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PDF anzeigen[X.] ZB 102/01vom17. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr.[X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden der Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom9. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Von dem [X.] Nr. ... des Antragstellers bei [X.] werden auf das [X.] Nr. ... der Antragsgegnerin bei der [X.] von [X.] [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen.Von dem [X.] Nr. ... des Antragstellers bei [X.] werden aufdas [X.] Nr. ... der Antragsgegnerin bei der [X.] weitere [X.] von monatlich 0,90 [X.], bezogen auf den31. Oktober 2000, übertragen.Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist [X.] 3 -Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteienje zur Hlfte. Auûergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-ren nicht erstattet.[X.]: 1.000 [X.]:[X.] am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] der Ehe[X.]au (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten [X.] (Antragsteller) durch [X.] vom 9. Mrz 2001 geschie-den (insoweit rechtskrftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.[X.] der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587Abs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehe[X.]au nach dentatrichterlichen Feststellungen [X.] der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.](weitere Beteiligte, [X.]) in Höhe von 526,97 [X.], monatlich und bezogen [X.] 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallender [X.] bei der Geheimrat Frank™sches SozialwerkGmbH in Höhe von 966,24 [X.].Der am 19. November 1952 geborene Ehemann erwarb wrend derEhezeit ebenfalls [X.] der gesetzlichen Rentenversicherungbei der [X.], und zwar nach den Feststellungen des [X.] in [X.] 4 -he von 1.629,82 [X.], monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Dane-ben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Be-triebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in [X.] 908,62 [X.].Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, [X.] [X.] des Ehemanns bei der [X.] in [X.] monatlich550,60 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das [X.]der Ehe[X.]au bei der [X.] rtragen hat. Bei der Berechnung der zrtra-genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nachUmrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 [X.]. 1 BGB bercksichtigt. Fr die Umrechnung hat es den Barwert des stati-schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwert-verordnung, die es [X.] verfassungswidrig erachtet, sondern unter [X.] in der Literatur verffentlichte "[X.]" mit 4.088,79 [X.] das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in H-he von monatlich 18,88 [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet.Auf seiten der Ehe[X.]au hat es die ebenfalls mit Hilfe der "[X.]" dyna-misierte Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung in [X.] 20,53 [X.]bercksichtigt.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] gert, [X.] habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht vonder zwingend angeordneten Anwendung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde zurckgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der [X.], mit der sie weiterhindie Arung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich [X.] -I[X.] weitere Beschwerde ist begrt.1. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seiverfassungswidrig, weil sie zu einer rmûigen Abwertung der mit ihr [X.] Anrechte [X.]e und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhedarauf, [X.] die [X.] auf veralteten biometrischen [X.] beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der [X.] bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente undder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der [X.] von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der [X.] die im Jahre 2000 verffentlichten "[X.]" ([X.]/[X.], 270, 271) [X.] die Barwertermittlung heranzuziehen.Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.2. Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der erkennende [X.] hat mit [X.] vom 5. September 2001 ent-schieden, [X.] die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte [X.] statische undteildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwert-verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "[X.]" kann nichtzurckgegriffen werden ([X.] vom 5. September 2001 - [X.]/99 - zur [X.] vorgesehen). Auf diesen [X.], dessen Ab-druck beigeft wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-besondere der [X.] noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf eskeiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.3. Danach [X.] Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten [X.] -gungsauskfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwrhobenwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst [X.]) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] in [X.] 1.629,82 [X.] [X.] den Versorgungsausgleichzu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente beider Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der [X.], der tatrichterlich mit 908,62 [X.] festgestellt ist. Da der Wert [X.] nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehe-zeitlich erworbene Anteil der Versorgung [X.] § 1587 a Abs. 3, 4 BGB ineine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zchst [X.] des im [X.] statischen Anrechts, das[X.] den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 [X.] ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,3 (Alter [X.] zum Ende der Ehezeit: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert [X.] [X.]. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betragfiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird [X.] dem [X.] das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-grûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit [X.] aktuellen [X.] nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der [X.]. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-natlich 13,85 [X.] (2.998,45 [X.] x 0,0000950479 Þ 0,2850 Entgeltpunkte [X.] [X.] = 13,85 [X.]). Der Ehemann hat daher wrend der Ehezeit insge-samt Anwartschaften in [X.] 1.643,67 [X.] 7 -b) Auf seiten der Ehe[X.]au sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaftenbei der [X.] in [X.] monatlich 526,97 [X.] sowie die unverfallbare Anwart-schaft auf eine betriebliche Versorgung bei der Geheimrat Frank™sches Sozial-werk GmbH in [X.] 2.796 [X.] zu bercksichtigen. Der Ehezeitan-teil dieses Anrechts ist tatrichterlich mit 966,24 [X.] berechnet. Auch der [X.] Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie derWert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. [X.] sich daher um ein Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, das ge-mû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Anwendung der [X.] in [X.] umzurechnen ist. Da die Versorgung [X.] den Fall des [X.] zugesagt ist, ist Tabelle 1 [X.] anzuwenden. Bei ei-nem Alter der Ehe[X.]au von 43 Jahren zum Ende der Ehezeit ist der [X.] von 2,7 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Barwert der [X.] von 2.608,85 [X.] und eine dynamisierte Rente von monatlich 12,05 [X.](2.608,85 [X.] x 0,0000950479 Þ 0,2480 Entgeltpunkte x 48,58 [X.]= 12,05 [X.]). Die Ehe[X.]au hat damit wrend der Ehezeit insgesamt [X.] in [X.] 539,02 [X.] erworben.c) Dementsprechend ist [X.] § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, [X.] wertren Anwartschaften erworben hat, in [X.] 552,32 [X.][(1.643,67 [X.] - 539,02 [X.]) : 2] ausgleichspflichtig.Der Ausgleich hat in [X.] 551,42 [X.] [(1.629,82 [X.] - 526,97 [X.]): 2] im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen.Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgungrichtet sich gegen einen inlischen privatrechtlich organisierten [X.]strr, der die Realteilung nicht [X.]. Es unterliegt daher grundstzlichdem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 [X.]. Anstelle des schuldrechtli-- 8 -chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 [X.] bis zur [X.] 2 %des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit [X.] (§ 18 SGB IV), hier 89,60 [X.], ein anderes vor oder wrendder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durchÜbertragung oder [X.] Anrechten ausgeglichen werden kann, [X.] herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege deserweiterten [X.] nach § 3 b Nr. 1 [X.] in [X.] 0,90 [X.] monatlich[(13,85 [X.] - 12,05 [X.]) : 2), bezogen auf den 31. Oktober 2000.d) Der [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.918,22 [X.] istnicht rschritten. Dirtragenen [X.] sind nach§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.Blumenrr [X.] Wage-nitz [X.] Ahlt
Meta
17.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2001, Az. XII ZB 102/01 (REWIS RS 2001, 1011)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1011
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