Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 102/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1011

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 102/01vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr.[X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom9. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des Antragstellers bei [X.] werden auf das [X.] Nr. ... der Antragsgegnerin bei der [X.] von [X.] [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen.Von dem [X.] Nr. ... des Antragstellers bei [X.] werden aufdas [X.] Nr. ... der Antragsgegnerin bei der [X.] weitere [X.] von monatlich 0,90 [X.], bezogen auf den31. Oktober 2000, übertragen.Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist [X.] 3 -Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hlfte. Auûergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 1.000 [X.]:[X.] am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] der Ehe[X.]au (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 9. Mrz 2001 geschie-den (insoweit rechtskrftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.[X.] der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587Abs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehe[X.]au nach dentatrichterlichen Feststellungen [X.] der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.](weitere Beteiligte, [X.]) in Höhe von 526,97 [X.], monatlich und bezogen [X.] 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallender [X.] bei der Geheimrat Frank™sches SozialwerkGmbH in Höhe von 966,24 [X.].Der am 19. November 1952 geborene Ehemann erwarb wrend derEhezeit ebenfalls [X.] der gesetzlichen Rentenversicherungbei der [X.], und zwar nach den Feststellungen des [X.] in [X.] 4 -he von 1.629,82 [X.], monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Dane-ben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Be-triebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in [X.] 908,62 [X.].Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in [X.] monatlich550,60 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das [X.]der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. Bei der Berechnung der zrtra-genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nachUmrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 [X.]. 1 BGB bercksichtigt. Fr die Umrechnung hat es den Barwert des stati-schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwert-verordnung, die es [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter [X.] in der Literatur verffentlichte "[X.]" mit 4.088,79 [X.] das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in H-he von monatlich 18,88 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet.Auf seiten der Ehe[X.]au hat es die ebenfalls mit Hilfe der "[X.]" dyna-misierte Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung in [X.] 20,53 [X.]bercksichtigt.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich [X.] -I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der erkennende [X.] hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte [X.] statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "[X.]" kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 - [X.]/99 - zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-besondere der [X.] noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf eskeiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.] -gungsauskfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] in [X.] 1.629,82 [X.] [X.] den Versorgungsausgleichzu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente beider Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der [X.], der tatrichterlich mit 908,62 [X.] festgestellt ist. Da der Wert [X.] nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehe-zeitlich erworbene Anteil der Versorgung [X.] § 1587 a Abs. 3, 4 BGB ineine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zchst [X.] des im [X.] statischen Anrechts, das[X.] den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,3 (Alter [X.] zum Ende der Ehezeit: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert [X.] [X.]. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betragfiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird [X.] dem [X.] das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-grûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit [X.] aktuellen [X.] nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der [X.]. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-natlich 13,85 [X.] (2.998,45 [X.] x 0,0000950479 Þ 0,2850 Entgeltpunkte [X.] [X.] = 13,85 [X.]). Der Ehemann hat daher wrend der Ehezeit insge-samt Anwartschaften in [X.] 1.643,67 [X.] 7 -b) Auf seiten der Ehe[X.]au sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaftenbei der [X.] in [X.] monatlich 526,97 [X.] sowie die unverfallbare Anwart-schaft auf eine betriebliche Versorgung bei der Geheimrat Frank™sches Sozial-werk GmbH in [X.] 2.796 [X.] zu bercksichtigen. Der Ehezeitan-teil dieses Anrechts ist tatrichterlich mit 966,24 [X.] berechnet. Auch der [X.] Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie derWert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. [X.] sich daher um ein Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, das ge-mû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Anwendung der [X.] in [X.] umzurechnen ist. Da die Versorgung [X.] den Fall des [X.] zugesagt ist, ist Tabelle 1 [X.] anzuwenden. Bei ei-nem Alter der Ehe[X.]au von 43 Jahren zum Ende der Ehezeit ist der [X.] von 2,7 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Barwert der [X.] von 2.608,85 [X.] und eine dynamisierte Rente von monatlich 12,05 [X.](2.608,85 [X.] x 0,0000950479 Þ 0,2480 Entgeltpunkte x 48,58 [X.]= 12,05 [X.]). Die Ehe[X.]au hat damit wrend der Ehezeit insgesamt [X.] in [X.] 539,02 [X.] erworben.c) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] 552,32 [X.][(1.643,67 [X.] - 539,02 [X.]) : 2] ausgleichspflichtig.Der Ausgleich hat in [X.] 551,42 [X.] [(1.629,82 [X.] - 526,97 [X.]): 2] im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen.Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten [X.]strr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-- 8 -chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 [X.], ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 0,90 [X.] monatlich[(13,85 [X.] - 12,05 [X.]) : 2), bezogen auf den 31. Oktober 2000.d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.918,22 [X.] istnicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.Blumenrr [X.] Wage-nitz [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 102/01

17.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 102/01 (REWIS RS 2001, 1011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1011

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.