [X.] monatlich383,72 [X.], bezogen auf den 29. Februar 2000, auf das [X.]der Ehefrau bei der [X.] rtragen hat. [X.] hat es - im Wege des er-weiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1587 b Abs. 1 BGB - vondem [X.] des Ehemanns bei der [X.] weitere Rentenanwart-- 4 -schaften in [X.] monatlich 18,16 [X.], bezogen auf den 29. Februar 2000,auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] rtragen. [X.] die Um-rechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in ei-ne dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertver-ordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme aufin der Literatur verffentlichte "[X.]" mit 7.912,49 [X.] ermittelt und esauf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in [X.] monatlich36,32 [X.] umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat auf die Beschwerde den [X.] des Amtsge-richts dahirt, [X.] im Wege des erweiterten [X.] Anrechte nurin [X.] monatlich 14,57 [X.] statt 18,16 [X.] zrtragen seien. [X.] habe zwar zu Recht die in der Literatur verffentlichten "[X.]" angewandt. Allerdings sei der pauschale Zuschlag von 25 %, der [X.] den Fall vorgesehen sei, [X.] eine der gesetzlichen Rente vergleichbareHinterbliebenenversorgung zugesagt werde, entgegen der Ansicht des [X.] nicht vorzunehmen, da die [X.] eine solche Hinterbliebenenver-sorgung nicht zusage. Gegen die Anwendung der "[X.]" richtet sichdie zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhin die An-derung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich [X.] -I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte fre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen.Da die [X.] im Falle des Todes lediglich eine Einmalabfindung an denrlebenden Ehepartner zahle, kicht von einer Hinterbliebenenversor-gung gesprochen werden. Deshalb sei aus den [X.] ein niedrigererBarwertfaktor zur Ermittlung des [X.] heranzuziehen, was zu dem redu-zierten Ausgleichsanspruch fre.2. Diese Ausfrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der erkennende [X.] hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "[X.]" kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 - [X.]/99 - zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird verwiesen. [X.] hinaus zeigt gerade der [X.] -gende Fall, [X.] die Anwendung der [X.] nicht immer zu [X.] beim Versorgungsausgleich [X.] (s. die [X.] Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.], gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] in [X.] 1.820,79 [X.], sowie das Anrecht auf die Ver-sorgung bei der [X.] fr den Versorgungsausgleich zu bercksichtigen.Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b) BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnendeEhezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 976,85 [X.]jrlich festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder na-hezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherungund der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der [X.] § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.Dies geschieht, indem zchst der Barwert des im [X.] statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Invali-ditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Dabei ist es uner-heblich, ob die [X.] eine Hinterbliebenenversorgung zusagt; denn einesolche mûte bei der Barwertermittlung [X.] Betracht bleiben ([X.]sbe-schluû vom 25. September 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 165, 166). Beidem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,9 (Alter des Ehemanns zum Endeder Ehezeit: 54 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 4.786,57 [X.]. Zur [X.] in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzlicheRentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das [X.] -der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der [X.] Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Renten-werts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenver-sicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 21,97 [X.](4.786,57 [X.] x 0,0000950479 Þ 0,4550 Entgeltpunkte x 48,29 [X.] =21,97 [X.]). Der Ehemann hat daher wrend der Ehezeit insgesamt [X.] in [X.] 1.842,76 [X.] erworben.Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaftenauf eine Regelaltersrente bei der [X.] in [X.] 1.053,35 [X.] in den [X.] einzubeziehen. Denn der von der Ehefrau bezogenen [X.] liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten [X.] als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. [X.] vom11. April 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 673 fr den umgekehrten [X.]) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] monatlich394,70 [X.] [(1.842,76 [X.] - 1.053,35 [X.]) : 2] ausgleichspflichtig. [X.] derbei der [X.] erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB in [X.] monatlich 383,72 [X.]durchge[X.].c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten Versor-gungstrr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 [X.], ein anderes vor oder wrend- 8 -der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 10,98 [X.] monat-lich (21,97 [X.] : 2), bezogen auf den 29. Februar 2000.d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 2.222,32 [X.]ist nicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.Blumenrr[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 173/00

17.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 173/00 (REWIS RS 2001, 1002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1002

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