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PDF anzeigen[X.] ZB 170/01vom23. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23.Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleichFamiliensenat - des [X.] vom 26. [X.] aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. und [X.] des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom9. Mai 2001 (Ausspruch über das erweiterte Splitting und die [X.]) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des Antrags-gegners bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. ...der Antragstellerin bei der [X.] weitere [X.] in Höhe von mo-natlich 30,48 • (59,61 DM), bezogen auf den 30. [X.], übertragen. Der Monatsbetrag der [X.]ist in Entgeltpunkte umzurechnen.Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 511,29 • (1.000 [X.] 3 -Gr:[X.] am 26. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] dem Ehemann (Antragsgegner) am 30. Oktober 2000 zugestellten Antragder Ehe[X.]au (Antragstellerin) durch [X.] vom 9. Mai 2001 geschiedenund der Versorgungsausgleich geregelt.[X.] der Ehezeit (1. November 1965 bis 30. September 2000;§ 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen [X.] jeweils [X.] der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.] (weitereBeteiligte, [X.]), und zwar die am 23. Januar 1945 geborene Ehe[X.]au in [X.] 145,68 DM und der am 17. Mrz 1945 geborene Ehemann in Höhe von1.673,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. [X.] besteht [X.] den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf einestatische Betriebsrente bei der [X.] in Höhe von [X.] 6.720 [X.] hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von [X.], bezogen auf den 30. September 2000, auf das [X.]der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. [X.] hat es - im Wege des er-weiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1587 b Abs. 1 BGB - vondem [X.] des Ehemanns bei der [X.] weitere [X.] in Höhe des [X.] von monatlich 89,60 DM, bezogen auf den30. September 2000, auf das [X.] der Ehe[X.]au bei der [X.]rtragen. [X.] hat es ausgesprochen, [X.] der Ehemann zur [X.] der Ehe[X.]au bei der [X.] in Höhe von- 4 -9,76 DM, bezogen auf den 30. September 2000, eine Beitragszahlung von2.113,67 [X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu erbringen habe. Fr die Um-rechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in ei-ne dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertver-ordnung, die es [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme aufin der Literatur verffentlichten "[X.]" mit 43.034,65 DM ermittelt [X.] auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in [X.] monat-lich 198,71 DM umgerechnet.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und- 5 -der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Wie der [X.] (mit [X.] vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 -FamRZ 2001, 1695 ff. mit Anmerkung [X.] = [X.] 2001, 914 ff. mitzustimmender Anmerkung [X.]) entschieden hat, sind die Gerichte beider Ermittlung der Barwerte [X.] statische und teildynamische [X.] auch weiterhin an die [X.] und deren [X.]; auf fl[X.]fl kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen[X.], dessen Abdruck beigeft wird, wird verwiesen. Da auch keine Be-sonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der [X.] Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.], gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] in [X.] 1.673,40 DM monatlich [X.] den [X.], sowie das unverfallbare Anrecht auf eineBetriebsrente bei der [X.]. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeit-ratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, [X.] mit 5.062,90 DM [X.] festgestellt ist. Da der Wert der [X.] -gung nach § 17 der Versorgungsordnung der [X.] nicht in gleicher odernahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversiche-rung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Ver-sorgung [X.] § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurech-nen. Dies geschieht, indem zchst der Barwert des im Anwartschafts- undLeistungsstadium statischen Anrechts, das [X.] den Fall des Alters und der [X.] zugesagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Bei dem anzu-wendenden Barwertfaktor von 5,1 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 55)ergibt sich ein Barwert von [X.]. Zur Umrechnung in ein dynamischesAnrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einge-zahlt. Der Betrag wird daher mit dem [X.] das Ende der Ehezeit geltenden Um-rechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umge-rechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen [X.] nach § 1587 [X.]. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibteine dynamisierte Rente von monatlich 119,22 DM ([X.] x0,0000950479 Þ 2,4542 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 119,22 DM), bezogen [X.] 30. September 2000. Der Ehemann hat daher wrend der Ehezeit insge-samt Anwartschaften in [X.] 1.792,62 DM monatlich erworben.Auf seiten der Ehe[X.]au sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften beider [X.] Niederbayern-Oberpfalz in [X.] 145,68 DM monatlich zu [X.]) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] 823,47 DM monat-lich [(1.792,62 [X.] 145,68 DM) : 2] ausgleichspflichtig. [X.] der bei der[X.] erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das [X.] 7 -splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in [X.] 763,86 DM [(1.673,40 [X.]145,68 DM) : 2] durchge[X.]t.c) [X.] auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten Versor-gungstrr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 59,61 DM monat-lich (119,22 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 30,48 •.d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.246,82 DM istnicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.[X.]RiBGH [X.] ist urlaubsbedingt [X.]verhindert zu unterschreiben. Hahne [X.] Vézina
Meta
23.01.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 170/01 (REWIS RS 2002, 4894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4894
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