Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 87/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1003

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[X.] ZB 87/01vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleichFamiliensenat - des [X.] vom 27. März2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. Absatzdes [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom10. Januar 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des Antrag-stellers bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. ...der Antragsgegnerin bei der [X.] weitere Rentenanwartschaften in Höhe vonmonatlich 8,88 DM, bezogen auf den 30. April 2000, übertragen.Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in [X.].Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 1.000 [X.] 3 -Gr:[X.] am 18. Dezember 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] der Ehe[X.]au (Antragsgegnerin) am 29. Mai 2000 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 10. Januar 2001 geschie-den (insoweit rechtskrftig seit 16. Februar 2001) und der Versorgungsaus-gleich geregelt.[X.] der Ehezeit (1. Dezember 1989 bis 30. April 2000; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen [X.] Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der[X.] (weitere Beteiligte, [X.] zwar die am 9. Mrz 1951 geborene Ehe[X.]au in [X.] 24,76 DM undder am 20. Februar 1962 geborene Ehemann in [X.] 636,16 DM, jeweilsmonatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht [X.] ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebs-rente bei der [X.] in [X.] jrlich 1.843,91 [X.] hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in [X.] monatlich305,70 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das [X.] derEhe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. [X.] hat es - im Wege des erwei-terten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1587 b Abs. 1 BGB - vondem [X.] des Ehemanns bei der [X.] weitere [X.] in [X.] monatlich 15,24 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf- 4 -das [X.] der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen. [X.] die Umrech-nung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in einedynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der [X.], die es [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf inder Literatur verffentlichte "[X.]" mit 6.638,08 DM ermittelt und esauf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in [X.] monatlich30,47 DM umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-- 5 -wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der erkennende [X.] hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte [X.] statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf fi[X.]fl kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 [X.]/99 Œ zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen,insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarfes keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.], gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] in [X.] 636,16 DM monatlich [X.] den Versorgungs-ausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Be-triebsrente bei der [X.]. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der [X.], der tatrichterlich mit 1.843,91 [X.] festgestellt ist. Da derWert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie- 6 -der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, istder ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung [X.] § 1587 a Abs. 3, [X.] in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zchstder Barwert des im [X.] statischen Anrechts,das [X.] den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,1 (Alterdes Ehemannes zum Ehezeitende: 38) ergibt sich ein Barwert von3.872,21 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betragfiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird [X.] dem [X.] das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-grûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit [X.] aktuellen [X.] nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der [X.]. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-natlich 17,77 DM (3.872,21 DM x 0,0000950479 Þ 0,3680 Entgeltpunkte [X.] DM = 17,77 DM), bezogen auf den 30. April 2000. Der Ehemann hat [X.] wrend der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in [X.] 653,93 [X.] erworben.Auf seiten der Ehe[X.]au sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften beider [X.] Niederbayern-Oberpfalz in [X.] 24,76 DM monatlich zu [X.]) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] 314,58 DM monat-lich [(653,93 DM - 24,76 DM) : 2] ausgleichspflichtig. [X.] der bei der [X.]Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB in [X.] 305,70 DM durchge-[X.]t.- 7 -c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten Versor-gungstrr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 8,88 DM monatlich(17,77 DM : 2).d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 981,28 DM ist nichtrschritten. Dirtragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 [X.]. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.Blumenrr[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 87/01

17.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 87/01 (REWIS RS 2001, 1003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1003

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